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Zensur-Debatte: SH Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab --Wichtige Pressestimmen

• 17.02.26 In einem medial viel beachteten Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Schleswig den Antrag der Betreiberin des Portals NiUS gegen das Land Schleswig-Holstein zurückgewiesen. Der Knackpunkt war nicht, ob die Kritik inhaltlich hart, unfair oder überspitzt war, sondern eine
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nüchterne Zuständigkeitsfrage: Waren die konkreten Sätze rechtlich als amtliche Äußerungen zu werten oder als parteipolitische Wortmeldungen in einer Talkshow? Das Gericht entschied: parteipolitisch. Und damit war der Eilantrag gegen das Land im Kern erledigt.

VG Schleswig weist einstweilige Anordnung gegen Aussagen zu NiUS ab: Warum die Zurechnung zum Staat scheiterte

Im Mittelpunkt stand ein Auftritt von SH Ministerpräsident Günther in der Talk-Show-Sendung bei Markus Lanz am 7. Januar 2026. Die Antragstellerin wollte erreichen, dass das Land bestimmte Aussagen unterlässt und widerruft. Das VG Schleswig lehnte das im Eilverfahren ab, der Beschluss ist nicht rechtskräftig.[1]

Das Verwaltungsgericht Schleswig weist den Eilantrag der NiUS-Betreiberin gegen Schleswig-Holstein ab. Kern der Begründung: Daniel Günther habe in der Talkshow Markus Lanz nicht amtlich, sondern parteipolitisch gesprochen. Überblick, juristische Maßstäbe, Stimmen und Pressereaktionen.
Zensur-Debatte: SH Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab
--Wichtige Pressestimmen
-Bild: © Tarifrechner.de

Inhalt

Was ist passiert und was bedeutet das Urteil praktisch?

Der Beschluss sagt nicht: Kritik an Medien sei immer erlaubt. Er sagt auch nicht: Die Aussagen seien wahr oder unwahr. Er sagt vielmehr: Gegen das Land gibt es im Eilverfahren keinen Anspruch, weil die beanstandeten Äußerungen nicht dem Land zugerechnet werden. Nach Ansicht der 6. Kammer sprach Günther bei den streitigen Sätzen in der Sendung nicht als Regierungschef, sondern als Parteipolitiker. Deshalb greife das besondere Maß an Bindungen, das für staatliche Kommunikation gilt, in dieser Konstellation nicht.

Wer an dieser Stelle stutzt, hat den Kern der Debatte schon erwischt: In Talkshows ist die Rollenlage oft gemischt. Das VG Schleswig hat trotzdem eine klare Trennlinie gezogen und gesagt, die umstrittenen Sätze seien in ihrem eigenen Kontext zu betrachten. Dass der Ministerpräsident an anderer Stelle der Sendung sein Amt erwähnt habe, ändere daran nichts.[1]

Zeitleiste: Von der Talkshow zum Gerichtsbeschluss

Zeitleiste zur einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig
Datum Ereignis Warum es wichtig ist
07.01.2026 Talkshow-Auftritt bei Markus Lanz (ZDF), mit scharfen Aussagen über NiUS Auslöser des Streits: Es geht um die Frage Amt oder Partei
05.02.2026 Beschluss des VG Schleswig (Az. 6 B 2/26): Antrag im Eilverfahren abgelehnt Kern: keine Zurechnung der Aussagen zum Land, daher kein Anspruch gegen Schleswig-Holstein
ab Zustellung Frist: Beschwerde binnen zwei Wochen möglich Nächste Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht, das im Eilrechtsschutz abschließend entscheiden kann

Worum ging es im Antrag genau?

Die Antragstellerin, Betreiberin von NiUS, wandte sich im Eilverfahren gegen das Land Schleswig-Holstein. Begehrt waren zwei Dinge: erstens ein Unterlassungsanspruch für bestimmte Aussagen, zweitens ein vorläufiger Widerruf. Begründet wurde das mit einer behaupteten Verletzung von Neutralitätsgebot und Sachlichkeitsgebot, also den verfassungsrechtlich geprägten Regeln, die staatliche Öffentlichkeitsarbeit im politischen Wettbewerb begrenzen sollen.[1]

In der Pressemitteilung des Gerichts werden zwei zentrale Zitate aus der Sendung genannt. Die Aussagen waren scharf, auch sprachlich. Sie zielten nicht nur auf konkrete Artikel, sondern auf eine grundlegende Einordnung des Portals. Genau deshalb stand im Raum, ob ein Ministerpräsident so etwas mit dem Gewicht seines Amtes sagen darf oder ob er damit staatliche Autorität gegen ein Medium einsetzt.

