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Verbraucherzentrale: Einstweilige Verfügung gegen Gasversorger eprimo GmbH bei erhöhen Abschlägen

• 23.06.23 Viele Verbraucher beschweren sich über die hohen Strom- und Gaspreise trotz Rückgang der Preise im Einkauf an den Strom- und Gasbörsen. Hinzu kommen dann oftmals noch überhöhte Abschläge von den Energiekonzernen, was dann natürlich doppelt ärgerlich ist. So hat das Landgericht Frankfurt am Main nun einen Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die eprimo GmbH statt gegeben. Immerhin hat der Gasversorger im Februar trotz Gaspreisbremse eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt.

Dr.Sim
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Verbraucherzentrale: Einstweilige Verfügung gegen die eprimo GmbH bei erhöhen Abschlägen

So darf der Energieversorger eprimo im Zusammenhang mit der Gaspreisbremse keine höheren Abschlagszahlungen von seinen Kunden verlangen. Entsprechende Ankündigungen vom Februar 2023 sind rechtswidrig, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Verbraucherzentrale: Einstweilige Verfügung gegen Gasversorger eprimo GmbH bei erhöhen Abschlägen
Verbraucherzentrale: Einstweilige Verfügung gegen Gasversorger eprimo GmbH
bei erhöhen Abschlägen -Bild: © pixabay.com

"Statt die Abschläge mit Inkrafttreten der Gaspreisbremse zu senken, hat sie eprimo willkürlich auf horrende Beträge angehoben und damit viele Kundinnen und Kunden geschockt", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv.

"Es ist wichtig, dass die Gerichte solchen Praktiken schnell einen Riegel vorschieben, damit das gesetzliche Ziel einer Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht von einzelnen Anbietern ins Gegenteil verkehrt wird.", so die Verbraucherzentrale weiter.

Drastisch erhöhte Abschläge trotz Gaspreisbremse

Dabei hatten sich im Februar über eine Entlastung die Verbraucher durch die Gaspreisbremse gefreut. Auch hatte der Versorger eprimo über die Gaspreisbremse und eine "Anpassung" ihrer monatlichen Abschlagszahlungen informiert. Von einer Entlastung konnte jedoch keine Rede sein, so das Urteil.

Im Gegenteil, die Abschläge wurden teilweise um ein Vielfaches erhöht. So sollte eine Kundin ab März 2023 horrende 875 Euro statt bisher 280 Euro im Monat zahlen. Dabei gab es dann wegen der Gaspreisbremse für 80 Prozent ihres prognostizierten Verbrauchs nur noch einen Arbeitspreis von 12,00 statt 17,14 Cent pro Kilowattstunde.

Energiepreisbremse: Bundeskartellamt leitet zweistellige Missbrauchsverfahren gegen Stromversorger ein

Dabei werden immer wieder die Energieanbieter von der Behörde überprüft. Namentlich nennen will man diese Firmen bislang aber von seiten des Bundeskartellamtes nicht. So hat nun das Bundeskartellamt erneut Prüfverfahren auf der Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die nun eröffneten Verfahren betreffen Energieversorger, die für die Belieferung mit Strom Vorauszahlungen nach den Preisbremsen-Gesetzen beantragt haben.

Die Missbrauchsverbote der Preisbremsen-Gesetze verbieten eine Preisgestaltung gegenüber den Kundinnen und Kunden, die zur Erlangung ungerechtfertigter staatlicher Entlastungsbeträge führt. Entsprechende Prüfverfahren führt das Bundeskartellamt bereits gegen Erdgas-Lieferanten und Wärme-Lieferanten durch.

Energiepreisbremse: Bundeskartellamt leitet zweistellige Missbrauchsverfahren gegen Stromversorger ein
Energiepreisbremse: Bundeskartellamt leitet zweistellige Missbrauchsverfahren
gegen Stromversorger ein -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die dritte Tranche der Prüfverfahren betrifft eine zweistellige Zahl von Stromversorgern, die Vorauszahlungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben. Es handelt sich um Vertriebsgesellschaften großer Energiekonzerne ebenso wie Stadtwerke, Regionalversorger und auch kleinere Discounter sowie Anbieter mit Schwerpunkt erneuerbare Energien.".

