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Bundesverfassungsgericht stürzt Habecks Heizungsgesetz --Bundesverfassungsgericht setzt 14 Tage Frist fest

• 06.07.23 Das Bundesverfassungsgericht stürzt Habecks Heizungsgesetz, welche in dieser Woche noch in der zweiten und dritten Lesung und dann zur Verabschiedung anstand. Dazu darf es nun nach dem krachenden Urteil des Bundesverfassungsgericht gegen die Ampel-Koalition nicht mehr kommen. Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag des CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann gegen das Heizungsgesetzgebungsverfahren stattgegeben.
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Damit muss das Parlament den Gesetzentwurf verschieben, weil der Gesetzentwurf den Abgeordneten mindestens 14 Tage vorher zugegangen sein muss.

Bundesverfassungsgericht stürzt Habecks Heizungsgesetz --Bundesverfassungsgericht setzt 14 Tage Frist fest

So liege es "auf der Hand", dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) die vom Grundgesetz garantierten Beteiligungsrechte des Abgeordneten möglicherweise verletzen könne, erklärten die Richter am Bundesverfassungsgericht ihre Begründung der Entscheidung.

Bundesverfassungsgericht stürzt Habecks Heizunggesetz --Bundesverfassungsgericht setzt 14 Tage Frist fest
Bundesverfassungsgericht stürzt Habecks Heizungsgesetz
--Bundesverfassungsgericht setzt 14 Tage Frist fest -Bild: © pixabay.com

Dabei gilt laut den Richtern, dass "allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen" sein muss.

Der Antragsteller, CDU-Abgeordnete Thomas Heilmannein und Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.

Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat daher laut den Richtern in der Sache Erfolg. Dabei geht es auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt darauf ab, dem Deutschen Bundestag die zweite und dritte Lesung des vorgenannten Gesetzentwurfs vorläufig zu untersagen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen Textpassagen des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs mindestens 14 Tage vorher zugegangen sind.

Die Entscheidung der Richter am Bundesverfassungsgericht ist mit 5:2 Stimmen ergangen.

Habecks Heizungsgesetz: Keine Sonderregel für über 80-Jährige --Förderungen bis 70 Prozent

Nachdem letzte Woche nun viel geredet und zerredet worden ist beim Heizungsgesetz, herrscht nun Klarheit. Das neue Heizungsgesetz soll ab dem 1.1.2024 kommen und vor dem Jahr 2028 wird niemand gezwungen seine Heizung auszutauschen. Dafür gibt es Vor- und Nachteile. Die Wärmepumpumpenwirschaft erlebt dafür gerade einen Einbruch. Statt Boom wird jeder erstmal die besseren Förderungen ab dem Jahr 2024 abwarten. Dafür ist die Altersregelung bei den über 80 jährigen gestrichen worden. Hierin sehen Kritiker den Vorwurf bestätigt, dass das Gesetz ein Schnellschuss ist, und nun nur noch vor der Sommerpause durchgeboxt werden soll.

Habecks eigenes Versagen bei der Compliance Regelung von Mitarbeiter bei der Beratung und in Beratungsfirmen hat auch das Heizungsgesetz überschattet. Nun gibt es aber auch erstmal klare Regeln für die Förderung beim Heizungsbau. Zuvor hatte Habeck dieses immer verschwiegen, zum Nachteil der Eigentümer und Mieter, welche im Rahmen von Schnellschüssen schon dieses Jahr eine neue Gas- und Ölheizung zu den alten Bedienungen einbauen lassen. Damit ist schon hier grosser Schaden angerichtet worden, welches das Wirtschaftsministerium unter dem amtierende Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (53, Grüne) zu verantworten hat.

Habecks Heizungsgesetz: Keine Sonderregel für über 80-Jährige --Förderungen bis 70 Prozent
Habecks Heizungsgesetz: Keine Sonderregelung für über 80-Jährige
--Förderungen bis 70 Prozent -Bild: © pixabay.com

So war ursprünglich zur Entlastung über 80 Jahre alter Menschen eine Ausnahmeregel im neuen Heizungsgesetz angedacht worden. Diese sei aber per se "verfassungsrechtlich nicht tragbar", heißt es nun von der Ampelregierung. Dafür wird es nun einen Weg geben, soziale Härten abzufedern, und dieses unabhängig vom Alter.

