Anzeige

Oberlandesgericht Urteil Router Miete: Telekom muss Router-Miete klar ausweisen

• 24.02.25 Das Oberlandesgericht Köln hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Verbraucher schützt. Die Deutsche Telekom muss die monatliche Miete für Router in der Vertragszusammenfassung klar ausweisen. Diese Entscheidung wurde nach einer erfolgreichen Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gefällt, die bemängelte, dass
Anzeige
die Telekom bei der Bestellung des Magenta Zuhause-Tarifs den Mietpreis für einen optionalen Router nicht eindeutig angibt.

Oberlandesgericht Urteil Router Miete: Telekom muss Router-Miete klar ausweisen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln, dass die Telekom die Router-Miete in der Vertragszusammenfassung klar ausweisen muss, stellt einen wichtigen Schritt im Verbraucherschutz dar. Diese Entscheidung verbessert die Transparenz bei Telekommunikationsverträgen und hilft den Verbrauchern, informierte Entscheidungen zu treffen. Es bleibt abzuwarten, ob die Telekom eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird, doch bis dahin ist die Verpflichtung zur klaren Angabe der Mietkosten für Router ein Gewinn für die Verbraucher.

Das <strong>Oberlandesgericht Köln</strong> hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die die Verbraucher schützt.
Oberlandesgericht Urteil Router Miete: Telekom muss Router-Miete klar ausweisen --Screenshot: AVM

Hintergrund der Klage

Während des Bestellvorgangs bot die Telekom an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung enthielt jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis, sondern nur eine Gutschrift für die Router-Bestellung. Dies verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz, das vorschreibt, dass alle Bestandteile und deren Preise in der Vertragszusammenfassung aufgeführt sein müssen.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln und entschied, dass die Vertragszusammenfassung alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten muss. Die Telekom argumentierte, dass es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele und nicht um ein Angebotspaket. Das Gericht befand jedoch, dass der Router in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde und somit in die Vertragszusammenfassung aufgenommen werden muss.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bedeutet, dass die Telekom und andere Telekommunikationsanbieter künftig die Mietkosten für Router klar und deutlich in ihren Vertragszusammenfassungen angeben müssen. Dies soll den Verbrauchern helfen, die Kosten und Leistungsmerkmale der Angebote besser zu vergleichen und eine informierte Entscheidung zu treffen.

Reaktionen der Verbraucher

Die Verbraucher reagieren positiv auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Viele empfinden die Klarstellung der Router-Miete als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Transparenz bei Telekommunikationsverträgen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat die Entscheidung begrüßt und sieht darin einen Erfolg für den Verbraucherschutz.

Verbraucherschutz und Transparenz

Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und die Transparenz bei Telekommunikationsverträgen. Verbraucher sollen genau wissen, welche Kosten auf sie zukommen, bevor sie einen Vertrag abschließen. Die klare Angabe der Mietkosten für Router in der Vertragszusammenfassung hilft den Verbrauchern, die Gesamtkosten besser zu verstehen und Angebote besser zu vergleichen.

Möglichkeiten der Telekom

Die Telekom hat die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen, um das Urteil anzufechten. Sollte die Telekom diesen Schritt gehen, könnte dies zu einer weiteren gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung führen. Bis dahin muss die Telekom jedoch die Vertragszusammenfassungen entsprechend anpassen und die Mietkosten für Router klar ausweisen.

Erfolgreiche Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen 1&1 wegen erschwerter Kündigung

Die Verbraucherzentrale NRW hat einen bedeutenden Erfolg im Rechtsstreit gegen den Telekommunikationsanbieter 1&1 erzielt. Grund für die Klage war die erschwerte Kündigung von Verträgen über die Webseite von 1&1. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschied zugunsten der Verbraucherschützer und bestätigte die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale NRW. Wir zeigen Ihnen -wie immer- die Details zu den Hintergründen und aktuellen Entwicklungen dieses Falls.

