BGH Urteil beim Filesharing: Eltern haften nicht für die Kinder
• 09.01.14 Das Filesharing findet in der Regel bei Tauschbörsen statt. Hier werden dann Filme und auch jede Menge Musik zum Tauschen angeboten. Allerdings läuft man hier auch Gefahr abgemahnt zu werden, da die Tauschbörsen von den Rechteinhabern fleißig überwacht werden.
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Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen. Immerhin wollten die Abmahnanwälte staatliche Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro in Anspruch nehmen.
Im Vergleich, damit kann man mittlerweile eine Musik-Flatrate wie Spotify 345 Monate bzw. fast 29 Jahre lang nutzen. Im Gegenzug reicht das Geld wohl für die Spritladung beim Ferrari der Abmahnanwälte wohl nicht für ein Vierteljahr.
Vor Gericht machte der Beklagte geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit einem Tauschbörsenprogramm Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
In den Vorinstanzen sah es allerdings schlecht für den Beklagten aus. Hier hat die Abmahnlobby wohl die Richter ordentlich beeinflußt, wie wir es ja nun mittlerweile auch vom Landgericht Köln bei der Streaming-Abmahnwelle kennen. Auch bei der aktuellen Klage war das Landgericht Köln involviert und hatte damals der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 Euro zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich.
Der Bundesgerichtshof hat nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Der Anschlussinhaber muss erst eingreifen, wenn es einen konkreten Anlaß gibt, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen mißbraucht.
Insgesamt läßt sich durch die aktuellen Urheberrechtsfälle am Landgericht Köln eine Befangenheit der Richter feststellen, die durch massive Einflußnahme der Musikindustrie und der Abmahnlobby begründet ist. Ob dieses zu einer Absetzungen der involvierten Richter führt, darf allerdings bezweifelt werden.
Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12 - BearShare
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