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Bundeskartellamt: Abmahnung der Deutschen Bahn wegen Schikanen gegen Mobilitäts-Plattformen

• 20.04.22 Die Deutsche Bahn hat in Deutschland eine marktbeherrschende Stellung. Daher sollte es eigentlich Bussgelder geben, stattdessen gibt es eher eine wertlose und kostenlose Abmahnung durch das Bundeskartellamt. Immerhin geht es um den Vorwurf der Behinderung von Mobilitätsplattformen und damit in den Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Daher schauen wir
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uns den Sachverhalt mal genauer an. Pikant daran ist auch, die Deutsche Bahn ist durch die Aktionärstruktur ein Staatsunternehmen.

Bundeskartellamt: Abmahnung der Deutschen Bahn wegen Schikanen gegen Mobilitäts-Plattformen

Die Deutsche Bahn ist zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes. Die Beteiligungsführung wird durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) wahrgenommen.

Bundeskartellamt: Abmahnung der Deutschen Bahn wegen Schikanen gegen Mobilitäts-Plattformen
Bundeskartellamt: Abmahnung der Deutschen Bahn wegen Schikanen gegen Mobilitäts-Plattformen
Bild:(Pixabay License)/ pixabay.com

Dabei ist das Bundeskartellamt zu dem vorläufigen Ergebnis gekommen, dass bestimmte Verhaltensweisen und Vertragsklauseln der Deutschen Bahn (DB) gegenüber Mobilitätsplattformen einen Missbrauch von Marktmacht darstellen.

Dabei werden Online-Angebote für integrierte Routenplanung angeboten, für die die Schiene eine wichtige Rolle spielt. So vermitteln sie etwa die Kombination von Bahntickets mit Flügen, Carsharing, Fernbus oder Mietfahrrädern. Für Dienste dieser Art stellt die DB keine Prognosedaten des Schienenpersonenverkehrs, wie zum Beispiel Daten über Verspätungen, Fahrtverlauf, Zugausfälle oder Gleiswechsel zur Verfügung, die aber essenziell für die Entwicklung solcher Dienstleistungen sind.

Die im Verfahren adressierten vertraglichen Beschränkungen der DB reichen von Werbeverboten über vertikale Preisvorgaben gegenüber den Reisenden und weitreichende Rabattverbote bis hin zu einer möglichen Diskriminierung eines Teils der Mobilitätsplattformen bei der Provisionshöhe für den Ticketvertrieb.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Nach unserem vorläufigen Prüfungsergebnis ist die vom Netzbetrieb bis zum Fahrkartenvertrieb vertikal integrierte Deutsche Bahn das in Deutschland marktbeherrschende Verkehrsunternehmen auf der Schiene. Daher unterfällt die DB der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und hat besondere Pflichten gegenüber Dritten, z.B. Mobilitätsdienstleistern."

Viele dieser Mobilitätsdienstleistungen sind ohne die Einbindung der DB nicht denkbar. Daher sind wir der Auffassung, dass die Mobilitätsanbieter z.B. einen Anspruch auf die Verkehrsdaten der Bahn wie Verspätungen oder Zugausfälle haben. Die Geschäftsmodelle können sonst nicht funktionieren.

Außerdem hat das Bundeskartellamt Bedenken gegen eine Reihe von Vertragsklauseln der DB, mit denen die Mobilitätsplattformen als Online-Partner der DB behindert werden können.

Das Bundeskartellamt hat Ende des Jahres 2019 ein Missbrauchsverfahren gegen die DB eingeleitet. Nach jetzigem Ermittlungsstand nimmt die DB eine Doppelrolle ein. Sie ist einerseits eine marktstarke Mobilitätsplattform mit ihrem Portal bahn.de und mit ihrer App DB Navigator.

Sie kombiniert über den eigenen Fahrkartenvertrieb hinaus eigene verkehrsmittelübergreifende Angebote und übernimmt den Fahrkartenvertrieb auch für Dritte, so für über 50 Verkehrsverbünde. Andererseits hat sie als mit weitem Abstand führendes Schienenverkehrsunternehmen die Möglichkeit, aufgrund ihrer Schlüsselstellung die Nutzung des Schienenverkehrs in den Angeboten Dritter zu kontrollieren.

