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BGH Urteil beim Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht für Gäste

• 13.05.16 Das Filesharing findet in der Regel bei Tauschbörsen statt. Hier werden dann Filme und auch jede Menge Musik zum Tauschen angeboten. Allerdings läuft man hier auch Gefahr abgemahnt zu werden, da die Tauschbörsen von den Rechteinhabern fleißig überwacht werden.

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Anschlussinhaber haftet nicht für Gäste

Nun hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten seiner volljährigen Gäste oder WG-Bewohner nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing mißbraucht.

Auch urteilten die obersten deutschen Zivilrichter über sechs Fälle zur Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen. Dabei ging es auch um die Berechnung der Höhe von Abmahngebühren beim File-Sharing.

Auch wurde nun festgestellt, wer seinen Gästen oder Mitbewohnern Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, muss diese nicht vorsichtshalber wegen dem illegalem Filesharing belehren. Dass heißt, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung hält der BGH eine solche Belehrung für volljährige Nutzer für "nicht zumutbar". Hier hatte eine Frau aus Hamburg ihrer Nichte und deren Freund Zugang zum PC erlaubt. Dabei wurde dann wohl vom Internetanschluss der Tante einen Film öffentlich zugänglich gemacht.

Volljährige Familienangehörige müssen nicht belehrt werden

Auch im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Der Anschlussinhaber muss erst eingreifen, wenn es einen konkreten Anlaß gibt, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen mißbraucht.

Urteile vom 12. Mai 2016 - I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15


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