FDP-Fraktionsvizechefin Carina Konrad sagte: "Die angedachte Altersgrenze von 80 Jahren wäre verfassungsrechtlich nicht tragbar. Wir sorgen mit einer zielgenauen Förderung und einer speziellen Sozialkomponente dafür, dass soziale Härten abgefedert werden. Zudem wird es über ein KfW-Programm die Möglichkeit geben, zinsverbilligte Darlehen in Anspruch zu nehmen.".

Der Grüne Andreas Audretsch sagte: "Wir wollen, dass allen Hauseigentümern der Umstieg auf klimaneutrale Heizungen ermöglicht wird.". Mit der neuen Regelung gebe es den Einkommensbonus in der Förderung, der alle mit kleinen bis mittleren Einkommen erreiche. Die Förderung betrage bis zu 70 Prozent der Investition. "Für die restlichen Kosten wird es zinsvergünstigte Kreditprogramme geben. Diese stehen auch allen offen, die auf dem regulären Markt keine Kredite bekommen - darunter viele ältere Menschen mit kleineren Renten.", so Audretsch weiter.

So geht es weiter mit dem Heizungsgesetz

So haben die Koalitionsfraktionen dem Bundestag Änderungsanträge zum ursprünglichen Gesetzentwurf vorgelegt. Am heutigen Montag ist im Klima- und Energieausschuss eine erneute Anhörung geplant. Dabei gibt es weiterhin aus der Opposition Kritik am engen Zeitplan.

Wenn dann alles steht, soll das Gesetz in der kommenden Woche vom Bundestag verabschiedet werden.

Dazu sagt FDP-Fraktionschef Christian Dürr "Es werde ein praktikables Gesetz auf den Weg gebracht, das niemanden überfordere. Mit der neuen Fassung setzen wir das um, was die Koalition politisch vereinbart hat: keine Verbote, keine Eingriffe ins Eigentum - aber dafür viele Technologien."

Balkonkraftwerk leicht gemacht: Habecks Pläne mit 800 Watt Wechselrichter und 2 kWp Solarfläche

Bei den Balkonkraftwerken tut sich was. So soll es ab dem 1.1.2024 ein neues Gesetz geben, welches die PV-Anlagen und auch die Balkonkraftwerke neu regelt. Dieses geht aus einem Gesetzentwurf hervor. Dabei soll auch nur eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur beim Marktstammregister erfolgen bei den PV-Kleinstanlagen bis 800 Watt. Eine Meldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr vorgesehen.

Auch werden die Ferraris Stromzähler geduldet. Der Messstellenbetreiber hat nach der Anmeldung anschließend vier Monate Zeit, um nötigenfalls einen neuen Zähler einzubauen. Dabei muss die Meldung auch erst nach einem Monat der Inbetriebnahme erfolgen. Rein rechnerisch hat man damit 5 Monate gewonnen, wenn der Netzbetreiber den Zählertausch hinausschiebt. Die Ferraris Zähler sind bei den Anlagenbetreibern beliebt, weil der Stromzähler auch rückwärts laufen kann, und somit als "Stromspeicher" gilt, wenn man am Abend den eingespeissten Strom wieder nutzen kann.

Balkonkraftwerk leicht gemacht: Habecks Pläne mit 800 Watt Wechselrichter und 2 kWp Solarfläche
Balkonkraftwerk leicht gemacht: Habecks Pläne mit 800 Watt Wechselrichter
und 2 kWp Solarfläche -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

So will die Bundesregierung 200.000 Steckersolargeräte neu installieren. Dabei gibt es eine Definition mit der Regelung für "ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden".

Dabei sind Meldungen solcher Anlagen PV-Kleinstanlagen beim Netzbetreiber nicht mehr vorgesehen. Allerdings darf der Netzbetreiber nachträglich Informationen über das angeschlossene Gerät anfordern.

Habecks Solarpaket I: Balkonkraftwerke und PV-Anlagen sollen vereinfacht werden

Durch den Boom bei den Balkonkraftwerken und PV-Anlagen gibt es laut dem statistischen Bundesamt einen starken Wachstumsmarkt. Allerdings gibt es viele Steine, welche die Netzbetreibern den Anlagenbetreibern in den Weg legen. Die Energie-Schlichtungsstelle des Bundes, die Clearingstelle, spricht sogar öffentlich von Missbrauch bei den Netzbetreibern gegenüber den PV-Anlagenbetreibern. Nun soll laut Habecks neuem Solarpaket Plan alles einfacher und auch schneller gehen. Immerhin werden noch GWh Strom aus Solaranlagen gebraucht.