Diese Anbieter repräsentieren rund 20 Prozent der von den Versorgern insgesamt beantragten Entlastungssummen für die Belieferung von Privathaushalten und Kleingewerbe. Zusätzlich werden auch einige Versorger geprüft, die für die Belieferung von Großabnehmern mit Verbräuchen über 30.000 kWh/Jahr Entlastungsbeträge geltend gemacht haben.

Den eingeleiteten Strom-Verfahren vorausgegangen ist eine Analyse sämtlicher Antrags- und Meldedaten der Monate Januar 2023 bis Mai 2023 durch das Bundeskartellamt. Die Daten wurden von Seiten der vier Strom-Übertragungsnetzbetreiber übermittelt, welche für den Staat die Abwicklung übernommen haben.

Aus diesen rund 12.000 Anträgen ergeben sich insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen. Die als auffällig identifizierten Versorger werden nun insbesondere zu ihren Preisen und Kosten sowie zu deren Entwicklung im Zeitverlauf befragt.

Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen an die Strom-Übertragungsnetzbetreiber zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich.

Nach dem Strom-Preisbremsegesetz können neben Versorgern auch selbstbeschaffende Verbraucher, sog. sonstige Letztverbraucher wie vor allem Industriekunden, Entlastungsbeträge geltend machen. Diese Vorgänge können ebenfalls vom Bundeskartellamt auf Auffälligkeiten geprüft werden. Bislang hat nur eine sehr kleine Zahl von ca. 50 solcher Industriekunden von dieser Entlastungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Bundeskartellamt hat unter Prioritätsgesichtspunkten zunächst nur Verfahren gegen Versorger eingeleitet.

Energiepreisbremse: Bundeskartellamt leitet erste Missbrauchsverfahren bei Energiepreisbremsen ein

Die Verfahren betreffen Unternehmen, die für die Belieferung mit Gas Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben.

Die Missbrauchsverbote der Preisbremsen-Gesetze verbieten eine Preisgestaltung gegenüber den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, die zur Erlangung ungerechtfertigter staatlicher Entlastungsbeträge führt. Anfang des Jahres hat eine neue Abteilung des Bundeskartellamtes die Missbrauchsaufsicht über die Preisbremsen übernommen.

So teilt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes mit: "Der Staat stellt mit den Energiepreisbremsen riesige Finanzmittel zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Industrie zur Verfügung. Wir haben hierbei die Aufgabe, den Staat vor Ausbeutung zu schützen. Die ersten eingeleiteten Prüfverfahren betreffen eine zweistellige Zahl von Gasversorgern, die möglicherweise überhöhte Erstattungsanträge nach den Preisbremse-Gesetzen gestellt haben.".

Dabei will die Behörde Anhaltspunkte dafür haben, dass die zugrundeliegenden Preise gegenüber den Endkunden sachlich nicht gerechtfertigt sein könnten und sind dabei, Licht ins Dunkel bringen.

Weitere Verfahrenseinleitungen, bezogen auf die Bereiche Fernwärme und Strom, stehen bevor laut Mundt bevor.

Dabei soll es allerdings keinen Generalverdacht geben. Allerdings wilkl die Behörde "...werden wir künftig alle Antragsdaten zu den Ausgleichszahlungen der antragstellenden Unternehmen einer regelmäßigen systematischen Untersuchung, d.h. einem Screening unterziehen.".

Im Rahmen der Prüfverfahren wird das Bundeskartellamt zunächst die als auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt befragen. Im Fokus steht aktuell eine zweistellige Anzahl auffälliger Unternehmen aus dem Gasbereich. Weitere Verfahrenseinleitungen bei Fernwärme und Strom stehen bevor.

Sollten dabei Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen an die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Strom-Übertragungsnetzbetreiber zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich.

Energiepreisbremse: Ab 1.März gelten gedeckelte Tarife bei Strom, Gas und der Fernwärme rückwirkend

Zuletzt wurde bekannt, dass einige Gas- und Stromanbieter die Energiepreisbremse zum 1.März nicht umsetzen werden können, nun gibt es erste Hinweise auf völlig überhöhte März-Abschläge aus den Verbraucherzentralen. Diese Abschläge sollen bei 1.000 Euro im Monat liegen. Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), spricht von "Abzocke".
Energiepreisbremse: Bundeskartellamt leitet erste Missbrauchsverfahren bei Energiepreisbremsen ein
Energiepreisbremse: Bundeskartellamt leitet erste Missbrauchsverfahren
bei Energiepreisbremsen ein -Bild: © pixabay.com

Die Preisbremsen greifen sogar rückwirkend zum 1. Januar 2023 und gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Allerdings müssen die Energieversorger auch die Verbraucher schriftlich informieren.