Die erfolgreiche Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen 1&1 vor dem OLG Koblenz ist ein wichtiger Erfolg für den Verbraucherschutz. Das Urteil zeigt, dass Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur Online-Kündigung einhalten müssen und Verbraucher nicht unnötig behindert werden dürfen. Es bleibt abzuwarten, wie sich dieses Urteil auf andere Unternehmen auswirken wird und ob weitere Klagen folgen werden.

Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons
Verbraucherschutz: Instagram und Facebook
mit unzulässige Bestellbuttons -Bild: © pixabay.com

Hintergrund der Klage

Seit Juli 2022 ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Unternehmen, die kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse anbieten, eine Kündigungsmöglichkeit in Form eines Kündigungsbuttons auf ihrer Webseite bereitstellen. Dieser Button soll es Verbrauchern ermöglichen, ihren Vertrag direkt online zu kündigen, ohne andere Kontaktwege nutzen zu müssen.

Das Verhalten von 1&1

Der Anbieter 1&1 führte jedoch einen zusätzlichen Button mit der Bezeichnung "Kündigungsassistent" ein, der die Verbraucher dazu verleitete, sich in ihr Kundenkonto einzuloggen. Dies erschwerte die Kündigung, da die Verbraucher den Eindruck hatten, dass sie die Kündigungserklärung nur über diesen Button abgeben konnten.

Das OLG Koblenz entschied, dass diese Gestaltung gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt und die Kündigung für Verbraucher unnötig erschwert.

Rechtsgrundlage der Klage

Die Rechtsgrundlage der Klage basiert auf dem Verbraucherschutzrecht, das sicherstellen soll, dass Verbraucher ihre Verträge einfach und unkompliziert kündigen können. Die Verbraucherzentrale NRW argumentierte, dass 1&1 gegen diese Vorgaben verstoßen hat, indem sie die Kündigung unnötig erschwerten und die Verbraucher in die Irre führten.

Erfolgreiche Klage der Verbraucherzentrale NRW

Die Verbraucherzentrale NRW richtete eine Abmahnung an 1&1, die jedoch erfolglos blieb. Daraufhin reichten die Verbraucherschützer eine Klage beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz ein. Das Gericht bestätigte die Rechtsansicht der Verbraucherzentrale und entschied zugunsten der Kläger.

Urteil des OLG Koblenz

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz urteilte, dass die von 1&1 eingeführte Gestaltung gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Online-Kündigung verstößt. Das Gericht stellte fest, dass der zusätzliche Button mit der Bezeichnung "Kündigungsassistent" die Kündigung unnötig erschwert und die Verbraucher in die Irre führt.

Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil ist eine positive Nachricht für den Verbraucherschutz, da es zeigt, dass Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur Online-Kündigung einhalten müssen und Verbraucher nicht unnötig behindert werden dürfen. Es wird erwartet, dass das Urteil auch andere Unternehmen dazu veranlasst, ihre Vertragsgestaltungen und Kündigungsmöglichkeiten zu überarbeiten.

Reaktionen und öffentliche Meinung

Das Urteil des OLG Koblenz hat in der Öffentlichkeit unterschiedliche Reaktionen hervorgerufen. Viele Verbraucher begrüßen das Urteil und sehen darin einen wichtigen Schritt zur Stärkung ihrer Rechte. Es gibt jedoch auch Kritiker, die argumentieren, dass Unternehmen das Recht haben sollten, ihre Vertragsgestaltungen eigenständig zu bestimmen.

Weiteres Vorgehen der Verbraucherzentrale NRW

Die Verbraucherzentrale NRW plant, auch weiterhin aktiv gegen Unternehmen vorzugehen, die gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Online-Kündigung verstoßen. Sie wird betroffene Verbraucher unterstützen und sicherstellen, dass ihre Rechte gewahrt bleiben.

Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons

Bei den Bestellbuttons gibt es immer wieder Verstösse gegen die gesetzlichen Regelung. So ist nun die Verbraucherzentrale gegen mehrere Rechtsverstöße der Meta Platforms Ireland Limited im Zusammenhang mit dem Ende 2023 eingeführten Abomodell auf ihren sozialen Netzwerken Instagram und Facebook vorgegangen. So urteilte das OLG Düsseldorf nun zu gunsten der Verbraucherzentrale NRW.

So urteilte das OLG in einem Eilverfahren das Gericht bei den von Meta verwendeten Bestellbuttons zum Abschluss eines werbefreien Abos zu Gunsten der Verbraucherschützer.

Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons
Verbraucherschutz: Instagram und Facebook
mit unzulässige Bestellbuttons -Bild: © pixabay.com

"Das Urteil des OLG erfreut uns und bestätigt uns darin, dass wir hier eingeschritten sind. Selbst ein weltweit tätiges Unternehmen wie Meta muss sich an europäische und deutsche Verbraucherschutzvorschriften halten", kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das Urteil (Az. I-20 UKl 4/23) ist rechtskräftig.

Gestaltung der Bestellbuttons unzulässig

Seit dem November 2023 können Nutzer von Facebook und Instagram entscheiden, ob sie für eine werbefreie Nutzung monatlich Geld zahlen wollen oder in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird.

Das OLG Düsseldorf entschied im Einstweiligen Rechtsschutz, dass die Beschriftung der Buttons zum Abschluss der Werbefrei-Abonnements mit "Abonnieren" auf den Webseiten und "Weiter zur Zahlung" in den Apps für die Betriebssysteme iOS und Android nicht ausreiche.

Ein Klick auf "Abonnieren" lasse die damit verbundene Zahlungspflicht nicht hinreichend deutlich erkennen, wie es die so genannte Button-Lösung vorschreibt. Bei "Weiter zur Zahlung" sei für die App Nutzer nicht klar, dass mit dem Anklicken bereits ein verbindlicher Vertrag zustande komme, so die Richter.

Beides muss sich bereits aus der Beschriftung der Buttons selbst ergeben, unabhängig davon ob sich diese Informationen auch aus dem weiteren Bestellprozess entnehmen lassen, so die weitere Begründung des OLG.

Der fehlerhafte Bestellbutton führt dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam sind. Betroffene Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, sind daher aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zahlungspflichtig. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogenen Abogebühren an die Verbraucher zurückzuzahlen. Daher wird nun eine entsprechende Klage geprüft.

So könnten sich Betroffene kostenfrei in ein Klageregister eintragen und würden von einem positiven Ausgang direkt profitieren.

Verbraucherzentrale Niedersachsen: Viele Online-Anbieter haben noch keinen Kündigungsbutton --Auch Stromanbieter betroffen

In der Zeit vom 18. Juli bis 14. Oktober 2022 haben die Verbraucherzentralen 840 Internet-Seiten überprüft. Dabei haben nur 273 Internet-Seiten einen gesetzeskonformen Kündigungsbutton eingebaut. So sind 349 Internet-Seiten. Auch haben 65 Internet-Seiten einen versteckten Kündigungs-Button. Zum Beispiel verstecken viele Anbieter ihren Kündigungs-Button ganz unten, auf den Internet-Seiten, wie bei den Stadtwerken München.

Bei den Stadtwerken München musste man in der Vergangenheit erst Kommentare lesen: "Melden Sie sich nochmal bei uns". "Sie sind mit ihrem aktuellen Tarif nicht zufrieden, dann ist ein Tarifwechsel vielleicht die richtige Lösung". Nach weiterem runterscrollen, erscheint ein "Tarifberater", dann ein Hinweis "Oder ziehen Sie um". Dann viel Prosa für "Gute Gründe für die SWM". Wer ist bis dahin geschafft hat, kann den Button "Vertrag kündigen" ganz unten vorfinden.

Aber formlose Kündigung geht hier gar nicht, man kommt nur weiter, wenn man Vertragsnummer und Zählernummer hat. Auch kann man dann keine fristlose Kündigung oder einen Kündigungstermin angeben. Dieses ist besonders ärgerlich, weil die Stadtwerke München ihren Strompreis von 28 Cent auf 66 Cent zum 1.1.2023 angehoben haben. Wer will da noch Stromkunde sein?