Folgende Kritikpunkte gibt es an der DB:

    • So untersagt zum Beispiel die DB ihren Vertragspartnern auf Suchmaschinen sowie in App Stores und sozialen Netzwerken mit ihrer vollen Sortimentsbreite, also auch mit DB-spezifischen Begriffen, zu werben und ihr Angebot bekannt zu machen.

    • Online-Partner der DB sind beim Verkauf von Bahn-Tickets dazu verpflichtet, auf Rabattaktionen, Bonuspunkt- oder Cashback-Programme zu verzichten, während die DB ihrerseits ihre eigenen Angebote mit diesem Mitteln bewirbt.

    • Viele Mobilitätsplattformen übernehmen für die DB beim Fahrkartenvertrieb die Buchungs- und Zahlungsabwicklung. Das Bundeskartellamt prüft, ob die DB aufgrund ihrer Marktmacht durchsetzen kann, dass sie hierfür keine entsprechende Provision erhalten.

Auch geht es um den Zugang zu zentralen Prognosedaten des Schienenverkehrs in Deutschland wie Zugverspätungen und -ausfälle, deren Herausgabe die DB bisher verweigert. Diese Daten stehen aber anderweitig nicht zur Verfügung. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse zeigen, dass diese Prognosedaten des Schienenpersonenverkehrs unerlässlich sind für die Organisation und Buchung von intermodalen Reiseketten, also Reisen mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln. Derzeit behält die DB diese Daten sich selbst sowie wenigen ausgewählten Anbietern von Mobilitätsdienstleistungen wie zum Beispiel Google vor.

Die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen berühren auch die Interessen anderer Verkehrsunternehmen, die ebenfalls auf den Plattformen der Online-Partner der DB zu finden sind. Gerade für die in Deutschland deutlich kleineren und weniger bekannten Bahnen können Mobilitätsplattformen ein wichtiger Kanal sein, um ihre Reichweite zu erhöhen und Nachfrager für ihre Verkehrsdienstleistungen zu gewinnen.

Werden Reisende aber direkt oder indirekt immer weiter zu den Kanälen der DB gelenkt, erreichen die alternativen Verkehrsunternehmen nur wenige potenzielle Kundinnen und Kunden für ihre Verkehrsangebote und die Marktmacht der DB verfestigt sich auch auf den Verkehrsmärkten weiter.

Bundeskartellamt: Google mit marktübergreifende Bedeutung im Visier der Behörde

Google ist nun ein neuer Anwendungsfall für neue Aufsicht über große Digitalkonzerne beim Bundeskartellamt geworden. Dieses stellt eine "überragende marktübergreifende Bedeutung" fest. Das heißt im Klartext, dass Google der erweiterten Missbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterfällt.

Bundeskartellamt: Google mit marktübergreifende Bedeutung im Visier der Behörde
Bundeskartellamt: Google mit marktübergreifende Bedeutung
im Visier der Behörde
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Eine im Januar 2021 in Kraft getretene neue Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19a GWB) erlaubt dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen, insbesondere gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes verfügt Google über eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb. Das Unternehmen verfügt über eine wirtschaftliche Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte, marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Seit Januar 2021 haben wir ein neues Instrument zur Aufsicht über große Digitalkonzerne. Nach weniger als einem Jahr haben wir nun die erste förmliche Entscheidung auf der Basis dieser Vorschrift getroffen und eine überragende marktübergreifende Bedeutung von Google festgestellt. Das ist ein ganz wesentlicher Schritt, denn auf dieser Grundlage kann das Bundeskartellamt jetzt konkrete, für den Wettbewerb schädliche Verhaltensweisen aufgreifen. Wir haben bereits damit begonnen, uns mit der Verarbeitung persönlicher Daten durch Google sowie dem Thema Google News Showcase intensiver zu befassen. Parallel dazu betreiben wir mit Nachdruck weitere Verfahren gegen Amazon, Apple und Meta, ehemals Facebook.".

In Deutschland hat Google mit Marktanteilen von über 80 Prozent eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste und ist der wesentliche Anbieter für suchgebundene Werbung.

Auch bei der Vermarktung von Online-Werbung verfügt Google über reichweitenstarke Werbedienste, die die gesamte Wertschöpfungskette abdecken.

Weiterhin hat Google in seinem digitalen Ökosystem bedeutenden Einfluss auf den Zugang anderer Unternehmen zu seinen Nutzern und Werbekunden wie über die Google-Suche, YouTube, Android, den Play Store oder seine Werbedienste.