Dabei sind die Energieversorger per Gesetz dazu verpflichtet, die monatlichen Entlastungsbeträge ab dem 1. März unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, so Gregor Hermanni von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Dabei sind im März die Entlastungsbeträge für Januar und Februar mit einzubeziehen.

Diese Regelung gilt dann für Eigentümer und Mieter, welche einen Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit einem Energieversorger haben.

Dabei sollten die Versorger auch über die neue Höhe der Abschlagszahlungen die bis heute informieren. Darin müssen zudem die Höhe der Entlastungsbeträge und die Höhe des Entlastungskontingents aufgeführt sein, so der Verbraucherschützer.

Wer allerdings noch keine Informationen per Brief, Mail oder im Online-Kundenportal bekommen hat, dem steht natürlich auch Rabatt durch die Energiepreisbremsen zu. Zur Not sollten Verbraucher sich bei falschen Abrechnungen an die Schlichtungsstelle Energie der Bundesnetzagentur wenden und sich dort beschweren. Niemand sollte überhöhte Abschlagszahlungen zu seinem Nachteil hinnehmen als Verbraucher. Der Verbraucherschützer Hermanni rät den Kunden die Informationsschreiben des Versorgers aufmerksam zu lesen. Sie sollten prüfen, ob das angegebene Entlastungskontingent korrekt berechnet wurde. Dieses muss 80 Prozent des tatsächlichen oder prognostizierten Jahresverbrauchs betragen. Außerdem sollte kontrolliert werden, ob der Entlastungsbetrag im ausgewiesenen Abschlag entsprechend berücksichtigt wurde.

Sollten die Kunden feststellen, dass die Entlastungen nicht korrekt weitergegeben werden, sollten sie ihren Versorger oder den Vermieter schriftlich unter Festsetzung einer Frist zur Korrektur auffordern, rät Verbraucherschützer Hermanni. Eine solche Beanstandung müssten Versorger innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.

"Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen", sagt er. Für Verbraucherinnen und Verbraucher besteht dann die Möglichkeit, einen Antrag für ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie zu stellen. Zur Teilnahme an solchen Verfahren sind die Versorger verpflichtet.

Strompreisbremse und Gaspreisbremse: Neue Gaspreis- und Strompreisbremse kommen rückwirkend ab dem Januar

So hatte zuletzt der Bundesrat der Entlastung von Gaskunden für den Monat Dezember zugestimmt. So übernimmt der Staat den Dezember Gasabschlag für Gaskunden. Nun wird es aber noch mehr. Auch ab dem Januar bekommen die Verbraucher einen Kostendeckel. So zahlt man als Gaskunde aber auch erstmal wieder seinen Abschlag, auch als Stromkunde. So haben viele Stadtwerke, insbesondere die Stadtwerke München, ihre Strompreise für den Januar auf 66 Cent pro kWh hochgesetzt. Nun sollen aber auch Bürger und Unternehmen rückwirkend für Januar und Februar 2023 beim Strom und Gas entlastet werden. Ursprünglich war nur eine Entlastung ab dem März 2023 bis zum Frühjahr 2024 geplant. Die fehlende "Winterbrücke" wird nun nachgeholt. So soll laut dem neuen Gesetzentwurf der für den Monat März ermittelte Entlastungsbetrag auf die Monate Januar und Februar "gleichsam rückwirkend" erstreckt werden. Erfreulich ist für viele Stromkunden auch, dass dieses auch für die Strompreisbremse gelten soll.

Strompreisbremse und Gaspreisbremse: Neue Gaspreis- und Strompreisbremse kommen rückwirkend ab dem Januar
Strompreisbremse und Gaspreisbremse: Neue Gaspreis- und
Strompreisbremse kommen rückwirkend ab dem Januar

Zuletzt hatten in einem ersten Schritt der Bundestag und Bundesrat eine Dezember-Einmalzahlung beschlossen. Bei der Gaspreisbremse sollen Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen für 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten.

