BGH: Handy darf nicht wegen geringer Beträge gesperrt werden
• 22.02.11 Das Handy gehört genauso wie der Telefonanschluss mittlerweile zu einer Grundausstattung bei dem persönlichen Leben. Daher ist es ein tiefer Einschnitt, wenn der Kunde von der Telekomunikation abgeschnitten wird. Die Provider schalten zugerne auch das Handy vom Netz ab, wenn der Kunde seine Rechnungen nicht bezahlt. Dabei muss aber erst ein gewisser Betrag aufgelaufen|
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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat vor Gericht die Klauseln in Telekommunikations-Verträgen von der Telekom und Congstar mit Verbrauchern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen moniert. Dabei ist der geringe Betrag einer Sperrung von 15,50 Euro ein Kritikpunkt.
Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
Bei der Berechnung der Höhe dürfen aber auch Forderungen gegengerechnet werden, wenn der Kunde meint hier zu unrecht Leistungen zahlen zu müssen. Eine Drohung wäre also hier nicht angebracht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist und der Kunde die Rechnung beanstandet. Erst ab einer unbeanstandeten Summe von 75 Euro darf hier abgeschaltet werden.
Urteil vom 17. Februar 2011 III ZR 35/10
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