Daher kann Google marktübergreifend gegenüber anderen Unternehmen die Regeln und Rahmenbedingungen vorgeben.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Google in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.

Googles Widerstand ist noch Zahm

Google hatte erklärt, gegen den Beschluß kein Rechtsmittel einzulegen und die Normadressatenstellung nicht zu bestreiten. Google erklärte damit allerdings ausdrücklich nicht, dass es zwingend mit allen vom Amt in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen einverstanden ist.

Russisches Gericht: Google bekommt Millionenstrafe, auch Meta betroffen

Dabei hatte das Gericht in Moskau im Jahr 2021 dem US-Konzernen vorgeworfen, diese hätten verbotene Inhalte nicht wie per Gesetz vorgeschrieben entfernt. Die russischen Behörden beschuldigen Google und Co., entsprechendes Info-Material im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch, Waffen und Sprengstoff nicht aus ihren Plattformen zu beseitigen.

Russisches Gericht: Google bekommt Millionenstrafe, auch Meta betroffen
Russisches Gericht: Google bekommt Millionenstrafe, auch Meta betroffen
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dabei teilte Google der Öffentlichkeit mit, es prüfe seine nächsten Schritte mit Blick auf das Urteil.

EU Gericht: Google erleidet Schlappe wegen Missbrauch der Marktbeherrschenden Stellung bei der Suche

Bei Google und Amazon gilt das Gesetz des Stärkeren. Hier ist man gleichzeitig Marktplatz und Verkäufer und ist obendrein noch Schiedsrichter und Mitspieler zugleich. Daher ist es offensichtlich, dass Kunden und Verbraucher bei Google und Co. bei einem Streit schlechte Karten haben. So hatte die EU-Kommission gegen Google als Suchmaschinenbetreiber ein Bussgeld in der Höhe von 2,4 Milliarden Euro im Jahr 2017 verhangen, dieses wurde nun vom Gericht der Europäischen Union bestätigt.

Daher ist laut dem EU-Gericht die Strafe in der Höhe von 2,4 Milliarden Euro berechtigt, da Google mit voller Absicht seine eigene Shopping-Suche gegenüber den Angeboten der Konkurrenz bevorzugt habe, teilte das Gericht am gestrigen Mittwoch, dem 10.November 2021 mit.

Das Gericht weist die Klage von Google gegen die Entscheidung des Feststellung der Kommission, dass Google seine beherrschende Stellung missbraucht hat, indem es seine eigene begünstigte Preisvergleichsdienste gegenüber konkurrierenden Preisvergleichsdiensten hervorhob.

Mit Entscheidung vom 27. Juni 2017 stellte die Kommission fest, dass Google seine beherrschende Stellung missbraucht hatte auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste in 13 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, durch Bevorzugung seines eigenen Preisvergleichsdienstes, eines spezialisierten Suchdienstes, gegenüber der Konkurrenz Preisvergleichsdienste.

Die Kommission stellte fest, dass die Ergebnisse der Produktrecherchen mit der allgemeinen Suchmaschine von Google wurden auffälliger positioniert und angezeigt wenn die Ergebnisse von Googles eigenem Preisvergleichsdienst stammen, als wenn sie stammten von konkurrierenden Preisvergleichsdiensten.

Darüber hinaus sind die letzteren Ergebnisse, die erschienen als einfache generische Ergebnisse wurden dementsprechend im Gegensatz zu Ergebnissen aus Der Preisvergleichsdienst von Google, der dazu neigt, von Anpassungsalgorithmen in herabgestuft zu werden.

Wegen dieser Zuwiderhandlung verhängte die Kommission gegen Google eine Geldstrafe in Höhe von 2.424.495.000 Euro, davon 523.518.000 EUR gesamtschuldnerisch mit Alphabet, ihrer Muttergesellschaft. Google und Alphabet haben gegen die Entscheidung der Kommission Klage beim General erhoben Gericht der Europäischen Union.

Mit dem aktuellen Urteil weist nun das Gericht die Klage der zwei Unternehmen und hält die von der Kommission verhängte Geldbuße aufrecht.

Gegen das Urteil des EU-Gerichts kann noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden.

EU Kommission Google: EU-Kommission fordert mehr Transparenz von Google bei der Suche

Nun will die EU-Kommission von Google mehr Transparenz von Google. Dabei sollen Verbraucher sollen erfahren, wie die Reihenfolge von Googles Suchergebnissen zustande kommt. Immerhin taucht Google vermehrt als eigener Preisvergleicher auf.