So will nun der amtierende Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (53, Grüne) den Ausbau der Solarindustrie mit Milliarden fördern. Dabei soll es laut einem Bild-Bericht ein "Solarpaket I" noch vor der Sommerpause geben. Damit soll es viel einfacher werden, Solarstrom herzustellen und die Schikanen gegenüber den Privatpersonen sollen aufhören.

So soll laut einem entsprechenden Gesetzentwurf bald jedes zweite Solarpanel in den nächsten Jahren in Deutschland gebaut werden, welches auf den Dächern installiert werden soll. Die andere Hälfte ist auf Freiflächenanlagen geplant.

Die Errichtung von "Balkon-Kraftwerken" soll deutlich weniger bürokratisch werden. Immerhin liegen der Redaktion Berichte vor, wo Netzbetreiber von den Anlagen-Betreibern Geld für den Stromzähler fordern, einen Elektriker für den Wieland-Stecker und einen Verzicht der Einspeisevergütung. Daher spricht die Clearingstelle Energie öffentlich von Missbrauch.

Im Gegenzug sind nur und 200.000 Balkonkraftwerke beim Markstammregister der Bundesnetzagentur gemeldet, laut den Verkaufszahlen wurden aber in diesem und letzten Jahr über 1 Mio. Anlagen in Deutschland verkauft. Daher hat sich hier ein Grauer Markt entwickelt.

Daher soll zukünftig bei der Installation einer Balkon-Solaranlage nur noch die Meldung bei der Bundesnetzagentur erforderlich sein, die mitunter aufwendige und unnötige Meldung beim Netzbetreiber soll entfallen.

Habecks Solarpaket I: Balkonkraftwerke und PV-Anlagen sollen vereinfacht werden
Habecks Solarpaket I: Balkonkraftwerke und PV-Anlagen
sollen vereinfacht werden -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Auch soll der Zubau auf dem Dach durch neue Regeln vereinheitlicht und vereinfacht werden. Bereits errichtete oder konkret geplante Gebäude im Außenbereich werden für die Vergütung von Solar-Dachanlagen zugelassen.

Daher soll auch künftig jedes Gebäude und auch Gebäude außerhalb von Ortschaften Geld für Solarstrom vom Dach erhalten. Bislang ist auch hier Bürokartie angesagt.

Clearingstelle Balkonkraftwerke: Betreiber von PV-Kleinstanlagen haben einen Vergütungsanspruch nach EEG

So wollen wohl immer mehr Mieter direkt von der Energiewende profitieren und schaffen sich sogenannte Steckersolargeräte bzw. Balkonkraftwerke an. Oftmals werden aber die Betreiber der PV-Kleinstanlagen von den Netzbetreiber schikaniert und man fordert den Verzicht der Einspeisevergütung. Dazu stellen die Netzbetreiber den Betreibern entsprechende Verträge zu Verfügung, welche auch der Redaktion vorliegen. Auch wurde in der Vergangenheit der Zählerwechsel zu einem Smart Meter hin durch den Betrieb eines Balkonkraftwerks auch noch berechnet. Auch diese Rechnungen liegen der Redaktion vor.

Clearingstelle Balkonkraftwerke: Betreiber von PV-Kleinstanlagen haben einen Vergütungsanspruch nach EEG
Clearingstelle Balkonkraftwerke: Betreiber von PV-Kleinstanlagen
haben einen Vergütungsanspruch nach EEG -Screenshot

Dem Grunde nach besteht für Strom, der in Plug-in-Solaranlagen erzeugt und in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird, ein Vergütungsanspruch nach dem EEG, teilt die Clearingstelle mit. Und weiter: "Der Vergütungsanspruch besteht auch für Anlagen unter 600 W, für die das vereinfachte Anmeldeverfahren gilt".

Darauf weisst die Clearingstelle für Energie hin. Explizit gibt es dazu online einen Katalog von Fragen, welcher viele Antworten beinhaltet.

Dabei geht es auch um Pflichtverstöße nach § 52 EEG 2017/2021 der Netzbetreiber, welche in der Vergangenheit immer wieder Druck auf die Betreiber der Anlagen gemacht haben. Auch ist keine Anmeldung nötig, eigentlich. Laut der Bundesnetzagentur soll man den Betrieb eines Balkonkraftwerkes nur dem Netzbetreiber mitteilen und einen Eintrag beim Marktstammregister der Bundesnetzagentur machen.

Die Clearingstelle spricht öffentlich von Missbrauch bei den Netzbetreibern gegenüber den PV-Anlagenbetreibern.

