PV-Netzentgelt Reform 2029: Bis zu 90 Prozent Aufschlag geplant
• 13.08.26 Neue Details zur AgNes-Reform: Die Bundesnetzagentur will Haushalte mit eigener Stromerzeugung ab 2029 stärker an den Netzkosten beteiligen. Für sogenannte Prosumer sieht der aktuelle Festlegungsentwurf einen Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 Prozent vor. Entscheidend ist jedoch eine wichtige Einschränkung: Nicht die gesamte Stromrechnung und auch nicht das|
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PV-Netzentgelt 2029: Bis zu 90 Prozent Aufschlag geplant
Damit wird eine bislang eher abstrakte Reform erstmals für viele Besitzer einer Photovoltaikanlage konkret. Wer Solarstrom selbst verbraucht, zugleich aber weiterhin Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht, kann unter die neue Prosumer-Regel fallen. Balkonkraftwerke beziehungsweise Steckersolargeräte sind ausdrücklich ausgenommen.
Bundesnetzagentur macht neuen Prosumer-Aufschlag konkret
Die entscheidende Zahl steht inzwischen im vollständigen Festlegungsentwurf zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom, kurz AgNes. Dort sieht die Bundesnetzagentur für Entnahmestellen von Prosumern einen jährlichen Aufschlag in Höhe von mindestens 70 Prozent und höchstens 90 Prozent des regulären Grundpreises vor.
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| PV-Netzentgelt 2029: Bis zu 90 Prozent Aufschlag geplant -Bild: © Tarifrechner.de | |
Die Details können im Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur nachgelesen werden. Der Entwurf wurde am 6. August 2026 veröffentlicht und befindet sich noch im Konsultationsverfahren.
Für Verbraucher ist die Unterscheidung zwischen Grundpreis und Arbeitspreis wichtig. Haushalte in der Niederspannung mit einem Jahresbezug bis 100.000 Kilowattstunden sollen weiterhin einen festen Grundpreis pro Jahr und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis pro Kilowattstunde zahlen. Der neue Prosumer-Aufschlag setzt nur beim festen Teil an.
70 bis 90 Prozent mehr Grundpreis: So wird gerechnet
Die Formulierung "PV-Besitzer zahlen 90 Prozent mehr" wäre deshalb zu pauschal. Korrekt ist: Für betroffene Prosumer kann der Netzentgelt-Grundpreis um 70 bis 90 Prozent steigen. Wie viele Euro das tatsächlich ausmacht, hängt vom Grundpreis des jeweiligen Netzbetreibers ab.
| Regulärer Grundpreis pro Jahr | Aufschlag 70 Prozent | Aufschlag 90 Prozent | Grundpreis danach |
|---|---|---|---|
| 60 Euro | 42 Euro | 54 Euro | 102 bis 114 Euro |
| 80 Euro | 56 Euro | 72 Euro | 136 bis 152 Euro |
| 100 Euro | 70 Euro | 90 Euro | 170 bis 190 Euro |
| 120 Euro | 84 Euro | 108 Euro | 204 bis 228 Euro |
Die Tabelle zeigt reine Rechenbeispiele. Sie stellt keine Prognose für einen bestimmten Netzbetreiber dar. Auffällig ist dennoch: In einer früheren Mitteilung hatte die Bundesnetzagentur zusätzliche Kosten von voraussichtlich weniger als 100 Euro pro Jahr genannt. Die nun formulierte Regel arbeitet dagegen mit einer prozentualen Spanne. Eine absolute 100-Euro-Obergrenze enthält die entsprechende Regelung des Festlegungsentwurfs nicht.
Welche PV-Besitzer als Prosumer gelten
Der Begriff Prosumer setzt sich aus Producer und Consumer zusammen. Gemeint sind Verbraucher, die einerseits Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und andererseits hinter demselben Netzanschluss erzeugten Strom nutzen.