Verbraucherzentrale Niedersachsen: Viele Online-Anbieter haben noch keinen Kündigungsbutton --Auch Stromanbieter betroffen
Verbraucherzentrale Niedersachsen: Viele Online-Anbieter haben noch keinen Kündigungsbutton
--Auch Stromanbieter betroffen -Screenshot: Verbraucherzentrale.de

Insgesamt mahnten die Verbraucherzentralen 152 Unternehmen ab. 86 Unternehmen zeigten sich einsichtig, unterschreiben die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben und haben ihre Websites gesetzeskonform angepasst.

Es wurden drei einstweilige Verfügungen erwirkt und in 17 Fällen mussten die Verbraucherschützer sogar klagen. Hier sind die Ergebnisse noch offen.

Bei Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben

Auch kann man die Verbraucherschützer Online über einen fehlenden Kündigungsbutton informieren.

Für den Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die Schaltfläche muss deutlich gestaltet sein und sie muss die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Schaltfläche muss dann zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Verbraucher Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Die Kündigung muss mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "Jetzt kündigen", abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Verbraucher müssen außerdem die Möglichkeit haben, die über die Webseite vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Verpflichtend ist der Kündigungsbutton für langfristige Verträge, die Sie online abschließen können. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriftenabos, Verträge für Strom, Gas oder mit Fitnessstudios, aber auch Versicherungsverträge.

Damit Ihnen in Zukunft keine aktuellen Nachrichten oder Spar-Angebote entgehen, können Sie sich auch bei unserem kostenlosen Newsletter anmelden. Einmal in der Woche bekommen Sie dann eine Übersicht an Aktionen und wichtigen Änderungen im Telefonmarkt. Noch schneller sind Sie via X (ehemals Twitter) und Facebook informiert.



Verwandte Nachrichten:

Auf dieser Seite gibt es Affilate Links, die den Preis nicht beeinflussen. Damit wird der hochwertige Journalismus kostenfrei angeboten

Anzeige
News-Feed: Google-News RSS Feed
     Spartipp Handytarife:
  • 15 GB Allnet-Flat
  • mtl. 4,99 € statt 12,99 €
  • Handy- und SMS-Flatrate
  • 1&1 5G Netz
  • mtl. Laufzeit
  • Jetzt sparen und Wechseln!

     Preistipp 60 GB-Tarife:
  • 60 GB 5G Tarif
  • mtl. 9,99 € statt 29,99 €
  • mtl. Laufzeit
  • Handy- und SMS-Flatrate
  • 100 MBit/s High-Speed
  • Jetzt sparen und Wechseln!

     Besten 10 GB Tarife:
  • Spartarife ab 4,99 €
  • Sparwochen mit Rabatten,
  • Gutscheinen,
  • Anschlusspreisbefreiungen
  • Jetzt sparen und Vergleichen!

Kostenloser Newsletter:
Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie ab sofort keine Schnäppchen und Aktionen mehr.
Ihre E-Mail-Adresse:
Datenschutzhinweise

Weitere Nachrichten:

Telefontarifrechner.de
 Datenschutzhinweise © Copyright 1998-2025 by DATA INFORM-Datenmanagementsysteme der Informatik GmbH  Impressum 
Damit wir unsere Webseiten für Sie optimieren und personalisieren können würden wir gerne Cookies verwenden. Zudem werden Cookies gebraucht, um Funktionen von Soziale Media Plattformen anbieten zu können, Zugriffe auf unsere Webseiten zu analysieren und Informationen zur Verwendung unserer Webseiten an unsere Partner in den Bereichen der sozialen Medien, Anzeigen und Analysen weiterzugeben. Sind Sie widerruflich mit der Nutzung von Cookies auf unseren Webseiten einverstanden?(mehr dazu)
Cookie-Entscheidung widerrufen