BGH Gerichtsurteil: Recht auf vergessen --Google muss nicht immer alles vergessen
• 29.07.20 Das Auffinden von Personen über Googles Suchmaschine muß Google auf verlangen einstellen, dieses befand der europäische Gerichtshof im Jahre 2014. Ein solches Recht leite sich laut den Richtern aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Allerdings gibt es oftmals auch das Grundrecht auf Pressefreiheit. Im Einzelfall müssen diesen beiden Rechte gegeneinander
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Gerichtsurteil: Recht auf vergessen --Google muss nicht immer alles vergessen
Im Jahre 2014 hatte sich ein Spanier dagegen gewehrt, dass Google bei der Eingabe seines Namens, Informationen über eine Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigte. Nun ging es aber um eine kritsche Berichterstattung über eine Person.
yRecht auf vergessen --Google muss nicht immer alles vergessen -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com |
Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf. Kurz zuvor meldete sich der Kläger krank. Über beides berichtete seinerzeit die regionale Tagespresse unter Nennung des vollen Namens des Klägers.
Der Kläger wollte nun, das "Google" diese Presseartikel bei einer Suche nach seinem Namen in der Ergebnisliste nicht mehr listet. Das Landgericht hatte dabei die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der unter anderem für Ansprüche aus dem Datenschutzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auslistung der streitgegenständlichen Ergebnislinks ergibt sich nicht aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Der Auslistungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO erfordert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (1 BvR 276/17 . Recht auf Vergessen II) eine umfassende Grundrechtsabwägung, die auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits (Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits (Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen ist.
Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gilt keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen, sondern sind die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.
Nach diesen Grundsätzen haben die Grundrechte des Klägers auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs im konkreten Fall hinter den Interessen der Beklagten und den in deren Waagschale zu legenden Interessen ihrer Nutzer, der Öffentlichkeit und der für die verlinkten Zeitungsartikel verantwortlichen Presseorgane zurückzutreten, wobei der fortdauernden Rechtmäßigkeit der verlinkten Berichterstattung entscheidungsanleitende Bedeutung für das Auslistungsbegehren gegen die Beklagte zukommt.
Für Online-Medien gelten Meinungs- und Pressefreiheit. Die Suchmaschinen machen diese Informationen bislang für eine breite Öffentlichkeit auffindbar. Das Spannungsverhältnis zwischen informationeller Selbstbestimmung und Informationsfreiheit muss künftig klarer und für alle verständlich geregelt werden, kritisierte zuletzt der Branchenverband Bitkom.
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