Der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck plant sogar noch vor der Sommerpause einen neues Gesetzesentwurf, bei dem man sich als Anlagenbetreiber nur noch beim Marktstammregister eintragen muss. Der Ärger durch die Netzbetreibern ist wohl der Bundesnetzbehörde zu viel geworden. Wer also keine Einspeisevergütung bekommt, darf sich an seinen Netzbetreiber mit dem Hinweis auf der Clearingstelle wenden. Derzeit gibt es für die Inbetriebnahme in diesem Jahr für Anlagen bis 10 kWp 8,2 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 7,1 Cent pro kWh. Die Verfahren bei der Clearingstelle sind für den Stromkunden selbst auch kostenlos. Dieses gilt für alle Themen rund um die Energie.

Boom bei Balkonkraftwerken: Nachfrage bei Balkonkraftwerken stieg im letzten Jahr im dreistelligen Prozentbereich

Laut dem Bundesverband stieg hier die Nachfrage im letzten Jahr sogar im dreistelligen Prozentbereich. Im letzten Quartal gab es sogar im Heimsegment rund 159.000 neue PV-Systeme. Auch hier gab es ein dreistelliges Wachstum im Vergleich zum Vorjahr.

Dabei gab es mit den 159.000 PV-Systemen mehr als doppelt so viele Solarstromanlagen wie im vergleichbaren Vorjahreszeitraum. Hier gab es eine Steigerung von 146 Prozent. Die Anzahl der neu installierten Solarstromspeicher wird bereits Ende Juni die Zahl der im Gesamtjahr 2022 installierten Solarbatterien überschreiten, erwartet der Bundesverband.

Unterdessen wurde der Bundesnetzagentur über Pfingsten bereits die Inbetriebnahme der dreimillionsten Solarstromanlage gemeldet. Die jährliche Solarstromernte des hierzulande installierten PV-Kraftwerksbestands reicht aus, um mehr als zehn Prozent des heimischen Strombedarfs klimafreundlich zu decken.

Nach Beschlüssen der Ampelkoalition soll ihr Anteil bis zum Jahr 2030 auf über 25 Prozent steigen. Die Umsetzung einer im Mai von Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck verabschiedeten PV-Strategie soll verbliebene Marktbarrieren beseitigen.

Rein rechnerisch lässt sich mit den in Deutschland inzwischen installierten schätzungsweise rund 800.000 solaren Heimspeichern der tägliche Stromverbrauch aller privaten Haushalte Münchens speichern.

Balkonkraftwerk Wechselrichter: Bundesnetzagentur warnt vor mangelhaften Solarwechselrichtern für Balkonanlagen

Nachdem immer mehr unzulässige Wechselrichter für Photovoltaik-Anlagen im stationären und im Onlinehandel auftauchen, warnt nun die Bundesnetzagentur erstmals vor einigen Wechselrichtern. Dabei wurden verschiedene Wechselrichter geprüft und zahlreiche Mängel festgestellt.

Bereits im letzten Jahr sind der Bundesnetzagentur Solarwechselrichter aufgefallen, bei denen kein CE-Kennzeichen, keine deutsche Bedienungsanleitung oder keine deutsche Händleradresse zu finden war.

Es ist nicht erlaubt, Produkte in Deutschland zu vertreiben und zu nutzen, die über kein CE-Kennzeichen, keine deutsche Bedienungsanleitung oder keinen europäischen Ansprechpartner verfügen, so die Bundesnetzagentur. Diese formellen Anforderungen bei Produkten sind wichtig, da sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf signalisieren, dass sie diese Produkte bedenkenlos nutzen können.

"Es freut mich, dass sich immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher Photovoltaik-Anlagen installieren lassen. Für diese Anlagen braucht man einen Wechselrichter, der den produzierten Gleichstrom in den im Haushalt nutzbaren Wechselstrom umwandelt. Leider finden wir zahlreiche Produkte, die unzulässig oder auch potenziell gefährlich sind", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Neben den formellen Anforderungen sind auch technische Anforderungen zu erfüllen, die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht einfach kontrollieren können. Daher führt die Bundesnetzagentur auch messtechnische Untersuchungen durch.

Aktuell laufen bei der Bundesnetzagentur entsprechende Verfahren gegen Hersteller von Solarwechselrichtern, die zwar den formale Voraussetzungen genügen, jedoch bei der messtechnischen Überprüfung im Labor Mängel aufweisen.

