Der DSL Kunde war über seine Rufnummer nach einem DSL Wechsel nicht mehr aus
allen Netzen aufgrund eines Routingfehlers erreichbar. Daher kam es
selbstverständlich zu einer fristlosen Kündigung, nachdem auch
Nachversserungsversuche beim neuen Anbieter gescheitert waren. Da hier ein
wesentlicher Vertragsbestandteil nicht vom neuen DSL Anbieter geleistet wurde,
war die fristlose Kündingung rechtens, entschied der Bundesgerichtshof. Zumal
entsprechende Werbung beim neuen Anbieter einen problemlosen Wechsel versprach.
Im nachhinhein stellte man fest, dass der alte Anbieter es versäumt hatte, die
Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht
aus allen Netzen erreichbar ist. Allerdings sah hier das Gericht keinen Grund
an, warum die Kündigung des Verbrauchers beim neuen Anbieter nicht statthaft war.
Der Bundesgerichtshof befand, dass der DSL Kunde beim neuen Anbieter einen Anspruch auf
Nutzung der alten Rufnummer hatte., BGH, Urteil vom 7. März 2013.
Wir stellen immer wieder aufgrund von Verbraucherbeschwerden fest, dass einige
Anbieter schlampig mit den DSL Kunden umgehen. Der Preis den die Anbieter dann
zahlen, ist ein heftiger DSL Kundenschwund in der Jahresbilanz. Oftmals werden die Kunden
aufgefordert, den 24 Monatesvertrag auszusitzen, obwohl ein Mangel bei der
Datenleistung, bei der telefonischen Erreichbarkeit oder sonstigen zugesagten
Vertragseigenschaften vorliegt.
Wenn dann der versprochene problemlose DSL Wechsel nicht klappt, sollten
Verbraucher eine Nachbesserungsfrist von 2 Wochen setzen, parallel das
Schreiben an die Bundesnetzagentur senden, und bei einem weiteren Mangel den
Vertrag fristlos kündigen. Mittlerweile liegt oftmals ein Verstoss gegen das
neue Telekommunikationsgesetz vor, so dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeldverfahren einleiten darf.
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