Preisansagepflicht für 0190er/0900er Nummern gilt auch aus den Mobilfunknetzen
• 29.07.04 Ab dem 1. August 2004 besteht eine Preisansagepflicht für die Anwahl von (0)190er- und (0)900er Rufnummern auch aus Mobilfunknetzen. Darauf macht die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) aufmerksam. Bisher galt die Preisansagepflicht für die (0)190er/(0)900er Rufnummern nur aus dem|
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Die Ansage bei (0)190er- und (0)900er Rufnummern muss folgende Kriterien erfüllen:
- die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgt sein
- auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit muss hingewiesen werden, • aus der Ansage muss hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede Einwahl bezieht, • der angesagte Preis muss die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.
Wie bisher gilt die gesetzliche Preisansagepflicht auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer, zum Beispiel von Auskunftsdiensten zu einer (0)190er- oder (0)900er Rufnummer.
Die Reg TP weist darauf hin, dass nach dem Telekommunikationsgesetz ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts nur besteht, wenn der Kunde vor Beginn der Dienstleistung in der beschriebenen Weise über den Preis informiert wurde.
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