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Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz

• 18.11.21 Die TKG-Gesetzes-Novelle wurde von der Bundesregierung am letzten April beschlossen. Dabei gab es von den Verbänden der Kabel- und Telefon-Provider viel Kritik wegen der Abschaffung des Nebenkostenprivilegs. Vor allem dreht es sich hier um den Verlust von den Kabel-Kunden in den Mietshäusern, weil nach der TGK Gesetzes Novelle Vertragsfreiheit bei den Mietern herrscht. Hingegen begrüßten die Verbraucherschützer den verbesserten Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt. Nun hat überraschend der Bundesgerichtshof das Nebenkostenprivileg bestätigt.

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Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz

Dabei geht es um ein von der Wettbewerbszentrale geführte Grundsatzverfahren gegen eine Wohnungsbaugesellschaft. Die verhandelt nun seit dem April diese Frage mit dem Aktenzeichen Az. I ZR 106/20. Dabei will die Wettbewerbszentrale die Frage klären lassen, ob Mietern ein Kündigungsrecht von Kabel-TV-Anschlüssen nach § 43b Telekommunikationsgesetz (TKG) eingeräumt werden muss.

Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg verstößt nach geltender Rechtslage nicht gegen das Telekommunikationsgesetz
Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg verstößt nach geltender Rechtslage
nicht gegen das Telekommunikationsgesetz
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Mit dem Urteil vom heutigen Donnerstag, dem 18. November 2021, (I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss) hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass der Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss gebunden ist.

Dabei hat die Wettbewerbszentrale die Wohnungsbaugesellschaft verklagt, diese erbringt keine Telekommunikationsleistung und unterliegt damit auch nicht dem Telekommunikationsgesetz mit maximalen Vertragslaufzeit von 24 Monaten beim Telekommunikationsvertrag. Diese wurde auch schon in den beiden Vorinstanzen von den Richtern aufgeführt.

Dabei wurde die Klage durch die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geführt. Die Beklagte ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen, von denen etwa 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind, über das Fernseh- und Hörfunkprogramme übertragen werden und das auch für andere Dienste wie Telefonate und Internet genutzt werden kann.

Das Entgelt, das die Beklagte für die Versorgung der Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz zahlt, legt sie nach den Mietverträgen als Betriebskosten auf ihre Mieter um. Für die Mieter besteht nach den Mietverträgen keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Versorgung ihrer Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunksignalen zu kündigen.

Dabei sah die Wettbewerbszentrale einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 43b TKG darin, dass die Mietverträge keine Regelung enthalten, nach der die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabelanschlusses wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündbar ist, und die Beklagte nicht den Abschluss von Mietverträgen anbietet, nach denen die Bereitstellung solcher Anschlüsse auf eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten begrenzt ist.

Die entsprechenden Vorinstanzen waren das LG Essen - Urteil vom 31. Mai 2019 - 45 O 72/18 und das OLG Hamm - Urteil vom 28. Mai 2020 - I-4 U 82/19.

Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg bei Mietern schon vorher rechtswidrig?
Bundesgerichtshof: Nebenkostenprivileg bei Mietern schon vorher rechtswidrig? -Bild: Telekom

Dabei müssen immer die Mieter für Kabel-TV-Anschlüsse zahlen, wenn deren Wohnungen damit ausgestattet sind. "Hier müssen Mieter über die Nebenkostenabrechnung Gebühren zahlen, auch wenn sie diese nicht nutzen. Aus Sicht der Vermieter steht den Mietern für die Laufzeit des Mietvertrages kein Kündigungsrecht für diese Kabel-TV-Anschlüsse zu.", so die Wettbewerbszentrale.

Beschränkung des Kündigungsrechts

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale beeinträchtigt eine solche Beschränkung des Kündigungsrechts seitens der Vermieter den freien und fairen Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt. Dabei führen die Wettbewerbshüter einen Bericht der Monopolkommission aus dem Jahre 2011 und 2018 an.

