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Bundesnetzagentur verhängt Inkassoverbot wegen kostenpflichtigen Warteschleifen

• 23.09.13 Die Verbraucher dürfen seit dem 1.Juni diesen Jahres nicht mehr bei den telefonischen Warteschleifen abgezockt werden. Damit tritt nach einer langen Übergangsregelung die kostenlose Warteschleife in Kraft. Die Bundesnetzagentur hat mit der langen Übergangsregelung den Firmen mehr als reichlich Zeit eingeräumt, um ihre Telefonanlagen und Rufnummern umzustellen.

Dr.Sim
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Allerdings gibt es noch immer jede Menge schwarze Schafe, die die Verbraucher kostenpflichtig abzocken. Nun hat die Bundesnetzagentur gegen zwei Anbieter ein Inkassoverbot verhängt. Damit gilt ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung. Betroffen sind die Service-Dienste-Rufnummer (0)180 5 003785, über die Verbraucher Kontakt zu einem Textilunternehmen aufnehmen können, sowie die Kurzwahlnummer 22288, unter der ein Telefonerotikdienst angeboten wird.

So wurden nach einer kostenfreien Eingangsbandansage und einem eingespielten Signalton unter der Service-Dienste-Rufnummer (0)180 5 003785 bis zum 16. September 2013 weitere Bandansagen und Wartezeiten rechtswidrig kostenpflichtig abgerechnet. Das Abrechnungsverbot zu dieser Rufnummer gilt daher rückwirkend für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 16. September 2013, so die Bundesnetzagentur.

Auch der Anbieter mit der Kurzwahlnummer 22288 hat die Regelungen zur Kostenfreiheit von Warteschleifen nicht eingehalten. Während die Werbung suggerierte, sofort mit einem Gesprächspartner verbunden zu werden, ergaben die Ermittlungen der Bundesnetzagentur, dass Verbraucher nach Entgegennahme des Gesprächs durch eine in die Länge gezogene Bandansage hingehalten wurden. Das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot gilt hier rückwirkend für Verbindungen im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 3. September 2013.

Durch die von der Bundesnetzagentur verhängten Rechnungslegungsverbote dürfen den Verbrauchern keine in den genannten Zeiträumen geführten Gespräche in Rechnung gestellt werden. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen somit nicht mehr eingezogen oder gerichtlich beigetrieben werden. Wenn der Verbraucher die bereits in Rechnung gestellten Beträge schon bezahlt hat, greifen beide Verbote allerdings nicht unmittelbar. In diesen Fällen können Betroffene das Geld zurückzufordern.

Bei der Bundesnetzagentur sind seit Inkrafttreten dieser Vorgaben insgesamt 148 Beschwerden zu Warteschleifen eingegangen. Aufgrund dessen wurden 93 weitere Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Betroffene können sich auch unter den folgenden Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur wenden:

Bundesnetzagentur, Nördeltstraße 5, 59872 Meschede
Telefon: +49 291 9955-206, Telefax: +49 6321 934-111, E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de


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