Pennyphone und Phonecraft werden im Inland teurer
• 19.08.03 Der Call-by-Call Anbieter Phonecraft wird seine Tarife für Inlandsgespräche am Wochenende abends verteuern.So kosten dann Orts- und Ferngespräche von 18 bis 24 Uhr 2 Cent pro Minute, zuvor wurden 1.6 Ct/Min. verlangt. Die restliche Tarifzeit
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Pennyphone verlangt ab morgen, den 20.August, rund um die Uhr für Orts- und Ferngespräche 2.7 Ct/Min. Zuvor wurden in der Zeitzone von 21 bis 24 Uhr nur 1.6 Ct/Min. verlangt.
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• 19.08.03 Nach einem richterlichem Beschluss muss nun der anonyme JAP Proxy-Server der TU-Dresden, die Zugriffe von Nutzern auf gewisse IP-Adressen mitschneiden. Dadurch wird natürlich die Anonymität durch die Nutzung diesen Dienstes im Internet in Frage gestellt.
Angesichts der Vielzahl der in diesem Zusammenhang an die Mitarbeiter des Forschungsprojektes an der TU Dresden bzw. FU Berlin sowie an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) herangetragenen Anfragen erklärt das ULD zum Hintergrund der Implementierung der neuen Log-Funktionen folgendes:
Im Rahmen eines konkreten Strafermittlungsverfahrens des Bundeskriminalamtes, nicht gegen das ULD, erging an das ULD ein richterlicher Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt durch den die Mitarbeiter des Forschungsprojektes AN.ON verpflichtet wurden, die Zugriffe auf eine bestimmte IP-Adresse, hinter der offenbar strafbare Inhalte veröffentlicht wurden, für einen definierten Zeitraum zu speichern und über die gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen.
Da es grundsätzlich nicht zulässig ist, Informationen über laufende Ermittlungsmaßnahmen zu veröffentlichen, sind die Projektpartner nach Erhalt des richterlichen Beschlusses zunächst nicht an die Öffentlichkeit gegangen. Auf Grund der Tatsache, dass die entwickelte Software seit Beginn des Open-Source-Projektes im Quellcode veröffentlicht wird, wurde selbstverständlich auch die implementierte Funktion zur Aufzeichnung veröffentlicht. Die Projektpartner haben die Probleme unterschätzt, die der Spagat zwischen den Geheimhaltungspflichten im Rahmen eines konkreten Ermittlungsverfahrens und ihrem eigenen Anspruch auf Transparenz mit sich bringt. Sie wollten sich nicht dem Vorwurf der Beihilfe oder Strafvereitelung aussetzen und damit vermeiden, dass AN.ON kriminalisiert wird. Da es die erste richterliche Anordnung dieser Art war, verfügten sie auch über keinerlei einschlägige Erfahrungen. Wegen der in diesem Zusammenhang aufgetretenen Verunsicherung bei vielen Nutzern von AN.ON sehen sich die Projektpartner jetzt allerdings veranlasst, öffentlich Stellung zu dem Fall zu nehmen.
Der richterliche Beschluss hat nach Auffassung des ULD in den zitierten Rechtsvorschriften der Strafprozessordnung keine Rechtsgrundlage. Die Rechtsauffassung des ULD wird durch die herrschende Kommentarliteratur sowie die Amtliche Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren zu den jeweiligen Rechtsvorschriften gestützt. Ein Auskunftsanspruch der Strafverfolgungsbehörden kann sich nach den vom BKA und vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften der §§ 100g und h Strafprozessordnung, die als Nachfolgevorschriften zu § 12 Fernmeldeanlagengesetz zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, nämlich nur auf diejenigen Daten beziehen, die seitens der Diensteanbieter auf Grund bestehender Regelungen zulässigerweise erhoben und gespeichert werden. Durch den Anonymisierungsdienst werden allerdings, wie der Name schon sagt, keine Daten erhoben und gespeichert, die Rückschlüsse auf Nutzer zulassen könnten. Dieses wäre nach den Regelungen des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) auch unzulässig. Die Anordnung einer Aufzeichnung von Daten wird durch die vom Amtsgericht zugrunde gelegten Rechtsvorschriften gerade nicht gedeckt, so dass der gerichtliche Beschluss nach Auffassung des ULD offenkundig rechtswidrig ist.
Das ULD hat gegen den Beschluss umgehend das förmliche Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Da diese Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, d. h. der Inhalt des Beschlusses bis zu einer anders lautenden Gerichtsentscheidung umzusetzen ist, obwohl dagegen eine Beschwerde eingelegt worden ist, haben die Entwickler im AN.ON-Projekt eine derartige Funktion programmiert und in die aktuelle Version der Mix-Software implementiert.
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