"Mieter, die bereits für einen Kabel-TV-Anschluss zahlen müssten, hätten keinen Anreiz, einen anderen Verbreitungsweg zu wählen. Die Wettbewerbszentrale hatte daher die in NRW ansässige Wohnungsbaugesellschaft, die über 100.000 Vermietungsobjekte betreibt, aufgefordert, es zu unterlassen, mit Verbrauchern Wohnraummietverträge abzuschließen, die die kostenpflichtige Bereitstellung von Kabel-TV-Anschlüssen vorsehen, ohne den Mietern die Möglichkeit zur Kündigung der Kabel-TV-Anschlüsse zum Ablauf von 24 Monaten Laufzeit seit Abschluss des Mietvertrages einzuräumen." so die weitere Kritik der Wettbewerbshüter.

Das Landgericht Essen hatte zuvor die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte, die den Anschluss ihren Mietern zur Verfügung stellt, erbringe selbst keine Telekommunikationsdienstleistungen, sondern deren Tochtergesellschaft, auf welche sie diese Aufgabe ausgelagert hat.

Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar die Verantwortung für die Signalübertragung bei der Beklagten, ließ den Anspruch aber scheitern, da dies kein "öffentlich" zugänglicher Telekommunikationsdienst sei, wie von § 43b TKG gefordert.

TKG-Gesetzes-Novelle: Verbraucherschützer begrüssen den verbessertern Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt

Es bedurfte eine neues TKG-Gesetz, um die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie "Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation" (EECC) umzusetzen.

So bemühen sich seit Jahren die Verbraucherschützer für Durchsetzungsrechte rund um die Internetversorgung auch bei den Mietern und sonstigen Vertragskunden. Verbraucher hatten in der Vergangenheit häufig das Problem, nicht die Bandbreite zu bekommen, die ihnen im Vertrag zugesichert wurde. Auch komplette Ausfälle des Telefon- und Internetanschlusses waren keine Seltenheit. Zukünftig können Verbraucher sich gegen diese Missstände wehren.

Bei zu geringer Bandbreite gibt es ein Minderungs- und Sonderkündigungsrecht. Fällt der Telefon- und Internetanschluss komplett aus, bekommen Verbraucher eine Entschädigung, wenn der Anbieter das Problem nicht innerhalb von zwei Kalendertagen beheben kann. Hier wurden im Zuge der Verhandlungen im Bundestag noch einige aus Verbrauchersicht vorteilhafte Verbesserungen vorgenommen.

"Die Bundesregierung nahm die Novelle des Telekommunikationsgesetzes zum Anlass, um viele positive Akzente für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt zu setzen", sagt Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Bei den Themen Recht auf schnelles Internet und Nebenkostenprivileg haben Verbraucher jedoch das Nachsehen. Mehr als politische Placebos wurden nicht beschlossen. Hier sehen wir weiterhin großen Handlungsbedarf.".

Ferner gibt es nun neue Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen. Und schließlich haben Verbraucher neue Entschädigungsmöglichkeiten beim Anbieterwechsel, verpassten Technikerterminen und bei der Rufnummernmitnahme.

Allerdings ist man mit der Umsetzung des schnellen Internets mehr als enttäuschend. Laut des "Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation" muss auf nationaler Ebene eine angemessene Breitband-Grundversorgung geschaffen werden. Die Novelle bewegt sich der Richtlinie nach damit auf absolutem Mindestniveau der sowieso umzusetzenden Regelungen.

"Das Recht auf schnelles Internet bringt für Verbraucher keinen großen Mehrwert gegenüber der jetzigen Situation. Im Gesetz fehlt eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden. Die tatsächliche Umsetzung einer angemessenen flächendeckenden Breitband-Grundversorgung verschiebt sich so zeitlich immer weiter nach hinten," so die Verbraucherschützerin Ehrig.

Nebenkostenprivileg wurde fast abgeschafft

Das Bundeswirtschaftsministerium hatte ursprünglich die Streichung des Nebenkostenprivilegs vorgeschlagen, was der vzbv aus Verbrauchersicht begrüßte. Die CDU/CSU und SPD-Fraktionen im Bundestag haben sich nun jedoch für weitere Subventionen der Glasfaser- und Immobilienwirtschaft unter dem Deckmantel der Glasfaserförderung entschieden, die nun zu Teilen von Mieterinnen und Mietern mitgetragen werden müssen.

