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Wegen Löschung von Terrorinhalten: Providern drohen unverhältnissmässig, hohe Millionen Bußgelder

• 20.04.22 Laut einen ersten Entwurf der Bundesregierung, will man bei Verstößen gegen die neuen Löschfristen für Terrorinhalte kaum Unterschiede zwischen der Größe der Provider machen. Damit könnten auch kleine Provider ein Bußgeld in Millionenhöhe bekommen. eco-Verband der Internetwirtschaft e.V. hält diesen Sachverhalt daher auch für "Unverhältnissmaßig".

Dr.Sim
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Wegen Löschung von Terrorinhalten: Providern drohen unverhältnissmässig, hohe Millionen Bußgelder

Nun trat am 7. April 2021 die neue EU-Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte mit einer Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft. Die nationalen Gesetzgeber sind gem. Art. 12f TCO dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden benannt, befugt und ausgestattet sind. Dieser Aufgabe kommt das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) mit dem vorliegenden Vorschlag für ein Durchführungsgesetz (DfG-E) nach.

Wegen Löschung von Terrorinhalten: Providern drohen unverhältnissmässig, hohe Millionen Bußgelder
Wegen Löschung von Terrorinhalten: Providern drohen unverhältnissmässig
, hohe Millionen Bußgelder -Bild: Telefonica

Ferner wird den Mitgliedstaaten vom EU-Gesetzgeber gem. Art. 21 TCO außerdem die Aufgabe übertragen, das Monitoring der in ihre jeweilige Gerichtsbarkeit fallenden Hostingdiensteanbieter zu betreiben und die entsprechenden Informationen an die Kommission zu übermitteln.

Auch wird den Nationalstaaten aufgetragen, Sanktionsvorschriften für die in Art. 18 (1) TCO explizit aufgelisteten Fälle von Verstößen der Hostingdiensteanbieter zu erlassen.

Der Branchenverband eco sieht kritisiert schon mal den kurzen Zeitraum für eine Stellungnahme. Dieses ist aber wohl bei der Bundesregierung gang und gebe, um kritische Stimmen zu unterschlagen, so schon mal der Vorwurf vom Datenschützer Kelber beim Einsatz des Staatstrojaners.

Daher sieht der Eco-Verband in Anbetracht der eingeräumten kurzen Frist eine detaillierte Einschätzung der Bedeutung und möglicher Auswirkungen des Gesetzesentwurfs nur eingeschränkt möglich.

Bei den Sanktionen und Bußgeldvorschriften sind im Falle einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro mit bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresgesamtumsatzes für Fälle systematischer oder fortwährender Zuwiderhandlung definiert.

Während letztere von der Verordnung vorgegeben sind, erscheint der Rahmen für Geldbußen von 500.000 bzw. fünf Millionen Euro unverhältnismäßig, so die Kritik vom Verband. "Hierdurch werden insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig und unangemessen mit einer Geldstrafe sanktioniert und in ihrer Existenz bedroht", lautet das weitere Fazit.

Daher gibt es Forderungen das Bussgeld in der Höhe nach der der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, zu richten. Auch gilt die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Ferner sollte auch die Finanzkraft des Hostingdiensteanbieters berücksichtigt werden und auch die Art und Größe des Hostingdiensteanbieters.

Staatstrojaner Einsatz: Bundestag erlaubt den Staatstrojaner --Staat der bessere Einbrecher?

Im letzten Sommer 2021 hatte der Bundestag den Einsatzes eines Staatstrojaners erlaubt. Damit wird das Belauschen der deutschen Bürger durch Sicherheitslücken erst möglich gemacht. Dabei wird in der Öffentlichkeit zunehmend von Staatstrojaner geredet, welche durch Sicherheitslücken auf die privaten Daten der Bürger und Unternehmensdaten zugreifen können. Zuletzt sollte auch die Bundespolizei Zugriff auf private Daten durch den Staatstrojaner bekommen. Daher darf nun die Bundespolizei sowie alle 19 Nachrichtendienste in Deutschland künftig Computer und Smartphones von Verdächtigen hacken.

Immerhin drürfen seit dem 2017 deutsche Ermittler unter bestimmten Umständen die Geräte von Verdächtigen hacken und einen Trojaner unterjubeln, um die Daten zu stehlen, und die Kommunikation zu belauschen.

Staatstrojaner Einsatz: Bundestag erlaubt den Staatstrojaner --Staat der bessere Einbrecher?
Staatstrojaner Einsatz: Bundestag erlaubt den Staatstrojaner
--Staat der bessere Einbrecher?
-Bild: © PublicDomainPictures ((Pixabay-Lizenz)/ pixabay.com

Mit der gestrigen neuen Regelung bekommt auch die Bundespolizei sowie alle 19 Nachrichtendienste des Bundes und der Länder Befugnisse für den Staatstrojaner. So gab es nun eine entsprechende Änderungen im Verfassungsschutzgesetz und im Bundespolizeigesetz, welche der Bundestag am gestrigen Donnerstag mit den Stimmen der Großen Koalition (CDU/CSU und SPD) beschlossen hatten.

