Dazu müssen die privat angeschafften Computer, Handys, Software und andere
IT-Geräte auch beruflich genutzt werden, dazu reicht schon eine teilweise
Nutzung aus. Das gleiche gilt für Telefon- und Internetgebühren. Dann kann der
Steuerzahler diese Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
Bei der Abschreibung von Computer, Tablets, Handys und der Software bedarf es
eine Nutzung im "erheblichem Umfang" für die Arbeit. Für die Finanzämter ist
dabei der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich. Für den Nachweis ist es
sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder
drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Ist ein Nachweis
nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50
beruflich zu privat aus. Sind die Anschaffungskosten höher als 410 Euro,
werden sie nicht auf einen Schlag geltend gemacht, sondern über die
gewöhnliche Nutzungsdauer des Geräts auf drei Jahre verteilt, teilt der
Branchenverband Bitkom mit. Die gewöhnliche Nutzungsdauer bei Handys und Smartphones beträgt
fünf Jahre und für Faxgeräte sogar sechs Jahre.
Wer beruflich aber immer auf die neuesten Geräte angewiesen ist, kann diese
aber auch mit einer kürzeren Nutzungdauer ansetzen. Auch unterliegen häufig
genutzte Smartphones einen stärkerem Verschleiß. Zum Beispiel sind nach drei
Jahren iPhones nicht mehr vernünftig nutzbar, da der Akku keine ordentliche
Akkuleistung mehr aufweisst, und der Akku sich bei den iPhones nicht austauschen läßt.
Analog zum Gerätekauf können Steuerzahler berufliche Telefon- und
Internetkosten absetzen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt 20 Prozent der
Aufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat pauschal als Werbungskosten
an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate lang
die berufliche Nutzung aufzeichnen.
Die Rechtsprechung nimmt für alle Kosten im Zusammenhang mit einem
Internetanschluss eine Aufteilung von 50 zu 50 privat zu beruflich an. In
einem neueren Urteil erkennt der Bundesgerichtshof sogar Kosten für rein
private Telefonate mit der Familie steuermindernd an, wenn ein
Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von seiner
Familie getrennt ist, so der Branchenverband weiter.
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