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DSGVO Facebook Rekord Strafe: 1,2 Milliarden Euro Bußgeld für Meta

• 23.05.23 So gibt es schon seit zehn Jahren einen Streit über Facebooks Weitergabe von Nutzerdaten in die USA. Immerhin haben die Nutzer dieser Weitergabe nicht zugestimmt. Jetzt folgt ein Rekordbußgeld von 1,2 Milliarden Euro gegen die Muttergesellschaft von Facebook. Dabei hat die irische Datenschutzaufsicht diese DSGVO-Rekordstrafe in der Höhe von 1,2 Milliarden
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Euro verhängt. Damit einher sollen alle personenbezogenen Daten wieder in den Rechenzentren in der Europäischen Union vorgehalten werden.

DSGVO Facebook Rekord Strafe: 1,2 Milliarden Euro Bußgeld für Meta

Dabei hat die Datenschutzkommission am gestrigen Montag, dem 22.Mai, den Abschluss ihrer Untersuchung gegen Meta Platforms Ireland Limited ("Meta Ireland") bekannt gegeben und dabei die Grundlage untersucht, auf der Meta Ireland in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten aus der EU/dem EWR in die USA übermittelt mit der Bereitstellung seines Facebook-Dienstes.

DSGVO Facebook Rekord Strafe: 1,2 Milliarden Euro Bußgeld für Meta
DSGVO Facebook Rekord Strafe: 1,2 Milliarden Euro
Bußgeld für Meta -Abbildung: pixabay

In der Entscheidung wird festgehalten, dass Meta Ireland gegen Artikel 46 Absatz 1 DSGVO verstoßen hat, als es nach der Verkündung des EuGH-Urteils weiterhin personenbezogene Daten aus der EU/dem EWR in die USA übermittelte.

Während Meta Ireland diese Übertragungen auf der Grundlage der aktualisierten Standardvertragsklauseln durchführte, die von der Europäischen Kommission im Jahr 2021 in Verbindung mit zusätzlichen ergänzenden Maßnahmen, die von Meta Ireland umgesetzt wurden, angenommen wurden, stellte das DPC fest, dass dies bei diesen Vereinbarungen nicht der Fall war sich mit den Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen befassen, die der EuGH in seinem Urteil festgestellt hat.

Die Untersuchung wurde zunächst im August 2020 eingeleitet und anschließend auf Anordnung des High Court of Ireland bis zum Abschluss einer Reihe von Gerichtsverfahren bis zum 20. Mai 2021 ausgesetzt. Nach einer umfassenden Untersuchung erstellte das DPC einen Entscheidungsentwurf vom 6 Juli 2022.

Insbesondere wurde Folgendes festgestellt:

    • 1. die betreffenden Datenübermittlungen unter Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 DSGVO erfolgten;
    • 2. Unter diesen Umständen sollten die Datenübermittlungen ausgesetzt werden.

Fünf Jahre DSGVO: Unternehmen sind weiterhin verunsichert

Zuletzt gab es eine Anordnung des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber gegen die Facebook-Seiten der Bundesregierung. Dieser Streit besteht schon seit dem Jahr 2021. Aber auch die deutschen Unternehmen sind verunsichert. So wirft der Branchenverband dem Gesetz vor, dass in großen Teilen der deutschen Wirtschaft Innovationen behindert werden und als Hindernis für Wachstum und Wohlstand in der digitalen Welt wahrgenommen wird. Weiterhin werden auch bei den Krankenkassen, wie der hkk aus Bremen, Rechtsverstösse gegen die DSGVO bekannt.

62 Prozent der Betriebe zögern bei der Datennutzung, weil sie Angst haben, gegen den Datenschutz zu verstoßen. Fast ebenso viele mit 60 Prozent haben schon einmal Pläne für Innovationen gestoppt, weil datenschutzrechtliche Vorgaben oder Unsicherheiten sie dazu gezwungen haben. Dabei gibt jedes fünfte Unternehmen an, dass dies schon häufig der Fall war, bei 24 Prozent mehrfach und bei 14 Prozent bislang einmal.

"Ein einheitliches Datenschutzrecht für die ganze EU war und ist ein großartiges Projekt für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die EU als Wirtschaftsraum. Nach fünf Jahren Datenschutz-Grundverordnung muss man allerdings festhalten: Die DS-GVO hat ihr Versprechen, für europaweit einheitliche, verständliche und praxistaugliche Datenschutz-Regeln zu sorgen, nicht eingelöst." sagt Bitkom-Präsident Achim Berg.

Auch glauben 58 Prozent der Unternehmen, dass Deutschland Chancen für Wachstum und Wohlstand verschenkt, weil zu oft auf Datennutzung verzichtet wird. 63 Prozent sagen, dass durch strenge Regeln innovative datengetriebene Geschäftsmodelle in Deutschland erstickt oder aus dem Land vertrieben werden.

"Datenschutz ist in unserer digitalen Welt extrem wichtig", so Berg. "Das gelte zum Beispiel für länderübergreifende Kooperationsprojekte und die medizinische Forschung, aber auch für die Digitalisierung des Gesundheitswesens oder der Verwaltung.".