Auch gibt es eine Regelung für die Fernwärme. Hier soll der garantierte Bruttopreis bei 9,5 Cent liegen. Auch für die Industrie gibt es eine Gaspreisbremse ab dem Januar. Hier sollen die Grosskunden 7 Cent pro kWh netto für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten. Allerdings dürfen für die der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden gezahlt werden, heißt es im Entwurf. Der weitaus größte Teil der Energiepreisbremsen soll über einen "Energieschirm mit einem Volumen bis zu 200 Milliarden Euro finanziert werden, der Bund macht dazu neue Schulden.

80 Prozent Regelung

So sollen Haushalte und kleinere Unternehmen bis 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs einen garantierten Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde bekommen. Für die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs soll der Vertragspreis gelten. Auch bei der Fernwärme gibt es mit einem garantierten Bruttopreis von 9,5 Cent einen Deckel.

Dabei wird der Vorjahresverbrauch als Jahresverbrauchsprognose gelten, die der Abschlagszahlung für den September zugrunde gelegt wurde. Derzeit liegen die Gaspreise laut den verschiedenen Preisverbrauchsportalen im Durchschnitt nach dem Auslaufen der Altverträge bei über 20 Cent pro kWh.

Erfreulicherweise soll die monatliche Entlastung durch die Preisbremse nicht zurückgezahlt werden müssen, auch wenn die tatsächliche Verbrauchsmenge deutlich unter den 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs liegt. So kann man Geld einbehalten.

Energiepreisbremse Debakel: Verbraucherzentrale kritisiert Preisabschläge von 1.000 Euro

So haben nun die Verbraucherzentralen von völlig überhöhten März-Abschläge berichtet. In Einzelfällen sollen es sogar Abschläge von 1.000 Euro und mehr geben, Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) empfiehlt, sowohl die Informationsschreiben als auch die neuen Abschläge genau zu prüfen und ruft Verbraucher dazu auf, Probleme unter www.verbraucherzentrale.de zu melden.

"Die Energiepreisbremsen sollen die Bürger:innen entlasten. Umso ärgerlicher, dass mancher Anbieter offensichtlich versucht, abzukassieren und völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken. Der vzbv wird das prüfen und gegen Abzocke und etwaige rechtswidrige Praktiken vorgehen. Verbraucher:innen sollten wachsam sein und ihre Probleme über unseren Verbraucheraufruf online melden oder direkt Rat in den Verbraucherzentralen einholen", sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.

So gelten die neuen Preisbremsen rückwirkend auch für Januar und Februar. Die Verbraucherschützer fordern die Versorger deshalb auf, "die Entlastungen fristgerecht bis Ende März an ihre Kundenzurückzuerstatten". Und weiter "Die Verbraucher:innen haben lange auf diese Entlastungen gewartet. Jetzt brauchen sie Transparenz und fristgerechte Erstattungen. Hier sind die Unternehmen in der Pflicht", so Ramona Pop.

Die Preisbremsen deckeln nur 80 Prozent des Verbrauchs bei Gas, Fernwärme und Strom im Vergleich mit dem Vorjahresverbrauch. So hilft Energiesparen auch Geld einzusparen.

Zuletzt hatte schon der Staat im Dezember den Gasabschlag für Gaskunden übernommen. Und ab dem Januar sollen die Verbraucher rückwirkend einen Kostendeckel bekommen. Nun können einige Energieversorger die Energiepreisbremsen nicht, wie von der Bundesregierung geplant, bis zum 1. März vollständig umsetzen. Daher gibt es Kritik von den Verbraucherschützern.

Verbraucherreport 2022

So fürchten nun 64 Prozent der Verbraucher, dass die Energieversorgung im Herbst und Winter aufgrund einer Mangellage gefährdet sein könnte. Dazu kommen finanzielle Sorgen. Sogar gut 76 Prozent der Befragten fürchten finanzielle Belastungen aufgrund der hohen Energiepreise.

Die Menschen reagieren darauf, indem sie vor allem beim Energieverbrauch mit 78 Prozent der Befragten sparen.

Bei den Gastronomie-Besuchen sind es 53 Prozent der Befragten oder beim Urlaub 50 Prozent. Auch müssen 35 Prozent weniger weniger Geld für Lebensmittel auszugeben. "Der Verbraucherreport zeigt, dass längst nicht mehr nur Menschen mit niedrigem Einkommen betroffen sind. Die Krise frißt sich durch die Gesellschaftsschichten", sagt Pop.

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