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Landgericht München: O2s Unlimited Tarife sind nicht auf Smartphone oder Tablet beschränkt

• 22.03.21 Wer einen unlimited Tarif bucht, möchte vielleicht den Datenflatrate-Tarif nicht nur auf einen Smartphone oder Tablet PC einsetzen. Diese Frage gelangte nun vor dem Landgericht München. Dabei ging es um den Telefonica/O2 Tarif "O2 Free Unlimited", welcher den Nutzern eine echte Datenflatrate offeriert. Damit kann man ähnlich wie bei einer Festnetz-Flatrate, den Tarif für eine
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Mobilfunk Datenflatrate einsetzen. Daher bieten sich auch LTE Router an, um zum Beispiel die Familie mit einem Internet-Zugang zu versorgen.

Landgericht München: O2s Unlimited Tarife sind nicht aus Smartphone oder Tablet beschränkt

Beim Tarif "02 Free Unlimited" stellt O2 dem Kunden ein unbegrenztes lnklusiv-Datenvolumen zur Verfügung. Der Begriff "unbegrenzt" ist in der Preisliste mit einer Fußnote versehen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: "Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B.: stationären L TE-Routern).".

Landgericht München: O2s Unlimited Tarife sind nicht auf Smartphone oder Tablet beschränkt
Landgericht München: O2s Unlimited Tarife sind nicht auf Smartphone oder Tablet beschränkt
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Mit dem Urteil (Az.: 12 O 6343/20) vom 28. Januar darf O2 nun nicht dem Kunden vorschreiben, welche Endgeräte zum Einsatz kommen. Hier darf es keine Schranke durch die EU-Verordnung für ein offenes Internet vom Jahr 2015 geben, mit der der europäische Gesetzgeber die Netzneutralität festgeschrieben hat. Dadurch bekommen die Kunden das Recht Endgeräte ihrer Wahl einzusetzen.

Kunden haben in Europa ausdrücklich das Recht ein, über ihren Internetzugangsdienst Endgeräte ihrer Wahl zu nutzen. Telefónica schließe dagegen jegliche Nutzung des Internetzugangs mit kabelgebundenen Geräten aus, beanstandeten die Richter. Zahlreiche Geräte, die sich für den Internetzugang eigneten und üblich seien, könnten dadurch nicht genutzt werden. Das sei mit dem Grundgedanken der Endgerätefreiheit nicht zu vereinbaren.

Susanne Blohm, Referentin im Team Digitales und Medien sieht die Endgerätefreiheit als integralen Bestandteil zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet. "Aus Verbrauchersicht ist es ärgerlich, dass Anbieter seit Inkrafttreten der TSM-Verordnung versuchen, diese nach ihrem Belieben auszulegen, sei es zum Thema Netzneutralität, Roaming oder wie in diesem Fall zur Endgerätefreiheit. Dass Verbraucherinnen und Verbraucher für gebuchte Dienste frei entscheiden können, welches Endgerät sie nutzen möchten, sollte fast sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung eigentlich selbstverständlich sein," so Blohm.

Telefónica hat Berufung eingelegt

Das Urteil des LG München I ist für die Verbraucherzentrale zunächst nur ein Etappensieg. Telefónica hat gegen die Entscheidung Berufung beim OLG München (29 U 747/21) eingelegt. Wegen ähnlicher Klauseln hat der vzbv auch die Telekom Deutschland GmbH, die mobilcom-debitel GmbH und die Vodafone GmbH verklagt. Zu diesen Verfahren liegen noch keine Gerichtsentscheidungen vor.

Urteil des LG München I vom 28.01.2021, Az. 12 O 6343/20 - nicht rechtskräftig

Deutsche Glasfaser Routerfreiheit: Bundesnetzagentur mit Stellungnahme

In Deutschland war die Routerfreiheit im Festnetz auch lange ein Thema. Mit der ersten Fritzbox für Glasfasernetze, gibt es wieder Versuche von den Providern, die Kunden zu gängeln. Die Routerfreiheit ist in Deutschland seit Jahren erfolgreich umgesetzt worden. Allerdings gibt es nun über den Anbieter "Deutsche Glasfaser" Beschwerden, dass man hier für die Routerfreiheit dann auch noch Geld verdient. In Deutschland dürfen Kunden ab der Anschlussdose nach Lust und Laune entsprechende DSL- und Kabel Router einsetzen. Allerdings verlangt die Deutsche Glasfaser für die Umstellung im Haus bis zur Anschlussdose 60 Euro. So berichten gleich mehrere Kunden der Deutsche Glasfaser über die Forderungen. Daher erging von der Tarifrechner Redaktion eine "Bitte um Stellungnahme" an die Bundesnetzagentur.