Für einen typischen Haushalt mit Photovoltaikanlage und Eigenverbrauch bedeutet das: Wird ein Teil des Solarstroms direkt im Haus verbraucht und bei Bedarf zusätzlicher Strom aus dem Netz bezogen, kann die Entnahmestelle nach der neuen Systematik als Prosumer gelten.
| Haushalt oder Anlage | Prosumer-Aufschlag nach aktuellem Entwurf |
|---|---|
| Dach-PV mit Eigenverbrauch | Grundsätzlich erfasst |
| PV-Anlage mit Batteriespeicher | Grundsätzlich erfasst |
| Balkonkraftwerk oder Steckersolargerät | Ausgenommen |
| Haushalt ohne eigene Stromerzeugung | Nicht erfasst |
| Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | Je nach Marktlokation möglich |
Balkonkraftwerke bleiben vom Aufschlag verschont
Für Besitzer eines Steckersolargeräts gibt es eine klare Ausnahme. Solche Anlagen werden in der Prosumer-Definition des Entwurfs ausdrücklich ausgeklammert. Damit würde ein Haushalt nicht allein wegen eines Balkonkraftwerks unter den zusätzlichen Prosumer-Grundpreis fallen.
Weitere Hintergründe zu kleinen Solaranlagen finden sich auch im Beitrag von telefontarifrechner.de zur Rechtslage bei PV-Kleinstanlagen und Balkonkraftwerken.
Ein Batteriespeicher verhindert die Einstufung nicht
Auch ein Heimspeicher ist kein automatischer Ausweg aus der Prosumer-Regel. Der Entwurf stellt klar, dass eine Zwischenspeicherung des hinter demselben Netzanschluss erzeugten Stroms die Prosumer-Eigenschaft nicht entfallen lässt.
Das ist für Haushalte mit Kombinationen aus Photovoltaik und Batteriespeicher besonders relevant. Entscheidend bleibt, ob eigenerzeugter Strom den Netzbezug einer verbrauchenden Marktlokation reduziert und zusätzlich Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird.
Auch Mieterstrom kann unter die neue Regel fallen
Die Reform ist nicht ausschließlich ein Thema für Eigentümer eines Einfamilienhauses. Im Festlegungsentwurf werden ausdrücklich auch Mehrparteienhäuser mit Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung behandelt.
Dort soll geprüft werden, welche verbrauchende Marktlokation durch eine Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss weniger Strom aus dem öffentlichen Netz bezieht. Wird für diese Marktlokation ein Grundpreis abgerechnet, kann grundsätzlich auch der Prosumer-Aufschlag relevant werden.
Damit könnte die neue Systematik je nach technischer und abrechnungstechnischer Konstruktion auch Haushalte betreffen, die gar keine eigene Solaranlage auf einem Einfamilienhaus besitzen.
Warum Prosumer stärker an den Netzkosten beteiligt werden sollen
Hinter der Reform steckt ein grundlegendes Problem der heutigen Netzentgelte. Ein Haushalt mit eigener PV-Anlage kauft wegen seines Eigenverbrauchs weniger Kilowattstunden aus dem öffentlichen Netz. Dadurch sinkt der verbrauchsabhängige Anteil seines Netzentgelts.
Das Stromnetz muss für diesen Haushalt jedoch weiterhin verfügbar sein. In der Nacht, im Winter oder bei leerem Speicher kann der Netzanschluss weiterhin benötigt werden. Die Bundesnetzagentur argumentiert deshalb, dass ein kleinerer Netzbezug nicht automatisch bedeutet, dass die Kosten für die vorgehaltene Netzinfrastruktur im gleichen Umfang sinken.
Die Behörde erläutert die grundsätzliche Reform und ihre Ziele auch auf ihrer Informationsseite "AgNes erklärt". Die neue Systematik soll die Finanzierung stärker an Kostenverursachung, Netzbeanspruchung und den Veränderungen durch die Energiewende ausrichten.
Bundesnetzagentur sieht nicht automatisch höhere Gesamtbelastung
Der hohe Prozentsatz beim Grundpreis bedeutet nach Darstellung der Behörde nicht automatisch, dass Prosumer insgesamt stärker belastet werden als vergleichbare Haushalte ohne Eigenerzeugung.
Für die Festlegung der Spanne wurden verschiedene Modellfälle untersucht. Dabei arbeitete die Bundesnetzagentur unter anderem mit Bruttoverbräuchen zwischen 2.000 und 6.000 Kilowattstunden sowie mit einem angenommenen Prosumer-Anteil von zehn Prozent im jeweiligen Netzgebiet. Nach diesen Modellrechnungen könne ein Aufschlag von 70 bis 90 Prozent gewählt werden, ohne dass Prosumer im Durchschnitt stärker belastet würden als reguläre Letztverbraucher.
