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Cookie Tracking: E-Privacy Verordnung steht auf der Kippe

• 11.11.20 Viele Websites setzen Cookies für Werbezwecke ein, um die Nutzer verfolgen und besser Tracken zu können. So gab es zuletzt einen Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherverbände und dem Online-Anbieter Planet49 GmbH, welcher Gewinnspiel zu Werbezwecken an ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendete. Der Streit ging bis vor dem europäischen Gerichtshof, dann hatte der Bundesgerichtshof nachgezogen. Allerdings gab es damals zum Klagebeginn noch keine Cookie-Planung in den Gesetzen, wie bei der aktuellen E-Privacy Verordnung.

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Cookie Tracking: E-Privacy Verordnung steht auf der Kippe

Die E-Privacy Verordnung sieht in Deutschland den Cookie Einsatz vor. Bislang kümmern sich daher auch nur Abmahner um den Cookie Einsatz, und dieses hat zu einem Wildwuchs bei den nervenden Cookie-Banner geführt. So sollen zum Beispiel bei der E-Privacy Verordnung journalistische Angebote, die teilweise oder komplett durch Werbung finanziert sind, weiterhin die Daten von Nutzern ohne deren explizite Zustimmung verarbeiten dürfen. Derzeit haben viele redaktionelle Dienste einen Wildwuchs an Cookie-Banner am laufen, wo der Nutzer An- und Ab-Klicken muss.

Cookie Tracking: E-Privacy Verordnung steht auf der Kippe
Cookie Tracking: E-Privacy Verordnung steht auf der Kippe -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Allerdings sollte es auch einen Punkt geben, wo die E-Privacy Verordnung einen benutzerfreundlichen Umgang mit Cookies erlaubt. So wird der aktuelle E-Privacy Entwurf auch nicht von der IT-Wirtschaft und den Verlagen akzeptiert.

Die IT-Wirtschaft fordert konsequent eine Lösung, die dem Nutzer ein möglichst einfaches Zustimmungsmanagement ermöglichen soll. Sollten daher die EU-Mitgliedstaaten den erneuten Vorschlag ablehnen, könnte die Verordnung komplett scheitern.


Nach EuGH nun auch BGH: Verbraucherschützer erringen Sieg bei Cookies für Werbezwecke

Der Bundesgerichtshof (Deutschland) ersuchte den Gerichtshof um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Mit seinem damaligen Urteil entschied der EuGH-Gerichtshof, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.

Cookies für Werbezwecke standen auf den Prüfstand -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

So hatte der Bundesgerichtshof nun nach dem deutschen Telemediengesetz und den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung beschlossen, dass Internetseiten bei personenbezogenen, nicht unbedingt erforderlichen Cookies die aktive Zustimmung des Nutzers brauchen, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch.

Zuvor hatten die EuGH-Richter schon festgestellt, dass es insoweit keinen Unterschied macht, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.

Der EuGH-Gerichtshof stellte klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Die Betätigung der Schaltfläche für die Teilnahme am Gewinnspiel stellt deshalb noch keine wirksame Einwilligung des Nutzers in die Speicherung von Cookies dar.

Der EuGH-Gerichtshof stellt ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss.

Ärgerlich ist derzeit die Praxis, dass auf vielen Webseiten die Anwender sich durch ein Cookie Erlaubnis Menü hangeln, mit Einträgen, die werbebezogen oder technisch notwendig sind, um eine Web-Seite zu besuchen und überhaupt benutzbar zu machen.

Interessant ist sicherlich auch der Hinweis von unserem Geschäftsführer und Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Der Einsatz von Cookies in den Internet-Browsern wurde damals als eine Innovation gefeiert. Davor benutzte man auch Warenkörbe in den Online-Shops ohne Cookie Einsatz. Allerdings sind diese "Oldies" an Programmierern kaum noch auf dem Programmierer Markt tätig.

Bitkom zum EuGH-Urteil über voreingestellte Cookies

Derzeit sind Cookies bei den Intern-Nutzern umstritten. 54 Prozent der Internetnutzer gaben in einer repräsentativen Bitkom-Studie aus dem Jahr 2018 an, Cookies in ihren Browser-Einstellungen zu löschen. 39 Prozent zeigten sich genervt von Cookie-Bannern, fast ein Drittel sah dagegen darin eine wichtige Information.

"Das Urteil des Bundesgerichtshofs trifft die Webseitenbetreiber schwer und es nervt viele Internetnutzer. Neben den hohen Auflagen der Datenschutz-Grundverordnung müssen die Betreiber von Webseiten jetzt zusätzliche Prozesse und Formulare für ihre Web-Angebote einführen, um Cookies auch künftig nutzen zu dürfen. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürfen jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen. In der derzeitigen Krisensituation bräuchten aber gerade Webseitenbetreiber dringend Rechtssicherheit, um nicht noch zusätzlich Datenschutzverstöße zu riskieren." erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

In der Kritik geht der Bitkom-Hauptgeschäftsführer sogar noch weiter: "Die Rechtslage ist auch nach dem BGH-Urteil undurchsichtig. Eine mögliche Klärung durch die geplante ePrivacy-Verordnung der EU ist nicht absehbar. Noch dazu soll das deutsche Recht zu Cookies zwischenzeitlich erneut angepasst werden. Für Anbieter heißt das im Zweifel, dass sie ihre Prozesse in den kommenden Monaten mehrfach überarbeiten müssen. Für Internetnutzer entsteht mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen. Viele Nutzer sind wegen der zahlreichen Pop-ups verärgert oder ignorieren die Flut an gesetzlich erzwungenen Informationen. Dabei dienen Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern. Nicht für jeden Anlass braucht es Cookies, aber ohne sie macht das Surfen einfach weniger Spaß und ist viel umständlicher."

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