Streitgegenstand im Eilverfahren (6 B 2/26) und juristische Stoßrichtung
Element Was beantragt wurde Worum es juristisch ging
Einstweilige Anordnung Vorläufige Regelung, bevor ein Hauptverfahren entschieden ist Ob es einen schnellen Anspruch gibt, um weitere Wiederholungen zu verhindern
Unterlassung Das Land soll bestimmte Äußerungen künftig nicht mehr wiederholen Voraussetzung wäre ein zurechenbarer staatlicher Eingriff
Widerruf Das Land soll Aussagen zurücknehmen Im Eilverfahren besonders hoch aufgehängt, weil es faktisch eine Vorwegnahme sein kann
Neutralitätsgebot Der Staat soll im politischen Wettbewerb nicht einseitig wirken Greift nur, wenn der Amtsträger amtlich handelt oder erkennbar Amtsautorität nutzt
Sachlichkeitsgebot Staatliche Kommunikation muss sachlich bleiben, nicht polemisch abwertend Auch das setzt in der Regel staatliche Kommunikation voraus

Die Begründung des Gerichts verständlich erklärt

1. Das zentrale Filterkriterium: Zurechnung

Das VG Schleswig setzt an einer Grundfrage an, die in solchen Fällen alles entscheidet: Kann man die Äußerung einem staatlichen Akteur als hoheitliches Handeln zurechnen oder ist es "nur" politische Rede im Meinungskampf? Die 6. Kammer sagt: In Talkrunden gelte regelmäßig, dass ein Amtsträger nur dann als Amtsträger spricht, wenn er deutlich und spezifisch auf die Autorität oder Mittel seines Amtes Bezug nimmt. Fehlt dieser Bezug, fehlt auch das "besondere Gewicht des Amtes". Dann sei eine Begrenzung der Äußerungsbefugnis zum Schutz von Grundrechten oder des Sachlichkeitsgebots regelmäßig nicht erforderlich.

2. Warum das Gericht hier "Parteipolitiker" sieht

Das Gericht stützt die Einordnung vor allem auf zwei Faktoren: erstens das Format Talkshow als allgemeiner politischer Diskurs, zweitens den konkreten parteipolitischen Kontext der Aussagen. Entscheidend ist: In Verbindung mit den angegriffenen Äußerungen habe Günther nicht auf sein Amt Bezug genommen, sondern sich an einer allgemeinen medienpolitischen Diskussion beteiligt.[1]

3. Der häufig missverstandene Satz: "Er hat doch an anderer Stelle gesagt, er sei Ministerpräsident"

Das VG Schleswig erwähnt genau diesen Einwand und weist ihn zurück. Es genüge nicht, dass das Amt irgendwo in der Sendung vorkomme. Die Aussagen seien getrennt voneinander, jeweils im inhaltlichen Zusammenhang, zu betrachten. Es zählt also nicht die "Gesamtaura" des Auftritts, sondern der konkrete Bezug bei den beanstandeten Sätzen

4. Was daraus folgt: Kein Eilanspruch gegen das Land

Wenn keine Zurechnung zum Land vorliegt, kann ein Antrag gegen das Land keinen Erfolg haben. Damit endet die Prüfung im Eilverfahren im Wesentlichen früh: Ohne "staatliche" Äußerung kein Angriffspunkt über das Verwaltungsgericht gegen den Staat. Genau so wird das auch in juristischen Zusammenfassungen dargestellt, etwa bei beck-aktuell: Der Streit scheiterte an der Einordnung der Rolle, nicht an einer "Wahrheitsprüfung" der Kritik.

Juristische Prüfsteine im Beschluss: Was das Gericht gewichtet
Prüfstein Alltagsübersetzung Bedeutung im Fall NiUS
Zurechnung zum Staat Handelte die Person als Staat oder als politischer Akteur? Ohne Zurechnung kein Anspruch gegen das Land[1]
Amtlicher Bezug ("deutlich und spezifisch") Wird Amtsautorität sichtbar eingesetzt? Das Gericht verneint das für die angegriffenen Sätze[1]
Neutralitätsgebot Der Staat soll nicht parteiisch "mitregieren" über Kommunikation Nach Ansicht des Gerichts nicht einschlägig, weil kein amtliches Sprechen[1]
Sachlichkeitsgebot Staatliche Kommunikation soll nicht diffamieren Auch hier: Prüfung läuft ins Leere, wenn es nicht staatlich ist[1]
Eilverfahren Schnelle Entscheidung mit begrenzter Tiefe Das Gericht entscheidet vorläufig; der Streit kann weitergehen[1]

