Gerichtsurteil: Elektronische Ermittlung von Mobilfunkdaten verstößt nicht gegen Grundrechte
• 13.10.06 Mobiltelefone, die in empfangsbereitem Zustand mitgeführt werden, melden sich in kurzen Abständen bei der für sie gerade "zuständigen" Basisstation des Mobilfunknetzes an. Das gesamte Mobilfunknetz ist entsprechend einem Raster in einzelne Zellen aufgeteilt. Zum Empfang eingehender Anrufe oder Kurzmitteilungen ist die genaue Lokalisierung des|
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Im Rahmen dieser ständigen Positionsangabe werden unter anderem die Kartennummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) des Mobiltelefons an die Basisstation gesendet. Dieses Prinzip nutzt der "IMSI-Catcher", indem er innerhalb einer Funkzelle eine Basisstation des Mobilfunknetzes simuliert. Sämtliche eingeschalteten Mobiltelefone, die sich im Einzugsbereich des "IMSI-Catchers" befinden, senden nunmehr ihre Daten an diesen. Auf diese Weise ist es möglich, Karten- und Gerätenummer sowie den Standort des Mobiltelefons zu ermitteln.
Rechtsgrundlage für den Einsatz des "IMSI-Catchers" im Strafverfahren ist § 100 i Strafprozessordnung. Nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift dürfen zur Vorbereitung einer Telekommunikationsüberwachung die Geräte- und Kartennummer eines aktiv geschalteten Mobiltelefons durch Einsatz technischer Mittel ermittelt werden. Absatz 1 Nr. 2 der Vorschrift erlaubt die genaue Standortbestimmung eines Mobiltelefons zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten.
Die Beschwerdeführer, eine Bürgerrechtsorganisation, zwei Rechtsanwälte, ein Pfarrer, ein Steuerberater sowie eine (zwischenzeitlich verstorbene) Journalistin, sind der Auffassung, dass die Ermittlung der Geräte- und Kartennummern sowie des Standorts von Mobiltelefonen durch Einsatz eines "IMSI-Catchers" ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 GG (Fernmeldegeheimnis) sei. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht führt im wesentlichen als Begründung an, dass die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG verletzt sind. Die Datenerhebung nach § 100 i Abs. 1 StPO greift nicht in den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses ein. Denn sie steht nicht im Zusammenhang mit einem Kommunikationsvorgang und betrifft auch keinen Kommunikationsinhalt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG. Die Feststellung der Geräte- oder Kartennummer eines im Bereich einer simulierten Funkzelle befindlichen Mobiltelefons durch den Einsatz eines "IMSI- Catchers" ist unabhängig von einem tatsächlich stattfindenden oder zumindest versuchten Kommunikationsvorgang zwischen Menschen.
Ferner führt das Gericht an, dass die Beschwerdeführer durch die Erhebung und die kurzzeitige Speicherung der IMSI- und IMEI-Kennung ihrer Mobiltelefone als unbeteiligte Dritte auch nicht unverhältnismäßig in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen sind.
Unser Geschäftsführer vom Tarifrechner.de Netzwerk, Dipl. Inform. Martin Kopka, ist allerdings der Meinung, dass bei einer anderen Besetzung der Richter beim Bundesverfassungsgerichts, das Gericht sehr wohl das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt hätte sehen können. In der Entscheidung wird nur unmittelbar das technische Gerät von den Richtern betrachtet, da sich aber jedes Handy generell über die Kartennummer (IMSI) und die Gerätenummer (IMEI) einer Person zuordnen lässt, und Handys nun mal keine Beine haben, lassen sich ja gerade personenbezogene Daten über Verhalten und Bewegungsprofile erheben.
Das Bundesministerium der Justiz arbeitet seit längerem an einer Gesamtregelung der strafprozessualen heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, die die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und somit auch § 100 i StPO umfassen. Dabei wird zu prüfen sein, ob verfahrensrechtliche Vorkehrungen, wie etwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten, zu erweitern sind, um den Grundrechtsschutz effektiv zu gewährleisten.
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