So überschreiten einige Produkte im Betrieb gesetzliche Grenzwerte für elektromagnetische Verträglichkeit. Gegen die Hersteller können beispielsweise europaweite Vertriebsverbote und Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Einführer und Händler, die ihre Pflichten nicht erfüllen, können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Tipps der Bundesnetzagentur für Verbraucherinnen und Verbraucher

    • Bestellen Sie online bei seriösen und bekannten Quellen. Informieren Sie sich vorher über den Anbieter, beispielsweise bei den Verbraucherzentralen oder der Stiftung Warentest.
    • Prüfen Sie, ob eine Adresse in der EU angegeben ist, unter der Sie den Anbieter oder seinen Partner erreichen können. Diese Adresse muss auf dem Produkt oder seiner Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument angegeben werden.
    • Prüfen Sie, ob das Produkt mit einem CE-Kennzeichen korrekt versehen ist.
    • Vergewissern Sie sich, dass Angaben zu allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Widerrufs- und Rückgabebelehrungen vorhanden sind.
    • Prüfen Sie die Beschreibung des Produkts sorgfältig. Achten Sie insbesondere darauf, dass Hinweise auf eine deutschsprachige Bedienungsanleitung vorliegen.
    • Der Preis sollte im Vergleich zu Mitbewerbern plausibel sein.
    • Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie dem Verkäufer Fragen zum Produkt. Seriöse Verkäufer beantworten Fragen zügig und gern.
    • Achten Sie darauf, dass der Steckertyp auch in Deutschland verwendbar ist.

Clearingstelle Balkonkraftwerk: Kostenloser Zählertausch und Einspeisevergütung

Photovoltaik bei Kleinanlagen mit einem Schukostecker sind gerade am boomen. Da auch immer mehr Städte und Länder einen Umweltzuschuss von bis zu 500 Euro -wie in Berlin- geben, ist die Nachfrage nach Photovoltaik derzeit auch sehr gross. So sollen auch rund 87 Prozent der nach Deutschland importierten Photovoltaikanlagen (PV) im Wert von 3,1 Mrd. Euro laut dem Statistischen Bundesamt aus China kommen.

Clearingstelle Balkonkraftwerk: Kostenloser Zählertausch und Einspeisevergütung nicht ausgeschlossen
Clearingstelle Balkonkraftwerk: Kostenloser Zählertausch und Einspeisevergütung
nicht ausgeschlossen -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dabei wollen aber die Netzbetreiber oftmals, dass der Anlagenbetreiber für den Zählerwechsel aufkommt. Dieses verteuert unnötigerweise den Kauf eines Balkonkraftwerk (BKW) um oftmals mehr als 100 Euro. In der Vergangenheit hatten sich die Verbraucherschützer auf die Seite der Anlagenbetreiber gestellt, mit der Begründung, dass der Zählerwechsel in der Grundgebühr inkludiert ist. Auch sollten alte Stromzähler laut der Bundesnetzagentur die EEG Einspeisung nicht mehr verzögern.

In der Begründung der Clearingstelle wird dem Netzbetreiber bescheinigt, dass er "lediglich einen gesetzlichen Anspruch auf Erhebung eines Entgeltes maximal in Höhe der Preisobergrenze (POG) gemäß § 32 MsbG" hat. Und weiter: "Ein gesetzlicher Anspruch auf Erhebung einer Gebühr zusätzlich zum Entgelt nach POG, z. B. für den Zählertausch bzw. -ausbau, besteht damit nicht".

Auch sieht die Clearingstelle keinen Kostenbedarf bei mehr Leistung der PV-Anlage. Dazu stellt die Clearingstelle fest: "Dies gilt unabhängig von der jeweiligen installierten Leistung (Abschnitt 3.1 in der Begründung)".

Damit sind dann vielleicht auch sicherlich Rückforderungen aus der Vergangenheit möglich, so der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka. Bei Problemen kann dann jeder Stromkunde wiederum die Clearingstelle einschalten mit dem Bezug auf das Dokument mit dem Aktenzeichen 2022/15-IX vom 22.Februar 2023. Über eine erfolgreiche Rückforderung würde die Redaktion dann auch gerne berichten.

Einspeisevergütung beim BKW nicht ausgeschlossen

Auch gibt es keinen Hinweis von der Clearingstelle, dass es keine Einspeisevergütung beim BKW geben darf. Dieses war sicherlich auch nicht der Beschwerdegrund. Daher gibt es einen Hinweis beim setzen eines Einspeisezählers:

"Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Nr. 28 MsbG (Zählpunkt), die lautet: ...Nummer 28 führt den Begriff Zählpunkt ein. Verwendet wird eine Definition, die auf Einspeise- und Verbrauchssituationen genauso wie auf Konstellationen 'Unterzähler in Kundenanlagen' Anwendung finden kann.".

