Gericht: Fanpage-Betreiber haften nicht für Facebooks Datenschutz
• 16.09.14 Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hatte als Datenschutzaufsichtsbehörde im Jahr 2011 Unternehmen und Firmen in Schleswig Holstein aufgefordert, keine Fanpage Seiten aufgrund von mangelhaftem Datenschutz bei Facebook zu betreiben. Besonders ärgerlich waren die damaligen Aufforderungen, da den Betreibern hohe Bußgelder angedroht worden sind.
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Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des ULD gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09.10.2013 (8 A 218/11) zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten sei, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen. (Schleswig-Holsteinische OVG, Urteil vom 04.09.2014 - 4 LB 20/13)
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