Bei dem Trojaner Einsatz gibt es dabei erhebliche Eingriffe in die Sicherheit der Telekommunikationsnetze, welche diese auch gefährdet und die Integrität der Datennetze gefährdet, da Sicherheitslücken in den Netzen genutzt werden, welche auch durch Hacker genutzt werden, um mit Erpressungsmethoden Geld bei Firmen zu kassieren. Damit nutzen der Staat und Verbrecher die gleichen Methoden, so die Kritik des Chefredakteurs vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner, Dipl. Inform. Martin Kopka. Wer ist also hier der bessere Einbrecher?.

Staatstrojaner Einsatz: Abstimmung über Eingriffe in die Sicherheit der Telekommunikationsnetze

So hat es am gestrigen Donnerstag eine Abstimmung über die Novelle des Verfassungsschutzgesetzes gegeben, mit dem Ziel der Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus durch erhebliche Eingriffe in die Sicherheit der Telekommunikationsnetze. Dabei gibt es natürlich reichlich Kritik.

Staatstrojaner Einsatz: Abstimmung über Eingriffe in die Sicherheit der Telekommunikationsnetze
Staatstrojaner Einsatz: Abstimmung über Eingriffe
in die Sicherheit der Telekommunikationsnetze
-Abbildung: (Pixabay License)/ pixabay.com

So erklärt der Bitkom-Präsident Achim Berg dazu: "Schwerste Kriminalität, Extremismus und Terror müssen überall konsequent bekämpft und verfolgt werden - auch in der digitalen Welt. Erweiterte Überwachungsbefugnisse dürfen aber nicht dazu führen, dass die Sicherheit und Integrität der Kommunikation gefährdet und das Vertrauen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zerstört werden. Die Novelle des Verfassungsschutzgesetzes schießt mit völlig unverhältnismäßigen Maßnahmen weit über das Ziel einer effizienten Kriminalitätsbekämpfung hinaus.".

Parteichefin Esken von der SPD-Fraktion mit Kritik

Dabei gab es sogar reichlich Kritik der Parteichefin Esken von der SPD-Fraktion. Zusammen mit der Union beschloss die SPD den Staatstrojaner-Einsatz. Diese Einigung wurde von Saskia Esken kritisiert. "Ich halte die Entscheidung für den Einsatz von Staatstrojanern auch weiterhin für falsch, insbesondere in den Händen von Geheimdiensten. Diese Form der Überwachung ist ein fundamentaler Eingriff in unsere Freiheitsrechte und dazu ein Sicherheitsrisiko für unsere Wirtschaft", twitterte die Netzpolitikerin und fügte auch hinzu: "Die Anwendung von Schadstoffsoftware zur Überwachung verschlüsselter Kommunikation und die bewusste Aufrechterhaltung von Sicherheitslücken, um diese Software installieren zu können, schaden der Idee demokratischer Netze und unser aller Sicherheit.".

Jugendorganisation der SPD mit Kritik

Auch die Jugendorganisation der SPD kritisierte die neuen Regelungen scharf. Die SPD-Fraktion laufe nun Gefahr "verfassungswidriges Recht mitzutragen", so die Jusos in einem offenen Brief an die Fraktion. Auch gebe es keinen Grund, aus welchen Gründen ein so weitreichender Eingriff in die Freiheit der Menschen in Deutschland notwendig sein soll.

Damit liegen die Jusos mit den Verfassungsrechtlern auf einer Linie, welche die Ausweitung der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) kritisieren. Dabei dürfen Behörden nicht nur die laufende Kommunikation der Verdächtigen mitschneiden, sondern ab dem Zeitpunkt der Anordnung gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation überwachen und aufzeichnen.

Rechtswidrige Online-Durchsuchung

Daher wird dieses auch als eine rechtswidrige Online-Durchsuchung bezeichnet, dieses sagte der Mainzer Juraprofessor Matthias Bäcker in einer Bundestagsanhörung: "Das ist keine Quellen-TKÜ mehr. Das ist eine beschränkte Online-Durchsuchung, an die aber höhere Anforderungen bestehen." Anders als die Quellen-TKÜ ermöglicht die Online-Durchsuchung einen kompletten Zugriff auf die gespeicherten Daten eines Computers oder Handys. Das ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich. Daher stellt diese nicht nur einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, sondern in die Integrität informationstechnischer System dar, das sogenannte IT-Grundrecht. So Ralf Poscher vom Max-Planck-Institut zur Erforschung von Kriminalität, Sicherheit und Recht.

Verschärfung der Überwachung

Dabei wurden die vielfach geäußerten Bedenken aus der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft zum ursprünglichen Gesetzentwurf ignoriert und die nun im Bundestag zu beschließende Fassung durch kurzfristige Änderungen sogar noch verschärft.