In der Vergangenheit sind immer wieder Formulare zur Anmeldung eines BKWs von den Netzbetreibern aufgetaucht, worin man den Verzicht auf "Einspeisevergütung" erklären soll.

Statistik Photovoltaik und Balkonkraftwerke: 87 Prozent der Solar Module kommen aus China

Dabei wurden auch Photovoltaikanlagen im Wert von rund 3,6 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Damit ist China der wichtigste Lieferanten von Solarzellen, Solarmodulen und kompletten Photovoltaik Anlagen im Jahr 2022.

Statistik Photovoltaik und Balkonkraftwerke: 87 Prozent der Solar Module kommen aus China
Statistik Photovoltaik und Balkonkraftwerke: 87 Prozent
der Solar Module kommen aus China -Bild: © Statistisches Bundesamt

Mit Abstand folgen die Niederlande mit 143 Millionen Euro oder 4 Prozent, danach folgt Taiwan mit 94 Millionen Euro und 3 Prozent.

Der Wert der Importe von Photovoltaikanlagen im Jahr 2022 war damit mehr als doppelt so hoch wie der Wert der Exporte dieser Waren aus Deutschland. Exportiert wurden im vergangenen Jahr Photovoltaikanlagen im Wert von gut 1,4 Milliarden Euro. Diese gingen zu einem großen Teil in europäische Staaten.

Die wichtigsten Abnehmer waren Österreich mit 206 Millionen Euro und 14 Prozent Anteil, die Niederlande mit 164 Millionen Euro und 11 Prozent Anteil und Italien mit 160 Millionen Euro und 11 Prozent.

Statistik Photovoltaik und Balkonkraftwerke: 87 Prozent der Solar Module kommen aus China
Produktionssteigerung um 44 Prozent gegenüber Vorjahreszeitraum -Bild: © Statistisches Bundesamt

Produktionssteigerung um 44 Prozent gegenüber Vorjahreszeitraum

In Deutschland ist insbesondere die Produktion von Solarmodulen für Photovoltaikanlagen in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Solarmodule werden in Photovoltaikanlagen verbaut, die der Erzeugung von Strom aus Sonnenenergie dienen.

Der erzeugte Strom kann entweder direkt genutzt, gespeichert oder in das Stromnetz eingespeist werden. Hierzulande wurden von Januar bis September 2022 rund 2,9 Millionen Solarmodule zum Absatz im In- oder Ausland produziert.

Das waren 44 Prozent mehr als in den ersten drei Quartalen 2021 (2,0 Millionen Stück) und 75 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum des Vor-Corona-Jahres 2019 (knapp 1,7 Millionen Stück), für das die Daten erstmals vorlagen.

Die Produktion von Solarkollektoren und auch deren Anstieg gegenüber den Vorjahren fiel dagegen deutlich geringer aus als bei Solarmodulen. Solarkollektoren sind Bestandteil von Solarthermieanlagen.

Balkonkraftwerke: Verbraucherzentrale Bundesverband unterstützt Schukostecker beim Solarkraftwerk

Diese Vorschläge sollten nun Stück für Stück umgesetzt werden. Dabei sind, wie vom VDE aufgeführt, Anpassungen an verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Normen notwendig. Die Verbraucherschützer haben daher zuletzt in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende die Einführung einer übergangsweisen Nutzung von Steckersolargeräten ohne Zweirichtungszähler im Rahmen einer Bagatellgrenze gefordert.

Auch in der aktuell zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegten VDE-Vornorm bedarf es aus Sicht der Verbraucherschützer Anpassungen, um Installation und Betrieb von Steckersolargeräten so einfach wie möglich auszulegen.

Anwendungsbereich auf 800 Watt anheben

Laut vorliegendem Entwurf soll die Produktnorm für Geräte mit einer maximalen Scheinleistung von 600 Voltampere gelten. Auf europäischer Ebene gilt im Rahmen der EU-Verordnung 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger eine Bagatellgrenze von 800 Watt. Die deutschen Regelungen sollten daher laut den Verbraucherschützern an den europäischen Standard angepasst werden.