Was das Urteil ausdrücklich offenlässt

Der Beschluss ist kein Freispruch inhaltlicher Art. Er beantwortet nicht abschließend, ob die Aussagen fair, zutreffend oder presserechtlich zulässig sind. Er beantwortet vor allem, ob es im Verwaltungsrecht einen schnellen Hebel gegen das Land gibt. Der Beschluss ist außerdem nicht rechtskräftig; eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ist möglich.[1]

In mehreren Berichten wird zudem darauf hingewiesen, dass der Konflikt auch eine andere rechtliche Spur haben kann: zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Person, die gesprochen hat, statt verwaltungsrechtliche Ansprüche gegen den Staat. Das ist kein Widerspruch, sondern eine Weichenstellung: öffentlich-rechtlicher Rechtsschutz gegen "Staatshandeln" hier, privatrechtlicher Äußerungsstreit dort.[2][4]

Stimmen: Beteiligte und juristische Einordnung

Die Reaktionen lassen sich grob in zwei Lager sortieren. Die einen lesen den Beschluss als konsequenten Schutz der Meinungsfreiheit im politischen Diskurs. Die anderen halten die Trennlinie zwischen Amt und Partei in einer Talkshow für lebensfremd, weil das Publikum einen Ministerpräsidenten selten "nur" als Parteipolitiker wahrnehme.

Stimmen zum Beschluss: Was gesagt wird und was dahinter steckt
Akteur Kernaussage (kurz) Einordnung Quelle
VG Schleswig (Presseinfo) Kein Anspruch gegen das Land, weil die Aussagen nicht amtlich, sondern parteipolitisch seien Begründung fokussiert auf Zurechnung, nicht auf inhaltliche Wahrheit [1]
Medienanwalt :Christian Schertz Die Aussagen seien politische Bewertungen und von der Meinungsfreiheit gedeckt Argumentiert: politischer Diskurs, keine amtliche Staatskommunikation [4]
Juristische Fachberichterstattung Talkshow-Kontext und fehlender Amtsbezug seien entscheidend Ordnet den Fall in bekannte Maßstäbe zu Amtsträgeräußerungen ein [2][3]

Presse-Stimmen: Wie Medien den Beschluss lesen

Die mediale Einordnung schwankt stark je nach Blickwinkel. Nachrichtenformate berichten vor allem die Kernaussage der Kammer, nämlich den fehlenden spezifischen Amtsbezug als Dreh- und Angelpunkt. Andere Stimmen, greifen die Entscheidung frontal an und halten die Rollentrennung für eine gefährliche Einladung zum Missbrauch von Amtsautorität im politischen Kampf. Wieder andere, beschreiben den Beschluss als Etappensieg, weil er den Unterschied zwischen Parteipolitiker und staatlichem Repräsentanten betont.

Presse-Stimmen im Überblick: Schwerpunkt und Tonlage
Medium Schwerpunkt Typische Lesart Quelle
Deutschlandfunk Begründung der Kammer, Maßstab "deutlich und spezifisch" Nachrichtenorientiert, fokussiert auf juristischen Kern [5]
Legal Tribune Online Rollenabgrenzung Amt vs. Partei, Folgen für Rechtsweg Juristisch erklärend, ordnet Maßstäbe ein [2]
beck-aktuell Neutralitätsgebot greift nicht ohne amtliche Funktion Rechtsnews, knapp zusammengefasst [3]
Die Welt "Etappensieg", Fokus auf Unterscheidung Parteipolitiker vs. Land Politische Einordnung mit juristischem Drehpunkt [7]
Tagesspiegel Angriffsfläche der Begründung, Blick auf nächste Instanz Debattenorientiert, Frage nach Trennschärfe der Rollenzuweisung [8]
Cicero Grundsätzliche Kritik an der Rollentrennung Meinungsstark, warnt vor Missbrauch staatlicher Autorität [6]
kress.de Medienbranche, Zitate aus Anwaltssicht und Verfahrensrahmen Branchenperspektive, verknüpft Verfahren mit Medienpolitik [4]

FAQ

Was ist das juristische Herzstück dieses Beschlusses?