Für den einzelnen Haushalt ist das allerdings keine Garantie. Der tatsächliche Effekt hängt unter anderem vom lokalen Grundpreis, vom Arbeitspreis, vom Stromverbrauch und vom Anteil des selbst verbrauchten Solarstroms ab.
Netzentgelte bleiben ein wichtiger Bestandteil der Stromrechnung
Die Diskussion um Prosumer ist Teil einer deutlich größeren Reform. Netzentgelte finanzieren Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der Stromnetze. Ihre Höhe hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Faktor bei den Stromkosten entwickelt.
Wie stark Veränderungen bei den Netzentgelten Haushalte treffen können, zeigte bereits die frühere Entwicklung der Netzentgelte bei Stromkunden. Mit AgNes soll nun nicht nur die Höhe, sondern vor allem die Verteilung der Netzkosten neu geordnet werden.
Ab wann der neue PV-Grundpreis gelten soll
Der aktuelle Zeitplan sieht die Anwendung der neuen Netzentgeltsystematik ab 1. Januar 2029 vor. Schon vorher sollen die technischen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen geschaffen werden.
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• 6. August 2026: Veröffentlichung des vollständigen
Festlegungsentwurfs.
• 18. September 2026: Ende der derzeit vorgesehenen Frist für Stellungnahmen.
• Bis Ende 2026: Die endgültige Festlegung soll nach aktuellem Plan beschlossen werden.
• Bis 1. April 2028: Netzbetreiber sollen Prosumer-Entnahmestellen identifizieren.
• Ab 1. April 2028: Stromlieferanten sollen die Prosumer-Eigenschaft auf der Energierechnung ausweisen.
• Ab 1. Januar 2029: Der neue Grundpreisaufschlag für Prosumer soll erhoben werden.
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Kritik der Verbraucherzentrale vzbv an höheren Kosten für Smart-Meter -Bild: © tarifrechner.de | |
Noch ist die Reform nicht endgültig beschlossen
Für PV-Besitzer ist deshalb vor allem ein Punkt entscheidend: Bei der veröffentlichten Fassung handelt es sich um einen Festlegungsentwurf. Die Bundesnetzagentur hat die Konsultation eröffnet und will Stellungnahmen auswerten, bevor die endgültige Entscheidung fällt.
Die Richtung ist dennoch deutlich konkreter als noch wenige Monate zuvor. Aus einer allgemeinen Ankündigung eines höheren Grundpreises für Prosumer ist inzwischen eine konkrete Spanne von 70 bis 90 Prozent des regulären Grundpreises geworden.
FAQ zum Prosumer-Grundpreis und PV-Netzentgelt 2029
Wie viel mehr müssen PV-Besitzer ab 2029 zahlen?
Der aktuelle Entwurf sieht für betroffene Prosumer einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den regulären jährlichen Netzentgelt-Grundpreis vor. Die konkrete Summe in Euro hängt vom Grundpreis des jeweiligen Netzbetreibers ab.
Wird die gesamte Stromrechnung um bis zu 90 Prozent teurer?
Nein. Der Prozentsatz bezieht sich ausschließlich auf den Grundpreis des Netzentgelts. Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis und andere Bestandteile der Stromrechnung werden dadurch nicht automatisch um 70 bis 90 Prozent erhöht.
Müssen Besitzer eines Balkonkraftwerks den Prosumer-Aufschlag zahlen?
Nach dem aktuellen Festlegungsentwurf nicht allein wegen des Balkonkraftwerks. Steckersolargeräte sind ausdrücklich von der entsprechenden Prosumer-Definition ausgenommen.
Ist der neue Prosumer-Aufschlag bereits beschlossen?
Nein. Der vollständige AgNes-Festlegungsentwurf befindet sich derzeit in der Konsultation. Stellungnahmen können nach aktuellem Zeitplan bis zum 18. September 2026 eingereicht werden. Die endgültige Festlegung soll noch im Jahr 2026 erfolgen und ab 2029 angewendet werden.
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