Anschlussinhaber haftet nicht für Gäste
Nun hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Inhaber eines
Internetanschlusses für das Verhalten seiner volljährigen Gäste oder WG-Bewohner
nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den
Internetanschluss für illegales Filesharing mißbraucht.
Auch urteilten die obersten deutschen Zivilrichter über sechs Fälle zur
Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen. Dabei ging es auch um
die Berechnung der Höhe von Abmahngebühren beim File-Sharing.
Auch wurde nun festgestellt, wer seinen Gästen oder Mitbewohnern Zugang zu
seinem Internetanschluss ermöglicht, muss diese nicht vorsichtshalber wegen
dem illegalem Filesharing belehren. Dass heißt, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
rechtswidrige Nutzung hält der BGH eine solche Belehrung für volljährige
Nutzer für "nicht zumutbar". Hier hatte eine Frau aus Hamburg ihrer
Nichte und deren Freund Zugang zum PC erlaubt. Dabei wurde dann wohl vom
Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht.
Volljährige Familienangehörige müssen nicht belehrt werden
Auch im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen
Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der
Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen
Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu
müssen. Der Anschlussinhaber muss erst eingreifen, wenn es einen konkreten
Anlaß gibt, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für
Rechtsverletzungen mißbraucht.
Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15
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