Im November 2015 wurde der Routerzwang per Gesetz beendet wurde. Mit einer Übergangsfrist für die DSL- und Kabel Provider begann ab dem 1.August 2016 für die Kunden dann die offizielle, freie Routerwahl. Nun gibt es Kunden, welche gerne die neue FRITZ!Box 5530 oder auch andere Router direkt an die Glasfaser anschließen möchten, wie wir berichteten.

Dabei kommt es zu einem Rückbau beim ONT. Hierfür werden 60 Euro bei "Deutsche Glasfaser" verlangt, und es heißt zusätzlich: "jeglicher Support entfällt und zukünftig keine vertraglichen Änderungen bzw. Buchungen einzelner Optionen mehr möglich sind".

Routerfreiheit: Behindert Deutsche Glasfaser die Routerfreiheit? --60 Euro für Routerfreiheit
Fritzbox 6591 ist beliebte Kabel-Box in FTTH Netzen --Bildquelle: AVM

Das Online Portal Deskmodder hatte zuerst über die "Deutsche Glasfaser" berichtet, wo Kunden sich beschwerten, dass man für die Routerfreiheit 60 Euro verlangt.

Im Rahmen der Stellungnahme antwortet die Bundesnetzagentur nun " Für FTTH-Glasfaseranschlüsse gilt, dass der Zugang am passiven Netzabschlusspunkt zu gewähren ist. Diese Zugangsart wurde mangels geeigneter Geräte für Endnutzer lange Zeit nicht nachgefragt. Unter anderem deshalb hat sich bei FTTH-Glasfasernetzbetreibern die Praxis etabliert, Anschlüsse nur mit vorgeschalteter Optical Network Termination (ONT) anzubieten. Hierfür führen FTTH-Glasfasernetzbetreiber ebenfalls Gründe der Netzsicherheit an".

Die Gründe der Netzsicherheit sind in der Vergangenheit immer wieder von den Providern bei der Routerfreiheit angeführt worden. Aber aufgrund von Hackerattacken widerlegt worden, da die Provider bei den Updates an den DSL- und Kabel-Routern immer gerne mal hinter her hinken und dadurch Einfallstore für Schad-Code waren.

Ferner teilt die Bundesnetzagentur mit "Die Bundesnetzagentur befindet sich hierzu seit vergangenem Jahr in Austausch mit dem Branchenverband der Glasfasernetzbetreiber (Bundesverband Glasfaseranschluss e. V. (BUGLAS)) sowie einzelnen Unternehmen, um konkrete Belege für die geltend gemachten Sicherheitsbedenken zu erhalten, diese zu bewerten und eine brancheneinheitliche Lösung zu erreichen."

Und weiter "Unabhängig davon sind Telekommunikationsunternehmen berechtigt, Zugänge zu ihrem Netz mit aktiven Komponenten wie ONTs anzubieten (vgl. § 41b Absatz 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz). Dies schließt die Möglichkeit eines solchen Angebotes als Standardangebot ein. Inwieweit zusätzliche Kosten für eine Einrichtung eines passiven Netzabschlusspunktes durch einen Rückbau eines ONTs gerechtfertigt sind ist Frage des Einzelfalles, insbesondere sofern ein Wunsch nach Rückbau nachträglich geäußert wurde. "

Irritierend für den Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner, Dipl. Inform. Martin Kopka, ist der Hinweis auf § 41b Absatz 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz bei der Antwort. Dort steht im Gesetzestext nur "Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben.". Hier gibt es keine Begründung für den aktiven ONT Einsatz durch den Netzbetreiber. Im Gegenteil, laut 45d Absatz 1 Satz 2 im Telekommunikationsgesetz steht "Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt.". Daher dürfte es spannend sein, wenn Kunden auf einen passiven Übergabepunkt ohne Kosten laut Gesetzestextes bestehen. Immerhin darf man einen aktiven ONT aufgrund seines Stromverbrauchs zu Lasten des Kunden einen Mangel nennen.

Bzgl. des Deutsche Glasfaser Supports gibt es von der Bundesnetzagentur den Vermerk "Telekommunikationsunternehmen sind nicht verpflichtet, Kunden die einen passiven Netzabschlusspunkt wünschen bei der Wahl eines geeigneten Endgerätes zu unterstützen oder das Endgerät zu warten.".

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