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Terrorismusbekämpfungsgesetz: Nun unbefristet und Telefonanbieter müssen Auskunft erteilen

• 09.11.20 Das Bundesverfassungsgerichts hatte schon zuletzt die manuelle Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt. Diese Bestandsdatenauskunft verletzen die beschwerdeführenden Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen in ihren Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG). Nun wurde das Terrorismusbekämpfungsgesetz auf unbefristete Zeit verlängert und verpflichtet die Provider zur Bestandsdatenauskunft.

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Terrorismusbekämpfungsgesetz: Nun unbefristet und Telefonanbieter müssen Auskunft erteilen

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz wurde nach den Anschlägen vom 11. September 2001 erlassen und hatte die Befugnisse von Sicherheitsbehörden ausweitet. Darunter gibt es auch Auskunftspflichten von Providern und Telefonanbietern, wie O2, Telekom und Vodafone, welche das gesamte Mobilfunknetz in Deutschland realisieren.

Der Bundestag hat nun letzter Woche einer Entfristung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes zugestimmt. Dabei halten Rechtsexperten dieses für verfassungswidrig, wie auch schon das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsungsgericht zur Bestandsdatenauskunft zeigt.

Terrorismusbekämpfungsgesetz: Nun unbefristet und Telefonanbieter müssen Auskunft erteilen
Terrorismusbekämpfungsgesetz unbefristet und Telefonanbieter
müssen Auskunft erteilen
-Abbildung: DE-CIX

Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD angenommen. Dagegen stimmten die FDP, Grüne und die Linkspartei im Parlament.

Zuletzt ermöglichte die manuelle Bestandsdatenauskunft es Sicherheitsbehörden, von Telekommunikationsunternehmen Auskunft insbesondere über den Anschlussinhaber eines Telefonanschlusses oder einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen IP-Adresse zu erlangen. Mitgeteilt werden personenbezogene Daten der Kunden, die im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen stehen. Hier werden Bestandsdaten abgefragt.

Bundesverfassungsungs Urteil: Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

Die Erteilung einer Auskunft über Bestandsdaten ist grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen.

Bundesverfassungsungs Urteil: Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
Bundesverfassungsungs Urteil: Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Übermittlungs- und Abrufregelungen müssen die Verwendungszwecke der Daten hinreichend begrenzen, indem sie insbesondere tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz vorsehen.

Der Senat hat klargestellt, dass die allgemeinen Befugnisse zur Übermittlung und zum Abruf von Bestandsdaten trotz ihres gemäßigten Eingriffsgewichts für die Gefahrenabwehr und die Tätigkeit der Nachrichtendienste grundsätzlich einer im Einzelfall vorliegenden konkreten Gefahr und für die Strafverfolgung eines Anfangsverdachts bedürfen.

Findet eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen statt, muss diese im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffsgewicht darüber hinaus auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen. Bleiben die Eingriffsschwellen im Bereich der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Tätigkeit hinter dem Erfordernis einer konkreten Gefahr zurück, müssen im Gegenzug erhöhte Anforderungen an das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter vorgesehen werden.

Die genannten Voraussetzungen wurden von den angegriffenen Vorschriften weitgehend nicht erfüllt. Im Übrigen hat der Senat wiederholend festgestellt, dass eine Auskunft über Zugangsdaten nur dann erteilt werden darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Beschluss vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (Bestandsdatenauskunft II)

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