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BGH Grundsatzurteil: Netzsperren sollten nur letztes Mittel bei Urheberrechtsverletzung sein

• 17.10.22 Die Urheberrechtsreform mit Upload-Filtern wird in grossen Teilen der Bevölkerung weiterhin abgelehnt. Zuletzt ging die Clearingstelle Urheberrecht online mit dem Segen der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt. Nun hatte der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil zu den umstrittenen Netzsperren gesprochen. Diese Netzsperren forderten zuletzt immer mehr die Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen.

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YBGH Grundsatzurteil: Netzsperren sollten nur letztes Mittel bei Urheberrechtsverletzung sein

So forderten die Kläger -mehre Wissenschaftsverlage- von der Telekom, dass diese den Zugang zu den Internetseiten von zwei Internetdiensten sperrt, auf denen laut den Klägern wissenschaftliche Artikel und Bücher bereitgehalten werden, an denen diese die ausschließlichen Nutzungsrechte haben. Dabei habem die Verlage aus Deutschland, USA und aus Großbritannien eine Sperre von Internetseiten der Dienste "LibGen" und "Sci-Hub" verlangt, weil dort Artikel und Bücher ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden.

BGH Grundsatzurteil: Netzsperren sollten nur letztes Mittel bei Urheberrechtsverletzung sein
BGH Grundsatzurteil: Netzsperren sollten nur letztes Mittel
bei Urheberrechtsverletzung sein -Bild: © pixabay.com

Schon damals hatte das Oberlandesgericht München die Klage abgewiesen. So hätten sich die Verlage an den in Schweden ansässigen Host-Provider der beiden Internetdienste wenden müssen.

So urteilten die BGH Richter: "Für den Rechtsinhaber besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt.". Und die Richter weiter "Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind.".

Auch ging es um die Verhältnismässigkeit: "Als Maßnahme der Sperrung kommt die von den Klägerinnen begehrte DNS(Domain-Name-System)-Sperre in Betracht. Mit dieser wird die Zuordnung zwischen dem in die Browserzeile eingegebenen Domainnamen und der IP-Adresse des Internetdiensts auf dem DNS-Server des Access-Providers verhindert, so dass der Domainname nicht mehr zur entsprechenden Internetseite führt, die allerdings unter ihrer IP-Adresse weiterhin erreichbar ist.".

Dabei kommt es aber auf den Einzelfall an: "Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar"..

Dabei sollten dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen, so die Richter weiter.

Auch teilt man mit "Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.".

Daher kommen die BGH Richter zu dem Schluss, es wäre den Klägerinnen zumutbar gewesen, vor der Inanspruchnahme der Beklagten den Host-Provider der betroffenen Internetdienste in Schweden gerichtlich auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtslage in Schweden lassen offen, ob den Klägerinnen in Schweden ein Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Drittauskunft gegen den dort ansässigen Host-Provider zur Verfügung gestanden hätte.

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Vorinstanzen:
LG München I - Urteil vom 25. Oktober 2019 - 21 O 15007/18
OLG München - Urteil vom 27. Mai 2021 - 29 U 6933/19

Clearingstelle Urheberrecht: Erste Internet-Seite mittels DNS-Sperre im Fokus

Nun sollen die Provider mittels DNS-Sperren Angebote sperren, welche systematisch gegen Urheberrechte verstoßen. Dabei gibt es die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) mit dem Segen der Bundesnetzagentur und dem Bundeskartellamt seit dem März 2021. Bei der Clearingstelle sind mitunter dabei 1&1, Mobilcom-Debitel, Telefonica, die Telekom und Vodafone Deutschland.

Clearingstelle Urheberrecht: Erste Internet-Seite mittels DNS-Sperre im Fokus
Clearingstelle Urheberrecht: Erste Internet-Seite mittels
DNS-Sperre im Fokus -Bild: pixabay

Dabei betont nun die Bundesnetzagentur, dass die Webseite S.TO Serien Stream aufgrund von urheberrechtsverletzenden Inhalten gesperrt wird. Mit einer Domain-Name-System-Sperre (DNS-Sperre) können Provider den Zugriff auf eine solche Seite für Ihre Kunden beschränken.

Urheberrechtsverletzungen im Internet Dauerbrenner

Allerdings sind die Urheberrechtsverletzungen im Internet immer ein Dauerbrenner, seit dem es das Internet geht. In diesem Fall geht es um die DNS Sperre eines Portals, welche Links auf Streamings von Serien hat. Dabei liegt der Content nicht auf dem Server. Daher funktioniert diese Internet-Seite wie ein Telefonbuch mit Adressen zu den einzelnen Serien.

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom April 2017 geht es beim Streamen nicht autorisierter urheberrechtlich geschützter Angebote um eine nicht vorschriftsmäßige Handlung, dessen Folgen als Urheberrechtsverletzung zu erkennen sind. Da die Website hier aber nicht als Videospeicherdienst agiert, sondern lediglich Hyperlinks zu extern Diensten bereitstellt, weisen die Betreiber der Website jegliche Vorwürfe nicht rechtmäßiger Handlungen von sich.