Balkonkraftwerke: Bundesnetzagentur Chef Klaus Müller will keinen Spezialstecker --Schuko-Stecker reicht

Zum 1.Januar haben über 600 Stromanbieter ihre Tarife teilweise drastisch erhöht. Dabei gibt es ab dem 1.Januar rückwirkend einen Strompreisdeckel von 40 Cent, genehmigt von der Bundesregierung. So werden nun viele Stromkunden aufgrund der hohen Stromkosten ab sofort auch teilweise Selbstversorger durch ein Balkonkraftwerk werden. Allerdings betont die Elektriker-Branche die Sicherheit und beruft sich auf eine VDE Norm für einen Wieland-Stecker statt einem Schuko-Stecker. Daher sollte der Zwist nicht auf Kosten der Kunden ausgetragen werden.

Die meisten Kunden werden bei einem Balkonkraftwerk den normalen Schuko-Stecker nutzen. Immerhin soll der Wieland-Stecker durch eine Elektro-Fachkraft eingebaut werden, was dann schon mal schnell mehr als über 150 Euro kostet. Bei Preisen bis zu 1000 Euro im letzten Jahr für ein Balkonkraftwerk mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 600 Watt sinkt dadurch schnell die Wirtschaftlichkeit.

Allerdings gibt es zum Jahreswechsel wieder reichlich Wechselrichter und ab dem 1.Januar entfallen die 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Balkonkraftwerke und Photovoltaikanlagen, so dass es schon Preise unter der 600 Euro Marke für ein Balkonkraftwerk gibt. Ferner gibt es Förderungen ab dem 1.Januar, so zum Beispiel in Schleswig Holstein mit 200 Euro für ein Balkonkraftwerk.

So sparen Stromkunden 600 kWh Strom im Jahr, oder rund 50 Cent oder mehr pro kWh des Stromanbieters. Da man hiermit locker 20 Prozent Strom einspart, welchen man nicht bezahlen muss und unter der 80 Prozent Regelung beim Strompreisdeckel landet, welcher 40 Cent pro kWh beträgt. Also liegt im ersten Jahr die Ersparnis bei rund 500 Euro (200 Euro Förderung plus 300 Euro Stromkosten), dann jeweils ab dem zweiten Jahr bei rund 300 Euro pro Jahr. Nach zwei Jahren hat man mehr gespart, als an Kosten für das Balkonkraftwerk gehabt hat.

Auch die Energieberater und die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie halten den Wieland-Stecker und die damit verbundenen Kosten für überflüssigen Aufwand. Die Elektriker-Branche besteht auf die Sicherheit mit der VDE Norm. Eine Überprüfung der Balkonkraftwerke findet dabei nicht durch den Netzbetreiber mangels Befugnisse statt. Der Netzbetreiber darf nur bis zum Stromzähler die Leitungen überprüfen und ist für den Stromzähler verantwortlich.

Auch müssen Balkonkraftwerke nur formlos beim Netzbetreiber und beim Marktstammregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden. Immerhin ist es weiterhin laut der Verbraucherzentrale strittig, ob es sich bei Stecker-Solargeräten überhaupt um "Anlagen" handelt, zumindest wenn diese Systeme nicht fest angeschlossen, sondern wie Haushaltsgeräte über einen Stecker mit dem Stromkreis verbunden sind. Aber weiterhin fordert die Bundesnetzagentur eine Anmeldung im Marktstammdatenregister.

Kontrollen und ausgefüllte Formulare sieht die Bundesnetzagentur und damit der Gesetzgeber nicht vor. Kosten für einen Zählerwechsel dürfen laut der Verbraucherzentrale nicht auf den Stromkunden umgewälzt werden, da der Stromkunde schon eine monatliche Grundgebühr für den Stromzähler zahlt. So schreibt das Messstellenbetriebsgesetz laut den Verbraucherschützern vor, dass die Kosten für den Ein- und Ausbau von Zählern im jährlichen Messpreis bereits enthalten sein müssen. Viele Netzbetreiber erklären sich schon bei der Anmeldung eines Stecker-Solargeräts bereit, auf eine Rechnung für den Zähler zu verzichten. Daher sollten zusätzliche Kosten nicht auf dem Stromkunden umgewälzt werden.

Klaus Müller, der Chef der Bundesnetzagentur, mit Stellungnahme

Nun hat Klaus Müller, der Chef der Bundesnetzagentur, jetzt Stellung zu den Wieland Steckern bezogen. So hatte in einer Mailing-Aktion von "MachDeinenStrom" die Bürger an die Netzagentur geschrieben und um Positionierung gebeten.