Die Frage der Zurechnung. Nur wenn die Aussagen als staatliche Kommunikation gelten, kommen Neutralitäts- und Sachlichkeitsbindungen in dieser Form als Angriffspunkt gegen das Land zum Tragen. Das VG Schleswig verneint diese Zurechnung für die konkreten Sätze.[1]

Warum spielt das Talkshow-Format eine so große Rolle?

Weil das Gericht Talkshows als allgemeinen politischen Diskurs versteht. In so einem Rahmen sollen Politiker sich äußern können, ohne dass jede zugespitzte Formulierung automatisch als "Staat spricht" gewertet wird. Entscheidend bleibt der konkrete, erkennbare Einsatz von Amtsautorität.[1]

Heißt das, Amtsträger dürfen in Talkshows alles sagen?

Nein. Der Beschluss ist eine Rollenentscheidung im Eilrechtsschutz gegen das Land. Andere Konstellationen, etwa klare Berufung auf Amtsautorität, staatliche Ressourcen oder offizielle Kanäle, können anders bewertet werden. Außerdem können privatrechtliche Wege offenstehen.[2][3]

Wie geht es weiter?

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann Beschwerde eingelegt werden, zuständig wäre das Oberverwaltungsgericht.[1] Ob und wie eine nächste Instanz die Grenzziehung zwischen Amt und Partei bewertet, ist damit eine der spannendsten offenen Fragen, auch in der medialen Debatte.[8]

Einordnender Schluss

Der Fall zeigt, wie sehr modernes Politikfernsehen Rechtsfragen anfasst, die früher vor allem in Pressekonferenzen, Regierungswebsites oder amtlichen Statements auftauchten. Das VG Schleswig macht es sich nicht "leicht", sondern setzt einen klaren Maßstab: Nicht die Person im Amt ist entscheidend, sondern ob sie bei der konkreten Aussage erkennbar als Amtsträger handelt. Wer das überzeugend findet, sieht darin Schutz für offene Debatte. Wer es für wirklichkeitsfremd hält, sieht eine Lücke, durch die staatliche Autorität in den politischen Kampf rutschen kann, ohne dass Verwaltungsgerichte sie greifen. Genau deshalb wird eine nächste Instanz, falls sie angerufen wird, besonders genau hinschauen müssen, wie trennscharf diese Linie in der Praxis wirklich ist.

Quellenverzeichnis (zu den Fußnoten)

    • [1] Pressemitteilung/Information des Gerichts zum Beschluss 6 B 2/26 (VG Schleswig, 05.02.2026).
    • [2] Bericht und Einordnung bei Legal Tribune Online (05.02.2026).
    • [3] beck-aktuell (05.02.2026).
    • [4] Branchenbericht mit Zitaten, kress.de (06.02.2026).
    • [5] Deutschlandfunk: Nachricht zur Entscheidung (06.02.2026).
    • [6] Kommentar/Kritik bei Cicero (08.02.2026).
    • [7] Bericht bei Die Welt (09.02.2026).
    • [8] Tagesspiegel-Artikel zur Angriffsfläche und zur nächsten Instanz (10.02.2026).

Günthers spätere Klarstellung

Nach der Welle der Kritik erklärte Günther gegenüber Medien und auf Instagram, seine Zustimmung zu "Regulierung, Zensur und Verbot" habe sich ausschließlich auf das Social-Media-Verbot für Jugendliche bezogen - nicht auf Medienportale. Er betonte: "Ein Verbot oder eine Zensur von Medienportalen habe ich zu keinem Zeitpunkt thematisiert".

Zugleich forderte er eine Debatte über Qualitätsstandards im Journalismus und warnte vor Fake News sowie politischer Stimmungsmache durch alternative Medien.

Übersicht der zentralen Aussagen Günthers

Aussage Inhalt Quelle
Social-Media-Verbot Unter 16-Jährige sollen keinen Zugang mehr zu Social Media haben.
Kritik an "Nius" Bezeichnete das Portal als "Feinde der Demokratie" und "faktenfrei".
Zensur/Verbot Antwortete auf Lanz' Nachfrage mit "Ja".
Klarstellung Behauptet später, die Antwort habe sich nur auf Social Media bezogen.

Warum die Debatte so sensibel ist

Die Diskussion berührt zentrale Elemente der deutschen Demokratie. Die Pressefreiheit ist in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert und schützt Medien ausdrücklich vor staatlicher Einflussnahme. Wenn ein Ministerpräsident Begriffe wie "Zensur" oder "Verbot" im Zusammenhang mit Medien nicht klar abgrenzt, entsteht schnell der Eindruck, der Staat wolle unliebsame Stimmen ausschalten. Günthers spätere Differenzierung konnte diesen Eindruck nur teilweise entschärfen.