Stehen Krankenkassen mit dem DSGVO auf Kriegsfuß und begehen Abrechnungsbetrug?

Immerhin ermittelt zuletzt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gegen die hkk Krankenkasse. Das Verfahren aus dem Jahr 2021, welches der Redaktion vorliegt, ist noch nicht abgeschlossen. Weitere Verfahren werden wohl dieses Jahr hinzukommen.

Diese Krankenkasse rühmt sich öffentlich damit, die billigste Krankenkasse zu sein. Der Redaktion liegt die Bestätigung der Ermittlungen der Behörde vor. Dabei geht es um das Ausspionieren der Daten von Ehepartnern bei einer gemeinsamen Einkommenssteuererklärung. Immerhin unterliegen diese auch dem Steuergeheimnis. So müssen Selbstständige und freiwillig Versicherte einen Einkommensnachweis bei den Krankenkassen liefern. Oftmals macht dieses dann der Steuerberater, um die Angaben DSGVO Konform durchzuführen und auch, weil diese nur das zu versteuernde Einkommen als Beitragshöhe berechnen können. Laut SGB V §240 richtet sich die Beitragshöhe nach dem steuerlichen Gewinn. Der Spitzenverband der Krankenkassen bestätigt diese steuerliche Regelung im Schreiben vom 12.Juni 2019. Nur das Finanzamt und die Steuerberater können hier den korrekten steuerlichen Betrag berechnen.

Laut dem letzten hkk Geschäftsbericht gab es einen Umsatz von rund 1,7 Milliarden Euro. Da das Bußgeld sich am Umsatz orientiert, könnte das Bussgeld hier dann auch schnell rekordverdächtig nach oben schießen. Auch im Jahr 2023 werden bislang keine Fragen von der hkk zu dem Datenschutz von den Mitarbeitern beantwortet. Im Gegenteil, auch im Jahr 2023 werden rechtswidrige Methoden von der hkk gegen Selbstständige und dem Datenschutz angewandt.

Auch liegt hier der Verdacht nahe, dass man Aufgrund der Zuzahlungshöhe im Wettbewerb mit den anderen Krankenkassen liegt, und rechtswidrige Praktiken bei den Einnahmeüberprüfungen der Mitglieder forciert, um zusätzliche Einnahmen wettbewerbswidrig zu generieren. Die hkk hat immerhin ein Prüfungsmonopol bei ihren Versicherten und verstösst damit gegen das "Neutralitätsprinzip". Auch weigerte sich die hkk ein rechtskräftiges Urteil für ihre gängige Praxis der "Falschabrechnung bei den Selbstständigen" bei einer Nachfrage vorzulegen. Dem Bremer Oberstaatsanwalt Hartmann sind die korrupten Praktiken und Zustände bei der hkk bekannt. Die Redaktion hatte schon im Jahr 2021 die Staatsanwaltschaft über mögliche strafbare Handlung bzgl. Abrechnungsbetrug bei den Selbstständigen durch die hkk informiert.

Auch musste in diesem Jahr das Bundesamt für Soziale Sicherung gegen die hkk einschreiten, weil man unter "Vorspielung falscher Tatsachen" einen Einkommenssteuerbescheid einer Pflichtversicherten einforderte. Das Schreiben liegt der Redaktion vor. Auch hier liegt ein gravierender Verstoss gegen die DSGVO vor.

Da es sich dann auch noch um Redakteure handelt, gegen welche die hkk rechtswidrige Handlungen begeht, liegt auch ein Verstoss gegen das Presserecht unter Missachtung des journalistischen Quellenschutzes vor.

Aber auch bei weiteren Körperschaften öffentlichen Rechts gibt es immer wieder Verstöße. So gab es schon ein Bußgeld in der Höhe von 1,2 Millionen Euro durch den baden-württembergischen Datenschutzbeauftragte gegen die AOK in dem Bundesland. Dabei hatte die AOK Krankenkasse Daten ohne Einwilligung zu Werbezwecken verwendet. Dieses hohe Bußgeld gilt wohl schon als das dritthöchste Bußgeld.

DSGVO Bussgelder: Modehändler H+M akzeptiert Bussgeld von 35,5 Mio. Euro

Die Anfrage hat ein Mitglied von FragdenStaat an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gerichtet. Dabei geht es um die Herausgabe des Bußgeldbescheids vom 30.9.2020, den der HmbBfDI gegen die H&M Hennes & Mauritz Online Shop A.B. & Co. KG erlassen hatte.

Eigentlich sollte der Bußgeldbescheid 3 Wochen nach dem 1.2.2021 dem Mitglied zugestellt werden. Nun hat das Unternehmen H&M Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Hamburg gegen den Bescheid des HmbBfDI erhoben. Daher kann der Bußgeldbescheid an FragdenStaat noch nicht zugestellt werden.