Dabei gab es kurz vor Weihnachten die erste Antwort. So teilte er die Bewertung, dass ein normaler Schuko-Stecker reiche. Ferner will sich Müller nun auch an den Verband der Elektrotechnik (VDE) wenden, welche zuständig für die Anschlussnorm ist. Er würde es begrüßen, wenn bei der Überarbeitung der Produktnorm der Schuko-Stecker "für akzeptabel" erklärt würde. Im übrigen gibt es im europäischen Ausland nicht diese "Wieland" Regelung. In den Niederlanden und Rumänien dürfen die Stromzähler auch Rückwärts laufen.

Ferner teilt Klaus Müller mit: "Für eine Mitmach-Energiewende sind die Mini-Module unverzichtbar und definitiv ein positiver optischer Reiz in vielen Fassadenbildern". Und weiter: "Private Haushalte sollten ohne Verunsicherungen und erhöhte Kosten ihr Balkonkraftwerk anschließen.".

Bundesnetzagentur: Alte Stromzähler sollen die EEG Einspeisung nicht mehr verzögern

Besonders beliebt sind die 600 Watt Balkonanlagen, welche aber auch entsprechende Stromzähler im Verteilerschrank brauchen. Daher kommen die Messstellenbetreiber mit dem Umbau selten hinterher und der überschüssige Photovoltaik Strom kann nicht eingespeist werden, ohne das die Anlagenbesitzer Probleme mit dem Netzbetreiber bekommen.

Was im europäischen Ausland schon teilweise gilt, könnte bald auch in Deutschland legal werden. Immerhin dürfen dort die Zähler auch bei einer EEG Einspeisung rückwärts laufen, in Deutschland ist dieses nicht erlaubt. So haben daher viele Photovoltaik Besitzer über die Langsamkeit beim Zählerwechsel geklagt. Immerhin entgeht dem Netzbetreiber die Durchleitungsgebühr für den selbst genutzten Strom und der Stromanbieter verdient weniger. Daher gab es auch entsprechende Vorwürfe der Stromkunden, dass hier vielleicht mit Vorsatz verzögert wurde.

Bundesnetzagentur: Alte Stromzähler sollen die EEG Einspeisung nicht mehr verzögern
Bundesnetzagentur: Alte Stromzähler sollen die EEG Einspeisung
nicht mehr verzögern -Bild: © pixabay.com

Mit dem neuen Positionspapier der Bundesnetzagentur mit dem Umgang mit der verzögerten Bereitstellung von Messeinrichtungen im Zuge der Inbetriebnahme von Erneuerbare-Energien-Anlagen kommt Bewegung in den EEG Ausbau.

"Wir müssen sicherstellen, dass bereits fertiggestellte Erneuerbare-Energien-Anlagen auch tatsächlich und schnell die erzeugte Energie ins Netz einspeisen können und dürfen. Fehlende Zähler dürfen nicht der Grund für Verspätungen bei der Einspeisung von Strom sein. Hier sind pragmatische Lösungsansätze gefragt. Die zügige Einspeisung liegt im Interesse der Anlagenbetreiber und der Energiewende insgesamt", sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.

Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen einspeisen können, bedarf es unter anderem des Einbaus der hierfür erforderlichen Messtechnik durch den zuständigen Messstellenbetreiber. Ohne diese Messtechnik ist eine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung nicht möglich und eine Einspeisung infolge dessen nicht statthaft.

Gegenwärtig erreichen die Bundesnetzagentur vermehrt Beschwerden, dass sich der Einbau der Messeinrichtungen teilweise um mehrere Monate verzögere oder Messstellenbetreiber auf entsprechende Anfragen überhaupt nicht reagieren würden. Durch diese an sich erzeugungsbereiten Anlagen kann dann keine Einspeisung erfolgen.

Unter Berücksichtigung der angespannten Energieversorgungssituation, nimmt die Bundesnetzagentur über das Positionspapier verschiedene Klarstellungen vor und gibt einen Impuls für pragmatische Lösungen. So wird etwa klargestellt, dass der Messstellenbetreiber verpflichtet ist, notfalls auch andere als die sonst üblichen Messgerätetypen einzubauen. Stellt der Messstellenbetreiber innerhalb eines Monats keinen Zähler bereit, besteht nach dem Positionspapier ein Recht des Kunden auf Ersatzvornahme. Auf diesem Wege wird eine schnelle Ermöglichung der Einspeisung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen gewährleistet.

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