Die Rolle alternativer Medien

Alternative Medienportale wie Nius polarisieren stark. Befürworter sehen darin eine Ergänzung zu klassischen Medien, Kritiker werfen ihnen gezielte Desinformation vor. Günther argumentierte, dass solche Portale Kampagnen gegen Personen oder Institutionen führen und damit demokratische Prozesse gefährden. Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel hingegen wirft Günther vor, ein Presseorgan unzulässig zu diffamieren und damit selbst gegen verfassungsrechtliche Grenzen zu verstoßen.

Pro und Contra der Debatte

Pro (Günthers Position) Contra (Kritiker)
Schutz vor Desinformation Gefahr staatlicher Einflussnahme auf Medien
Jugendschutz im digitalen Raum Unklare Abgrenzung zwischen Regulierung und Zensur
Stärkung von Qualitätsjournalismus Diffamierung einzelner Medienportale
Bekämpfung politischer Kampagnen Verfassungsrechtliche Bedenken

Kreis Plön: Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent Schlesen wegen Intransparenz und Diskriminierung

Gemäß § 3 des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH) haben die Bürger und Journalisten das Recht auf einen Informationszugang bei den Behörden. Die gesetzliche Frist zur Bearbeitung beträgt einen Monat (§ 7 Abs. 1 IZG-SH). Diese Frist hatte zuletzt das Amt Selent/Schlesen ohne erneute Kommunikation innerhalb der 30 Tagen verstreichen lassen. Nun gibt es Vorwürfe bei der IZG Abrechnung, wegen Intransparenz und Diskriminierung und es wurde Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingereicht.

So sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka, die Lohnkosten für unverhältnismäßig hoch, sieht hierin sogar eine Strafgebühr für die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte unter Missachtung der Pressefreiheit und damit verfassungswidriges Verhalten und bittet das Gericht um die Aufschlüsselung der tatsächlichen entstandenen Lohnkosten und Arbeitsminuten.

Alles über die Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent Schlesen wegen Intranzparenz und Diskrimierung
Kreis Plön: Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent
Schlesen wegen Intransparenz und Diskriminierung
-Bild: © Tarifrechner.de

So werden durch die Ansetzung von 1,5 Arbeitsstunden bei 38,5 Arbeitsstunden pro Woche rein rechnerisch Lohnkosten von über 10.000 Euro im Monat verlangt. Ganz schön viel, für die Bediensteten im Amt Selent/Schlesen sollte man meinen.

Mangelnde Transparenz

So gibt es die Klagebegründung, dass die geltend gemachten Forderung inhaltlich nachvollziehbar sein müssen. Es fehlt hier eine hinreichend transparente Darlegung, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Höhe die Kosten berechnet wurden. Nach § 10 IZG-SH sind Gebühren und Auslagen nachvollziehbar zu begründen.

Unverhältnismäßigkeit

Die Höhe der geforderten Kosten steht auch in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Art der beantragten Informationen. Das IZG-SH verfolgt den Zweck, den Informationszugang zu fördern und nicht durch überhöhte Gebühren faktisch zu verhindern. Die Forderung widerspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so die weitere Kritik vom Chefredakteur.

Kreis Plön: Kommunalaufsicht unterstützt Beschwerde gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss

Die Kommunalaufsicht Kreis Plön unterstützte zuletzt die Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde gegen das Amt Selent/Schlesen wegen des IZG-SH Verstosses aufgrund einer Redaktionsanfrage an die Kommunalaufsicht Kreis Plön.

Die Kommunalaufsicht im Kreis Plön und im Bundesland Schleswig-Holstein ist ein zentrales Element zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit auf kommunaler Ebene. Sie sorgt für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben.

Kreis Plön: Kommunalaufsicht unterstützt Beschwerde gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss
Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent
wegen IZG-SH Verstoss
-Bild: © Tarifrechner.de

Kommunalaufsicht im Kreis Plön und in Schleswig-Holstein

Die Kommunalaufsicht spielt eine zentrale Rolle in der kommunalen Selbstverwaltung des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Sie dient der Kontrolle der Kommunen, um eine rechtskonforme Verwaltung sicherzustellen.

Grundlagen der Kommunalaufsicht

In Deutschland basiert die Kommunalaufsicht auf dem Prinzip der kommunalen Selbstständigkeit. Dennoch unterliegen Gemeinden und Städte der Kontrolle übergeordneter Instanzen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Basis für die Kommunalaufsicht bildet das Kommunalverfassungsgesetz Schleswig-Holstein (KVSH). Hier werden Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren genau definiert.