Dabei hat nun die Europäische Kommission gemeinsam mit nationalen Verbraucherschutzbehörden den Internetkonzern Google zu mehr Transparenz aufgerufen, wie das Handesblatt zuerst berichtete. Dabei sollsen die Verbraucher erfahren, wie die Reihenfolge von Suchergebnissen zustande kommt. Auch soll öffentlich gemacht werden, ob Google dabei Geld verdient. Immerhin ist Google in der Vergangenheit beim Bundeskartellamt ins Visier geraten, weil Google hier als Preisvergleicher im Rahmen einer Marktbeherrschenden Position auftaucht.

Auch soll Google bei Preisen für Flüge und Hotels gezwungen werden, hier die zusätzlichen Gebühren und Steuern anzuzeigen. Firmen müssen diesen schon längst in der EU. Allerdings masst sich Google hier eine eigene Regelung an, daher sollten Verbraucher Google nicht als Preisvergleich nutzen, da es hier zu Täuschungen der Kunden kommen kann, so die Kritik der Verbraucherschützer aus der Vergangenheit.

Auch sollten Verstöße gegen Schutzbestimmungen und diese kritisierten Inhalte von Google schneller entfernt oder deaktiviert werden. Zur Zeit gibt es hier wohl eine hinhalte Taktik, laut unseren Informationen, da es keine gesetzliche Regelung bzgl. Zeitfenster gibt.

Die EU-Kommission hat Google nun zwei Monate Zeit gelassen, hier seine Praktiken zu ändern. Allerdings gehen Beobachter nicht davon aus, dass Google hier seine Praktiken ändern wird. Noch nicht mal EU-Gerichtsentscheide haben Google dazu bewogen, keine Daten an den USA-Behörden auszuliefern, laut dem Datenschutzverein noby. Immerhin geht es hier um die rechtswidrige Weitergabe von Daten von EU-Bürgern.

Gibt es bald DNS Sperren gegen Google?

Daher fordern Kritikern wie der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka, Google am besten bei allen Behörden, Schulen, Verwaltungen und öffentlichen Plätzen mittels einer DNS Sperre zu verbannen. Diese DNS Sperren bei der Clearingstelle Bundesnetzagentur funktionieren mittlerweile sehr gut bei Portalen, welche Urheberrechtsverletzungen betreiben. Auch kann man diese DNS-Sperren im WLAN gut einrichten, so dass man auch hier auf öffentlichen Plätzen mit WLAN entsprechende Massnahmen einrichten kann.

Googles Kooperation mit Spahns Gesundheitsbehörde verstößt gegen die Pressefreiheit

Zuletzt hatte das Info-Portal Netdoktor gegen die BRD und Google im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gewonnen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht sogar einen Verstoss gegen das Grundrecht der Pressefreiheit.

So hatte diese Woche die 37.Zivilkammer des Landgerichts München I zwei Anträgen der NetDoktor.de GmbH in einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland (37 O 15721/20), vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und gegen die Google Ireland Ltd. (37 O 15720/20) im Wesentlichen stattgegeben.

Googles Kooperation mit Spahns Gesundheitsbehörde verstösst gegen die Pressefreiheit
Googles Kooperation mit Spahns Gesundheitsbehörde verstößt gegen die Pressefreiheit
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Die Kammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen, die aus den Inhalten des Nationalen Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit, hier gesund.bund.de, gespeist und mit einem Link zu diesem Portal versehen sind. Die Kammer bewertete dies als Kartellverstoß.

So sieht die Vorsitzende Richterin, Dr. Gesa Lutz, in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass der der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist.

Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position "0" in der Infobox, steht privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.

Als Betreiber eines Gesundheitsportals ist NetDoktor in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90 Prozent der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landen. Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die Infoboxen die Aufmerksamkeit der Nutzer von den allgemeinen Suchergebnissen ablenken und auf sich ziehen. Damit stillen sie das Informationsbedürfnis der Nutzer bereits vielfach. Dies führt zu einer Verringerung des Nutzeraufkommens bei NetDoktor und damit potentiell auch zu einem Verlust von Werbeeinnahmen, mit denen NetDoktor als privater Anbieter sein Portal finanziert.

Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht Pressefreiheit verletzt

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags sieht sogar einen Verstoss gegen das Grundrecht der Pressefreiheit. Diese geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags hervor. Die Kooperation mit Google würde "faktisch zu einer Monopolstellung eines solchen Portals führen", heißt es in der 29-seitigen Bewertung. Das Online-Portal Bild.de hat zuerst darüber berichtet.

FDP-Vize Wolfgang Kubicki ist betroffen

Auch kommt Kritik vom FDP-Vize Wolfgang Kubicki. Dieser äußerte sich "Die Kaltschnäuzigkeit, mit der Gesundheitsminister Jens Spahn versucht hat, im Schatten der Corona-Pandemie in die freie und unabhängige Presse zugunsten staatlicher Inhalte einzugreifen, macht mich betroffen.".

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: Bundeskartellamt und Verbrauchzentralen sind erfreut

Der Bundestag hatte zuletzt die Novelle zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Nun kann das Bundeskartellamt endlich proaktiv gegen Unternehmen vorgehen, die ihre Marktmacht missbrauchen. Das ist ein positiver Paradigmenwechsel aus Verbrauchersicht, so die Sicht der Verbraucherzentralen.

Und das Bundeskartellamt will künftig die Macht von großen Internetkonzernen stärker kontrollieren. Das hat Behördenpräsident Andreas Mundt zuletzt im Inforadio vom rbb angekündigt.

Hintergrund ist ein Gesetz, das der Bundestag beschließen will. Es soll der Behörde ermöglichen, den Wettbewerb im Internet besser zu schützen.

Bundeskartellamt Boss Mundt erklärte, das Gesetz komme zur richtigen Zeit. Damit habe die Behörde leichteren Zugriff auf die Digitalunternehmen: "Unsere Arbeit wird uns jetzt ein stückweit leichter gemacht durch dieses Gesetz. Wir können vor allen Dingen [...] auf Märkten einschreiten, wo diese sehr großen Unternehmen noch nicht marktbeherrschend sind. Also wir müssen jetzt nicht warten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist, sondern wir können rechtzeitig unsere Waffen zücken.".

vzbv-Vorstand Klaus Müller zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: "Wir sehen, wie große Digitalkonzerne die Online-Regeln so gestalten, dass sie die Wahlfreiheit der Verbraucher einschränken und Wettbewerber gezielt schwächen. Etwa, wenn Betreiber von Betriebssystemen es Nutzern nicht ermöglichen, alternative App Stores mit niedrigeren Provisionen zu nutzen. Manche Plattformen treten gleichzeitig als Marktplatz und als Verkäufer auf, also als Schiedsrichter und Mitspieler zugleich. Das ist kein fairer Wettbewerb mehr. Das Bundeskartellamt kann nun verbieten, dass diese Unternehmen ihre eigenen Angebote bevorzugen.".

Das Bundeskartellamt plane, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen und härter gegen große Internetkonzerne vorgehen. Er rechne mit heftigen Auseinandersetzungen vor Gericht. Das werde "anstrengend" - sei aber wichtig, denn derzeit gebe es fast keinen fairen Wettbewerb mehr im Netz.

Man arbeite zwar auch an einer europäischen Lösung, erklärte der Präsident des Bundeskartellamtes. Dennoch mache ein deutsches Gesetz sehr viel Sinn. Zum einen sei man schneller mit der Gesetzgebung. Dadurch habe die Behörde jetzt die Instrumente, die sie brauche. Zum anderen könnten nationale Wettbewerbsbehörden auch international viel bewirken. Das hätten vergangene Verfahren bereits gezeigt.

Der Suchmaschinen Gigant Google hatte von der EU-Kommission ein Rekord Bussgeld von 2,42 Mrd Euro aufgedrückt bekommen. Durch das Bußgeld reagiert die EU-Kommission gegen Google wegen Mißbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung als Suchmaschine durch unzulässige Vorzugsbehandlung für den eigenen Preisvergleichsdienst. Nun hat Google, ohne weitere Nennung von Gründen, Klage beim europäischen Gerichtshof eingereicht.

