Der Bemessungsbeitrag bei Zweitwohnungen verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1
GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber
nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines
Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten.
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Zweitwohnungs GEZ Gebühr ist verfassungswidriga - -Bild: © PublicDomainPictures (CC0-Lizenz)/ pixabay.com
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Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach
herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht,
da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die
Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden
kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und
Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als
Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von
Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind.
Rundfunkbeitragspflicht ist mit der Verfassung vereinbar
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im
Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein
Rundfunkbeitrag zu leisten ist.
Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil auf die
Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines
Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur
Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt.
Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht
entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung
beteiligen. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von
Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von
Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber
mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung
allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.
Urteil vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17
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