Struktur der Kommunalaufsicht in Schleswig-Holstein

Auf Landesebene

Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Diese Behörde ist zuständig für Kreise und Städte mit über 20.000 Einwohnern.

Auf Kreisebene - Beispiel Kreis Plön

Im Kreis Plön nimmt der Landrat die Rolle der unteren Kommunalaufsichtsbehörde wahr. Zuständig ist er für kleinere Städte, Gemeinden und Ämter innerhalb des Kreises.

Aufgaben der Kommunalaufsicht

Beratung der Kommunen

Ein zentraler Bestandteil ist die fachliche Beratung der kommunalen Verwaltungen. Ziel ist es, rechtliche Unsicherheiten zu klären und Verwaltungsabläufe zu optimieren.

Prüfung von Entscheidungen

Die Kommunalaufsicht prüft Haushaltspläne, Satzungen, Wahlen sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Dabei wird besonders auf die Rechtsmäßigkeit geachtet.

Kontrollfunktion

Bei Verdacht auf Rechtsverletzungen kann die Kommunalaufsicht aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dies kann von einfachen Beanstandungen bis hin zur Anordnung von Verwaltungshandlungen reichen.

Grenzen der Kommunalaufsicht

Keine Zweckmäßigkeitskontrolle

Die Kommunalaufsicht prüft nicht die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung, sondern lediglich deren Rechtmäßigkeit. Dies schützt die Autonomie der Kommunen.

Fallbeispiele aus dem Kreis Plön

Haushaltsgenehmigungen

Gemeinden im Kreis Plön müssen ihre Haushaltspläne von der Kommunalaufsicht genehmigen lassen. Bei Fehlbeträgen kann ein Sparhaushalt verlangt werden.

Bürgerentscheide

Die Prüfung von Bürgerbegehren und Volksentscheiden stellt sicher, dass diese formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist die wichtigste EU-weite Regelung zum Schutz der Pressefreiheit. Es wurde am 11. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und soll Journalistinnen und Journalisten vor politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme schützen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist eine entscheidende Instanz zur Durchsetzung der Informationsfreiheit. Es bietet Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige Informationsverweigerungen zu wehren und fördert damit die Demokratie und Offenheit im Verwaltungshandeln.

Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent wegen IFG Verstoss
Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent
wegen IZG-SH Verstoss
-Bild: © Tarifrechner.de

Informationszugang in Schleswig-Holstein: Rechte und Wege über die Landesdatenschutzbehörde

Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) gewährt Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen öffentlicher Stellen. Wenn Behörden dieses Recht missachten oder unbegründet verweigern, stellt die Landesdatenschutzbehörde Schleswig-Holstein, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD), eine zentrale Anlaufstelle dar.

Rechtliche Grundlage des Informationszugangs

Das IZG-SH bildet die gesetzliche Basis für die Informationsfreiheit im Land Schleswig-Holstein. Es verpflichtet öffentliche Stellen dazu, auf Anfrage amtliche Informationen bereitzustellen - sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Diese Regelungen stärken die Transparenz und fördern eine verantwortungsvolle Verwaltung.

Wer kann eine Anfrage stellen?

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, eine Anfrage zu stellen. Es spielt keine Rolle, ob die Person in Schleswig-Holstein lebt oder nicht. Es ist nicht erforderlich, ein besonderes Interesse nachzuweisen.

Rolle des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD)

Das ULD ist die zuständige Landesdatenschutzbehörde Schleswig-Holstein, die sowohl die Einhaltung des IZG-SH kontrolliert als auch Vermittlungs- und Beratungsfunktionen übernimmt.

Prüfung von Beschwerden

Wenn eine öffentliche Stelle den Informationszugang verweigert oder nicht reagiert, können sich Antragstellende beim ULD beschweren. Die Behörde prüft dann, ob eine Verletzung der Informationsrechte vorliegt.

Vermittlung zwischen Bürger und Behörde

Das ULD übernimmt eine vermittelnde Rolle, indem es Kontakt zur betreffenden Behörde aufnimmt. Ziel ist es, ohne gerichtliche Schritte eine Lösung herbeizuführen und die Informationsherausgabe zu fördern.

Instrumente und Handlungsmöglichkeiten der Landesdatenschutzbehörde

Beratung der Antragsteller

Das ULD bietet umfassende Beratung zum IZG-SH. Antragsteller werden bei der Formulierung von Anfragen unterstützt und erhalten Hilfe bei rechtlichen Unsicherheiten.