EU-Kommission brummt Google Rekord-Strafe von 2,42 Mrd Euro auf

Die Europäische Kommission hatte eine Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. Euro gegen Google am 27.Juni 2017 verhängt, da das Unternehmen gegen das EU-Kartellrecht verstoßen hat. Google hat seine marktbeherrschende Stellung als Suchmaschinenbetreiber missbraucht, indem es einem anderen Google-Produkt, seinem Preisvergleichsdienst, einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft hat. Für das Bezahlen der Strafe hatte Google 30 Tage Zeit, hat aber nun Klage dagegen erhoben. Das teilte der US-Konzern teilte dieses mit, ohne weitere Details zu nennen. Auch das Gericht der Europäischen Union bestätigte der Deutschen Presse-Agentur gegenüber den Eingang der Beschwerde.

Preisvergleiche sorgen für Ersparnis beim Verbraucher
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Das Verhalten von Google stellt somit eine missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung in der allgemeinen Internet-Suche dar, da es den Wettbewerb auf den Preisvergleichsmärkten behindert.

In dem Beschluß kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Google auf jedem nationalen Markt für allgemeine Internetsuche im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d. h. in allen 31 EWR-Staaten, eine beherrschende Stellung innehat.

Die Bewertung der Kommission stützt sich auf die Tatsache, dass auf die Google-Suchmaschine in allen EWR-Staaten sehr hohe Marktanteile entfallen, die meist über 90 Prozent liegen. Das Unternehmen konnte diese Position seit mindestens 2008, d. h. seit Beginn des Untersuchungszeitraums, halten.

Googles Missbrauch seiner marktbeherrschenden Stellung

Eine marktbeherrschende Stellung an sich ist nach den EU-Kartellvorschriften nicht verboten. Allerdings tragen marktbeherrschende Unternehmen eine besondere Verantwortung, denn sie dürfen ihre starke Marktstellung nicht missbrauchen, indem sie den Wettbewerb auf dem von ihnen beherrschten Markt oder auf anderen Märkten einschränken.

Google hat die Suchergebnisse manipuliert

Google hat seinen eigenen Preisvergleichsdienst systematisch am besten plaziert Die Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts werden ganz oben auf der Liste der Suchergebnisse oder manchmal in einem eigenen Feld auf der rechten Seite dieser Liste angezeigt und ansprechend präsentiert, so die EU-Kommission.

Sie werden vor den Ergebnissen aufgeführt, die anhand der generischen Suchalgorithmen als relevanteste Ergebnisse ermittelt werden. Dies geschieht immer, wenn ein Verbraucher in der allgemeinen Google-Suchmaschine nach einem Produkt sucht, für das Google Ergebnisse seines Preisvergleichsdiensts zeigen möchte. Folglich wendet Google seine generischen Suchalgorithmen nicht auf den eigenen Preisvergleichsdienst an.

Bei konkurrierenden Preisvergleichsdiensten dagegen werden diese generischen Algorithmen für die Platzierung genutzt und bewirken auch Herabstufungen (sodass diese auf der Liste der Suchergebnisse weiter nach unten rutschen). Preisvergleichsdienste können durch mindestens zwei verschiedene Algorithmen, die 2004 bzw. 2011 erstmals angewendet wurden, herabgestuft werden. Die am besten plazierten Wettbewerber werden nachweislich im Durchschnitt erst auf Seite vier der Suchergebnisse von Google angezeigt, und andere Dienste sind sogar noch weiter unten plaziert Praktisch bedeutet das, dass die Verbraucher konkurrierende Preisvergleichsdienste nur sehr selten in den Suchergebnissen von Google zu sehen bekommen.

Geldbuße richtet sich nach der Schwere des Vergehens

Die Kommission berücksichtigte bei der Festlegung der Geldbuße die Dauer und die Schwere der Zuwiderhandlung. Im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 wurde die Geldbuße auf der Grundlage der Einnahmen von Google aus seinem Preisvergleichsdienst in den betreffenden 13 Europäischen Wirtschaftsraum Staaten errechnet.

Mit dem Beschluß wird Google dazu verpflichtet, sein rechtswidriges Verhalten bezüglich seines Preisvergleichsdienstes binnen 90 Tagen abzustellen und von allen Maßnahmen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.

Google manipuliert Suchergebnisse bei Preisvergleichern

Google verwendet seine Ergebnisseiten, um entsprechende eigene Preisvergleiche anpreisen. Dabei werden sogar die Suchergebnisse manipuliert, so dass andere Preisvergleicher erst gar nicht mehr bei dem Suchergebnis auftauchen. Immerhin kann dieses jeder Nutzer zum Beispiel bei der Verwendung von Bing oder duckduckgo.com nachvollziehen.

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