Auch geht es oftmals um Online-Portale, wo die Portalbetreiber für Inhalte, die von ihren Nutzern hochgeladen werden, erst ab Kenntnisnahme haftbar gemacht werden können. Die neue Clearingstelle hebelt nun diese Maßnahme aus. Dazu reicht es, wenn das Angebote selbst als "strukturell urheberrechtsverletzende" Angebote eingestuft wird.

Ist DNS Sperre rechtswidrig?

Eine DNS-Sperre kann nur implementiert werden, wenn sie rechtmäßig ist und die Vorgaben zur Netzneutralität berücksichtigt. Letzteres zu überprüfen, ist Aufgabe der Bundesnetzagentur. Allerdings kann dann auch kein Redakteur mehr auf diese gesperrten Seiten zugreifen und recherchieren. Hier kann man von einem grundsätzlichen Eingriff bei der Recherche in das Grundrecht auf Presse- und Gewerbefreiheit reden, wenn keine Gerichte über eine Sperrung abstimmen.

Daher sind Redakteure betroffen, die Kunden von 1&1, Mobilcom-Debitel, Vodafone und der Telekom sind, so der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner Dipl. Inform. Martin Kopka. "Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, daher dürfen Urheberrechtsververletzungen durch die Gerichte verfolgt werden, und Sperren durch DNS-Server verstoßen mitunter gegen die Pressefreiheit. Ein Unrecht darf nicht mit einem anderen Unrecht abgegolten werden.", so das weitere Fazit des Chefredakteurs.

Immerhin sehen Kritiker in einer DNS Sperre auch einen Eingriff in Artikel 3 Grundgesetz Absatz 1: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich".

Die DNS Sperre der Clearingstelle gilt nicht für alle DNS Server in Deutschland, Europa und weltweit. Daher können versierte Nutzer die Sperre durch Austausch des DNS Eintrages bei Browser oder DSL Router austauschen. Eine einfache Online-Abfrage bei den Suchmaschinen bietet alternative DNS Server an.

Bundesnetzagentur überwacht Netzneutralität

Die Einrichtung einer DNS-Sperre ist mit den Vorgaben zur Netzneutralität nur dann vereinbar, wenn sie zur Durchsetzung von nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist. Denn grundsätzlich gilt, dass alle Daten im Netz gleichbehandelt werden müssen und keine Inhalte gesperrt werden dürfen.

Die Bundesnetzagentur beurteilt die Empfehlung der Clearingstelle zugunsten der jeweilig beantragten DNS-Sperre im Hinblick auf die Netzneutralitätsvorgaben und übermittelt ihre Einschätzung an die Clearingstelle. Erst wenn keine Netzneutralitätsbedenken bestehen, richten die Internetzugangsanbieter eine DNS-Sperre ein. Sollte sich die Sachlage ändern oder die Betreiber von Webseiten Beschwerde einreichen, behält sich die Bundesnetzagentur eine nachträgliche Überprüfung der DNS-Sperre vor.

Die neue Clearingstelle wurde erst am heutigen Donnerstag, dem 11.März 2021, der Öffentlichkeit vorgestellt, hat aber bereits im Februar ihre erste Entscheidung getroffen, wie man auf der CUII-Website sehen kann. Serien Stream wurde schon am 22.2.2021 empfohlen, zu sperren.

Upload-Filter sollen Urheberrecht schützen

Die EU-Kommission hatte schon im Jahr 2016 neue Regeln vorgeschlagen, womit das Urheberrecht ans digitale Zeitalter angepasst werden sollte. Urheber und Rechteinhaber sollten für ihre Arbeit fairer bezahlt werden. Darauf können sich auch heute noch alle einigen. Strittig ist nur der Weg.

In Artikel 13 sollen Plattformen wie YouTube beim Urheberrecht stärker in die Pflicht genommen werden. Bislang müssen sie geschützte Werke von ihrer Seite löschen, sobald sie eine Beschwerde erhalten. Die neuen Regeln sehen vor, dass die Betreiber schon beim Hochladen sicherstellen müssen, dass urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen werden können.

Dies können sie nach Ansicht von Kritikern nur durch Filter erreichen, die jedes Werk mit einer Datenbank abgleichen. Gegner der Reform befürchten daher Zensur. Ferner seien die Filter fehleranfällig, sie könnten nicht zwischen erlaubter Satire, Parodie oder Zitat und tatsächlichen Urheberrechtsverstößen unterscheiden, so auch die Kritiker.

Auch die Europaabgeordnete erhalten so viele Protest-E-Mails wie nie. Knapp fünf Millionen Gegner haben eine Online-Petition unterzeichnet.

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