Unterstützung bei juristischen Auseinandersetzungen

Kommt es zum Rechtsstreit, etwa wenn die Behörde den Zugang endgültig verweigert, stellt das ULD Informationen und ggf. Argumentationshilfen bereit, um die Rechtsposition der Antragsteller zu stärken.

Veröffentlichung von Tätigkeitsberichten

Das ULD veröffentlicht regelmäßig Berichte, in denen Fälle von Informationsverweigerung dokumentiert werden. Diese Berichte sind wichtige Instrumente der Kontrolle und liefern Impulse für gesetzliche Anpassungen.

Typische Herausforderungen und Empfehlungen

Verzögerung oder Ignorieren von Anfragen

Ein häufiges Problem ist das Nichtreagieren öffentlicher Stellen auf IZG-Anfragen. Das ULD empfiehlt, in solchen Fällen schriftliche Erinnerungen zu versenden und zeitnah eine Beschwerde einzureichen.

Unzulässige Ablehnungen

Oft werden Ablehnungen mit pauschalen Argumenten wie "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse" begründet. Das ULD prüft solche Aussagen kritisch und klärt, ob eine gesetzliche Grundlage für die Ablehnung besteht.

Kreis Plön: Nach Selbstjustiz im Amt gegen Presse Akteneinsicht verlangt

Kreis Plön: Polizei ermittelt wegen Selbstjustiz im Amt gegen Presse
Kreis Plön: Polizei ermittelte wegen Selbstjustiz im Amt gegen Presse -Bild: © pixabay.com

So hatte zuletzt die Gemeinde Lammershagen eine Strassenlaterne ohne eine Rechtsgrundlage auf dem Redaktionsgelände aufgebaut und in Betrieb genommen. Im Frühjahr 2024 wurde die Strassenlaterne schon demontiert, wohl aufgrund von staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen das Bauamt Selent/Schlesen. Kurz vor dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Strassenlaterne im Herbst 2024 gab es den Vandalismus mit Hausfriedensbruch, um wohl erneut den rechtswidrigen Betrieb der Strassenlaterne zu ermöglichen und nun um Zeugen der Staatsanwaltschaft einzuschüchtern!.

Akteneinsicht bei der Kieler Staatsanwaltschaft

Daher hat die Tarifrechner Redaktion nun erstmal Akteneinsicht bei der Kieler Staatsanwaltschaft über ihre Anwaltskanzlei beantragt, damit wir exklusiv über Straftaten gegen die Pressefreiheit in Schleswig Holstein berichten können.

Die Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht von Opfern einer Straftat in Deutschland ist in § 406e der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Demnach können Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht in die Akten nehmen, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären. Allerdings entscheidet über den Antrag auf Akteneinsicht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. In der Regel darf dem allerdings nicht Widersprochen werden, insbesondere wenn es hier um das Presserecht innerhalb der EU geht.

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist die wichtigste EU-weite Regelung zum Schutz der Pressefreiheit. Es wurde am 11. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und soll Journalistinnen und Journalisten vor politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme schützen.

Auch zuvor gab es schon die verzweifelten Versuche durch das Bauamt Selent und der Gemeinde Lammershagen, rechtswidrige Forderungen in Verbindung mit dem Betrieb der Strassenlaterne durchzusetzen, dieses führte zu Staatsanwaltlichen Ermittlungen. Die Gemeinde Lammershagen ist Mitglied im Zweckverband Breitbandversorgung für den Kreis Plön. Immerhin sorgen die Baugenehmigungen bzw. Ausgrabegenehmigungen für Sicherheit, da diese nach TKG §68 erteilt werden. Hier sieht das TKG §68 Absatz 2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Das Amt Selent/Schlesen hat diese Ausgrabegenehmigungen erteilt. Das Schriftstück liegt der Redaktion vor.

Das entsprechende "Willkürverbot" ist dem Rechtsstaat-Prinzip im Kontext der "Gesetzmäßigkeit der Verwaltung" zuzuordnen (Art. 20 III GG). Es gehört nach Art. 79 Abs. 3 GG zu den unantastbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung und gilt für jede staatliche Gewalt. Art. 14 GG schützt Eigentum der Presse, Bürger und Unternehmen vor der staatlichen Willkür und bedarf der Aufhebung durch einen Richter mit der Möglichkeit des Widerspruchs, eigentlich normal in einem Rechtsstaat.

