Der jetzige Entscheidung beruht auf die Hausdurchsuchung gegen Ende November
letzten Jahres von Wohn- und Geschäftsräumen verschiedener Gesellschaften, in
denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet waren. Eine
Vielzahl von Verbrauchern hatte sich zuvor bei der Bundesnetzagentur gemeldet
und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken unter Anzeige einer - nicht
zugeteilten Rufnummer angerufen worden seien. In dem konkreten Fall wurde für
Hausalarmanlagen mit der dazugehörigen Technik sowie deren Installation
geworben.
Für die Ermittlung der verantwortlichen Personen und Unternehmen stehen der
Bundesnetzagentur weitreichende Befugnisse zur Verfügung. Die Durchsuchung von
Wohn- und Geschäftsräumen ermöglicht es den ermittelnden Beamten, Beweise
sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.
Das NRW Unternehmen konnte aufgrund des sichergestellten Materials und den
Aussagen von Zeugen nachgewiesen werden, dass unerlaubt gegenüber Verbrauchern
telefonisch geworben wurde und dabei die Rufnummer des Anrufers unterdrückt
wurde. Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass das Unternehmen die Rufnummern
der Verbraucher aus öffentlichen Telefonverzeichnissen erlangte und über keine
Einwilligungserklärungen verfügte.
Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte der Verbraucher
der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen: Datum des Anrufs,
Name des Anrufers, Grund des Anrufs und dessen Rufnummer falls vorhanden und
Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist.
Weitere Hinweise, Formblatt zur Datenübermittlung und Infos erhalten unsere Leser bei der
Bundesnetzagentur
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