TKG-Gesetzes-Novelle beschlossen: Kritik von VATM, BUGLAS und ANGA

Nun ist das neue TKG Gesetz beschlossen worden und im Rahmen eines "pawlowschen Effekts" springen die drei grossen Verbände VATM, BUGLAS und ANGA auf und kritisieren fleißig.

Die Knebel Verträge für Mieter, welche zwangsweise bisher ihre Telefonrechnungen über die Nebenkostenumlagen abrechnen lassen mussten sind vorbei. Dabei geht diese Abschaffung auf die Lobbyarbeit der Telekom zurück, welche nun auch Zugriff auf weitere Kunden hat.

Aber das ärgerliche ist und war, dass Mieter unbefristete Telekommunikationsverträge mit dem Mietvertrag zu geschustert bekamen, die Vermieter noch von den Provisionen von den Kabel- und Telefonanbietern profitierten, und der Service war oftmals miserabel, da die Mieter ja eh zahlen mussten. Vertragskostenminderungen und Sonderkündigungen laut BGB waren bei den schlechten Dienstleitungen durch die Kabelgesellschaften für den Verbraucher nicht möglich. Mieter berichten sogar davon, dass man mit einer Kündigung bedroht wurde, weil ja die Mietnebenkosten nicht bezahlt wurden.

Dieses war daher schon lange ein Verstoss gegen bestehende EU-Richtlinien und wurde bislang von den deutschen Politikern schamlos toleriert. Daher ist die Aufregung von den Verbänden VATM, BUGLAS und ANGA auch ein Indiz dafür, dass man sich nicht an bestehende EU-Richtlinien halten wollte.

Dazu Thomas Braun, ANGA Sprecher: "Jetzt muss die Praxis zeigen, ob diese Regelung tatsächlich Anreize für einen Ausbau schaffen kann." und weiter "Die angesichts laufender Verträge kurze Übergangsfrist für den Bestand gefährdet die heute gut funktionierende Versorgung in den Gebäuden. Das Kündigungsrecht ist eine einseitige Lastenverlagerung auf die Netzbetreiber, für die es keinen Anlass gibt und die dem Grundsatz fairer Bedingungen zwischen Vertragspartnern zuwiderläuft,".

Das viel diskutierte Recht auf schnelles Internet(RASI), dessen Umsetzunganteilig von Netzbetreibern finanziert werden soll, manifestiert in seiner geplanten Form nach Einschätzung des BUGLAS in eine ungerechte Kostenverteilung. "Unternehmen, die beispielweise in einem Versorgungsgebiet den Netzausbau stark vorantreiben, müssten sich dann an den Ausbaukosten in anderen Gebieten beteiligen, in denen sie aus unternehmerischer Entscheidung heraus gar nicht aktiv sind. Hier sollte einerseits das Augenmaß gewahrt bleiben und die bisherige Regelung weiter angewendet werden, die nur überregionale Anbieter zur Finanzierung heranzieht".

Auch bei VATM gibt es Kritik: "Die neuen Regelungen zum Glasfaserausbau und dessen Finanzierung durch ein Glasfaserbereitstellungsentgelt sind zum Teil sehr komplex. Daneben enthält das Gesetz viele neue Verbraucherschutzvorgaben mit hoher Komplexität und Detailtiefe, was nicht nur für deutlich mehr Bürokratie sorgt, sondern oft nicht einmal im Sinne der Kunden ist." und weiter "So führt zum Beispiel die Angabe aller ladungsfähigen Anschriften der genutzten Telefondienste zu seitenlangen Telefonrechnungen, anstatt hier auf moderne digitale Lösungen zurückzugreifen. Zusätzliche Verschärfungen bei Haftungsregelungen und Kündigungsrechten wie auch überzogene Versorgungsauflagen belasten die Unternehmen ebenfalls"..

Froh ist man bei den Verbänden über den Fortbestand von erstmaligen Zweijahres-Verträgen beim Glasfaserausbau und Mobilfunkkunden. Ursprünglich sollten die TK-Verträge nur eine maximale Laufzeit von 12 Monate haben.

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