Die Grundstücksgrenze ist der Gemeinde, den Gemeindevertretern und dem Amt Selent bekannt, weil es im Jahr 2019 beim Glasfaserausbau den Straftatbestand des Hausfriedensbruch auf dem Redaktionsgelände gab. Dabei missachtete das Amt Selent und die Gemeinde Lammershagen die Grundstücksgrenzen und billigte damit die Zerstörung von öffentlichen Leitungen durch den Einsatz der Spülbohrung, bis hin zu Gasleitungen, die auf einer Länge von 160 Meter auf dem Grundstück liegen. Hier lag -wie in vielen Fällen- eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor. Auh hier sorgen die Baugenehmigungen bzw. Ausgrabegenehmigungen für Sicherheit, da diese nach TKG §68 erteilt werden. Hier sieht das TKG §68 Absatz 2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Das Amt Selent/Schlesen hat diese Ausgrabegenehmigungen erteilt. Das Schriftstück liegt der Redaktion vor.

Der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka, betrachtet dieses als eine politisch, motivierte Straftat durch Amtsträger und Billigung von Amtsträgern. So wurden nun zum Schutz von Journalisten das Europäische Medienfreiheitsgesetz zum Schutz der Pressefreiheit initiert. Das Gesetz wurde am 11. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und soll Journalistinnen und Journalisten vor politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme schützen!.

Generalstaatsanwalt Schleswig Holstein leitete Ermittlungen ein, Generalstaatsanwältin bestätigt Vorwurf

Immerhin wurde der letzte Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, im Jahr 2022 abgesetzt, nach dem dieser 76 zerstörte Gasleitungen beim Glasfaserausbau ignorierte, und kein Baustopp trotz Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Kreis Plön machte. Dabei wurden zerstörte Gasleitungen immer an die Bundesnetzagentur gemeldet, so die Netz AG. Die Bundesnetzagentur und der Zweckverband Breitbandversorgerung Plön mit seinen Ämtern haben daher erhebliche rechtswidrige Handlungen begangen.

Immerhin sorgen die Baugenehmigungen bzw. Ausgrabegenehmigungen für Sicherheit, da diese nach TKG §68 erteilt werden. Hier sieht das TKG §68 Absatz 2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Das Amt Selent/Schlesen hat diese Ausgrabegenehmigungen erteilt. Das Schriftstück liegt der Redaktion vor.

So hatte zuletzt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig Holstein Ermittlungen eingeleitet. Auch hier wurden rechtswidrige Methoden durch Hausfriedensbruch, Nötigung etc. gegen die Redaktion Tarifrechner im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über den Glasfaserausbau im Kreis Plön begangen. Bislang gab es keine Konsequenzen für den ehemaligen Amtsvorsteher Volker Schütte-Felsche (CDU) und Amtsvorsteherin Ulrike Raabe (ehemals Mitglied der CDU Fraktion, nun parteilos) und weitere Amtsträger.

Zuletzt hatte die neue Generalstaatsanwältin aus Schleswig Holstein, Frau Schmücker-Borgwardt, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Hausfriedensbruch vom Amt Selent/Schlesen durch die Billigung (§27 StGB, §140 StGB) im April 2024 bestätigt, allerdings auf die Verjährung hingewiesen. So hatte auch das Bauamt im Amt Selent/Schlesen die Trassenpläne laut der ehemaligen Landrätin der Landrätin aus Plön, Stephanie Ladwig, vorliegen. Das Bauamt hat dann laut dem Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka, weggeschaut. Beide Schreiben -von der Generalstaatsanwältin und Ex-Landrätin Ladwig- liegen der Redaktion vor.

Eine Anklage wegen "Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit" etc. hat es daher bislang nie gegeben und wird es wohl auch aufgrund des Verdachts der "politisch motivierten Strafvereitelung" in Schleswig Holstein gegen die Pressefreiheit durch die Täuschung von Journalisten und damit der Öffentlichkeit durch Amtsträger nicht geben, so die weitere Kritik vom Chefredakteur, Dipl. Inform. Martin Kopka.

Auch die Tarifrechner-Redaktion, welche das Grundrecht auf Pressefreiheit ausübt, war von den Übergriffen im Rahmen des Hausfriedensbruch und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die versuchte Zerstörung von Gas-, Strom-, Wasser- und Telefonleitungen betroffen.

Und bei 41.000 Abofallenbetrügereien blieb die Bundesnetzagentur untätig, bis das Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nachfragen bei der Bundesnetzagentur stellte.

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