Das höchste Bußgeld mit 35,3 Millionen Euro wurde vom Hamburger Datenschutzbeauftragten gegen den Modehändler H&M erlassen und nun auch akzeptiert. Nur die Herausgabe des Bußgeldbescheides wird nun verweigert. Daher erging zuvor eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die Datenschutzbehörde zwecks Herausgabe des Bußgeldbescheides.

Laut dem Tweet hat H&M das Bussgeld akzeptiert, will aber nur die Herausgabe des Bußgeldbescheides an FragdenStaat verhindern. In der Regel kann man nicht pauschal etwas verbieten, sondern es könnten dann nur einzelne Stellen im Bußgeldbescheid geschwärzt werden, wenn H&M hier zum Beispiel Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aufführt, so der Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner.

35.258 Mio Euro Bussgeld gegen H&M

Bisher musste der schwedische Bekleidungshändler Hennes & Mauritz (H&M) eine Rekordstrafe in der Höhe von 35.258 Mio Euro zahlen. Dabei wurden Mitarbeiter in einem Servicecenter in Nürnberg Mitarbeiter massiv ausgespäht. Der Bußgeldbescheid erging durch den Hamburgischen Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar. Dabei gibt es auch den Vorwurf den Beschäftigtendatenschutz am Standort Nürnberg schwer missachtet zu haben.

Der bisherige Bußgeldrekord bei den Aufsichtsbehörden lag bisher bei 14,5 Millionen Euro, mit denen die Berliner Datenschutzbeauftragten Maja Smoltczyk gegen die Immobiliengesellschaft Deutsche Wohnen vorging.

Streit mit Datenschutzbeauftragen Ulrich Kleber: Bundesregierung klagt wegen DSGVO-Verbot ihrer Facebook-Seiten

So will der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber, dass die Facebook-Präsenz der Bundesregierung aus Datenschutzgründen still gelegt wird. Gegen die letzte Frist klagt nun die Bundesregierung.

Dabei geht es um den Datenschutz bei Facebook und darum, ob die Behörden ihre Bürgerinnen und Bürger datenschutzkonform auf Facebook ansprechen können. So hatte immer wieder der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber Zweifel an Facebooks-Datenschutz gehabt. Ein entsprechendes Schreiben hat die Datenschutzbehörde im Februar Woche versendet. Das Bundespresseamt hat ab Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit diesen umzusetzen.

Auf eine letzte Frist der Kontrollinstanz reagiert das Bundespresseamt nun mit einer Klage. So muss nun das Verwaltungsgericht Köln im Streit entscheiden.

Streit mit Datenschutzbeauftragen Ulrich Kleber: Bundesregierung klagt wegen DSGVO-Verbot ihrer Facebook-Seiten
Streit mit Datenschutzbeauftragen Ulrich Kleber: Bundesregierung klagt wegen DSGVO-Verbot
ihrer Facebook-Seiten -Abbildung: pixabay

"So muss das Bundespresseamt als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Einen solchen Nachweis konnte das BPA im Verfahren nicht zur aufsichtsbehördlichen Überzeugung erbringen", die Argumentation der Behörde.

Dabei ist dieser Schritt schon ungewöhnlich, da man gegen seine eigene Datenschutzbehörde rechtliche Schritte vor einem Verwaltungsgericht einleitet. Das Bundespresseamt begründete den Schritt damit, dass man "..in einer Art Musterverfahren Rechtsklarheit für den Betrieb von Facebook-Seiten" schaffen wolle, sagte eine Regierungssprecherin der Nachrichtenagentur AFP.

Dabei ist das Amt der Auffassung, dass für die von dem Beauftragten angesprochenen Datenschutzfragen allein Facebook als Plattform zuständig sei und nicht die Regierung als Inhaberin der Seite.

Als Argument von der Bundesregierung wird angeführt, dass Facebook ein wichtiger Kanal ist, um Bürgerinnen und Bürger zu erreichen.

Der Datenschutzbeauftrage Ulrich Kleber ist der Ansicht, dass der Betrieb einer Fanpage auf Facebook wegen der "umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten" nicht datenschutzkonform möglich. Diese Kritik gab es in der Vergangenheit immer wieder. Dabei verweist Kelber auf eine Untersuchung seiner Behörde sowie auf ein Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz (DSK).

So stellte Kelber im Februar 2023 fest: "Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten".

Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa Datenbank beantragt

Was darf alles in einer Schufa Datenbank stehen und auch wie lange?. Über diese Frage brütete seit letztem Monat der Bundesgerichtshof. Dabei geht es um Ansprüche nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. So fordert ein Schuldner von der Schufa, den Insolvenzeintrag zu löschen. Dabei ist dann die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen, aber bei der Schufa noch vorhanden.

So beantragte der Kläger nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am 11. September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und von dort von der Schufa erhoben, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.

Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa Datenbank beantragt
Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa
Datenbank beantragt -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dann begehrte der Kläger die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich.

So kann der Kläger aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen.

Dabei wies die Schufa die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend den Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

Zuvor hatte das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg.

So hatte das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO habe, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig sei.

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