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Rechtsanwälte: Musikindustrie in der Beweispflicht bei Tauschbörsenrazzia

• 25.05.06 Der auf das Internet-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Michael Rechtsanwälte und Notare teilt mit, dass Die Musikindustrie nun bei der selbsternannten grössten Razzia im Internet gegen Tauschbörsennutzer in der Beweispflicht ist.

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Die Musikindustrie und Staatsanwaltschaft Köln hat den bislang größten Schlag gegen Nutzer von Internet-Tauschbörsen am letzten Dienstag, den 23.Mai, verkündet. Die Rede ist von einem riesigen Raubkopierer-Netzwerk. "Damit wird der Eindruck erweckt, hier handele es sich um ein Zusammenwirken professioneller Raubkopierer. Meist sind die Betroffenen allerdings Schüler und Studenten im Alter zwischen 15 und 25 Jahren", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Nach den Hausdurchsuchungen wird meistens parallel zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, eine Kanzlei im Auftrag der Musikindustrie Akteneinsicht beauftragt. Gegen den so ermittelten Internet-Anschlussinhaber wird dann ein zivilrechtliches Verfahren angestrengt.

Pro Musikstück verlangt die Musikindustrie 10.000 Euro Schadensersatz. In der Regel wurden zu Beweiszwecken nur ein bis zwei Songs durch die Ermittlungsbehörden herunter geladen. Über die Songtitel wird dann aber vermutet, dass weiteres geschütztes Musik-Material angeboten wurde. So kommen utopische Schadensersatzforderungen in Höhe von 40 Millionen Euro zustande. Letztlich wird vorgeschlagen, gegen Zahlung einer Pauschale von 10.000 Euro die Sache zu vergleichen.

"In einem Zivilprozess muss die Musikindustrie nachweisen, dass der Nutzer einen solchen Schaden konkret verursacht hat", erläutert Rechtsanwalt Solmecke. Hier ist die Rechtslage noch unklar. Oft ist auch ungeklärt, wer einen Internetanschluss tatsächlich genutzt hat. Bei Wohngemeinschaften können mehrere Nutzer parallel z.B. über W-LAN auf einen Internet-Anschluss zugreifen. Letztlich kann bei DSL-Anschlüssen über die IP-Adresse nur nachvollzogen werden, über welche Login-Daten die Einwahl ins Internet erfolgte. Ort, Computer oder gar die Person des Einwählers bleiben unbekannt.

Weitere Informationen zum Filesharing-Recht sind auf der Internetseite http://www.rae-michael.de zu finden.


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