So steht zum Beispiel die neu vorgesehene Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über die Strukturen von Netzen, Diensten und Anlagen an staatliche Stellen im diametralen Widerspruch zu den schützenswerten Sicherheitsanforderungen kritischer Infrastrukturen.

Gelangen diese Informationen in die falschen Hände, drohen massive Konsequenzen. Letztlich gehen die durch die Hintertür eingeführten Mitwirkungspflichten für Anbieter von Telekommunikationsdiensten weit über ein vertretbares Maß hinaus, so die Kritik weiter.

"Das Gesetzgebungsverfahren betrifft Grundprinzipien unseres Rechtsstaats und bedarf einer sachgerechten und vertieften Diskussion. Wir brauchen einen breiten gesellschaftlichen Dialog, um Verschlüsselung und vertrauenswürdige digitale Kommunikation mit den Interessen der Strafverfolgung abzugleichen. Dafür wären seit der letzten Bundestagswahl fast vier Jahre Zeit gewesen." so das Entsetzen vom Bitkom Chef.

Bekannt ist nun, dass solch ein wichtiges Thema im Hau-Ruck-Verfahren auf den letzten Metern der Legislaturperiode durchgepeitscht werden soll. Darüber hinaus bleiben etliche Fragen unbeantwortet, etwa wer zu welchem Zeitpunkt unter welchen Voraussetzungen über die technische Möglichkeit und Zumutbarkeit der geforderten Hilfestellungen der Telekommunikationsanbieter entscheidet.

Staatstrojaner bei Bundespolizei: Datenschutzbeauftragter Kelber kritisiert Trojaner Regeln

Dabei hatte zuletzt der Datenschutzbeauftragte Kelber massive Kritik geäußert und sieht hier verfassungsrechtliche Bedenken.

So haben sich nach einem langem Streit die Koalitionsfraktionen darauf geeinigt, der Bundespolizei mehr Befugnisse zu geben. Allerdings gehen die Datenschützer dabei auf die Barrikaden Immerhin gibt es nun Unterstützung vom obersten Datenschutzbeauftragten Kelber, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

So soll der Bundespolizei nun über eine "Quellen-TKÜ" ermöglicht werden, Smartphones und Laptops auszuspähen. Auch sollen verschlüsselte Messenger-Dienste abgehört werden können. Dabei könnten Ermittler auch Zugangsdaten für Online-Dienste und damit Zugriff auf E-Mail-Postfächer und Cloudspeicher erhalten.

Daher sieht der obersten Datenschützer die geplante "Erweiterung der Quellen-TKÜ" auf heimliche Online-Durchsuchungen für "verfassungsrechtlich höchst problematisch". Dieses äußerte Kelber im Rahmen einer Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages am 22. März 2021 zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zur Modernisierung der Rechtsgrundlagen der Bundespolizei.

Mit dem Gesetzesentwurf werden die Befugnisse der Bundespolizei erweitert und den Möglichkeiten des Bundeskriminalamtes (BKA) angeglichen. Dabei wird allerdings verkannt, dass es sich bei der Bundespolizei - auch in Abgrenzung zu den Landespolizeibehörden - um eine Sonderpolizei mit begrenztem Aufgabenspektrum handelt.

Zugleich wird die Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 (JI-RL) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 zum damaligen Bundeskriminalamtsgesetz umgesetzt.

Kelber in seiner Stellungnahme: "Ausdrücklich kritisiere ich, dass die Errichtungsanordnung (EAO) als Verfahrenssicherung für die Einrichtung automatisierter Dateien, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, ersatzlos gestrichen worden ist. Da der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gemäß § 36 Abs. 2 BPolG vor Erlass einer EAO anzuhören ist, stellt sie ein wirksames Instrument der Datenschutzkontrolle dar. Durch deren Wegfall wird der Datenschutz massiv geschwächt.

Auch sieht Kelber hier einen Grundrechtseingriff: "Darüber hinaus entfällt für die Bundespolizei die Pflicht, in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der geführten Dateien zu überprüfen (zur bisherigen Rechtslage vgl. § 36 Abs. 3 BPolG). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien stellt einen Grundrechtseingriff dar. Mit dem Wegfall dieser Prüfpflicht besteht die Gefahr, dass die Nutzung und Pflege der Datei ohne weitere Selbstkontrolle fortgeführt wird. Damit wird ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzstandards ohne Not gestrichen. Betroffen hiervon sind in erster Linie die in den Dateien gespeicherten Personen. Die Regelung geht aber auch zulasten eines effektiven Aufgabenvollzuges der Bundespolizei, wenn das Personal der Bundespolizei mit der Pflege von unnötigen oder unzureichenden Dateien gebunden ist".

Da sich die Vorschrift nicht ausreichend am IT-Grundrecht orientiere, sollte sie gestrichen werden. Grundsätzlich problematisch findet der Datenschützer, dass für Staatstrojaner gezielt Sicherheitslücken ausgenutzt werden müssten. Das senke das allgemeine Sicherheitsniveau.

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