Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons
• 12.03.24 Bei den Bestellbuttons gibt es immer wieder Verstösse gegen die gesetzlichen Regelung. So ist nun die Verbraucherzentrale gegen mehrere Rechtsverstöße der Meta Platforms Ireland Limited im Zusammenhang mit dem Ende 2023 eingeführten Abomodell auf ihren sozialen Netzwerken Instagram und Facebook vorgegangen. So urteilte das OLG Düsseldorf nun zu gunsten der Verbraucherzentrale NRW.
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Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons
So urteilte das OLG in einem Eilverfahren das Gericht bei den von Meta verwendeten Bestellbuttons zum Abschluss eines werbefreien Abos zu Gunsten der Verbraucherschützer.
Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons -Bild: © pixabay.com |
"Das Urteil des OLG erfreut uns und bestätigt uns darin, dass wir hier eingeschritten sind. Selbst ein weltweit tätiges Unternehmen wie Meta muss sich an europäische und deutsche Verbraucherschutzvorschriften halten", kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das Urteil (Az. I-20 UKl 4/23) ist rechtskräftig.
Gestaltung der Bestellbuttons unzulässig
Seit dem November 2023 können Nutzer von Facebook und Instagram entscheiden, ob sie für eine werbefreie Nutzung monatlich Geld zahlen wollen oder in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird.Das OLG Düsseldorf entschied im Einstweiligen Rechtsschutz, dass die Beschriftung der Buttons zum Abschluss der Werbefrei-Abonnements mit "Abonnieren" auf den Webseiten und "Weiter zur Zahlung" in den Apps für die Betriebssysteme iOS und Android nicht ausreiche.
Ein Klick auf "Abonnieren" lasse die damit verbundene Zahlungspflicht nicht hinreichend deutlich erkennen, wie es die so genannte Button-Lösung vorschreibt. Bei "Weiter zur Zahlung" sei für die App Nutzer nicht klar, dass mit dem Anklicken bereits ein verbindlicher Vertrag zustande komme, so die Richter.
Beides muss sich bereits aus der Beschriftung der Buttons selbst ergeben, unabhängig davon ob sich diese Informationen auch aus dem weiteren Bestellprozess entnehmen lassen, so die weitere Begründung des OLG.
Der fehlerhafte Bestellbutton führt dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam sind. Betroffene Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, sind daher aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zahlungspflichtig. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogenen Abogebühren an die Verbraucher zurückzuzahlen. Daher wird nun eine entsprechende Klage geprüft.
So könnten sich Betroffene kostenfrei in ein Klageregister eintragen und würden von einem positiven Ausgang direkt profitieren.
Verbraucherzentrale Niedersachsen: Viele Online-Anbieter haben noch keinen Kündigungsbutton --Auch Stromanbieter betroffen
In der Zeit vom 18. Juli bis 14. Oktober 2022 haben die Verbraucherzentralen 840 Internet-Seiten überprüft. Dabei haben nur 273 Internet-Seiten einen gesetzeskonformen Kündigungsbutton eingebaut. So sind 349 Internet-Seiten. Auch haben 65 Internet-Seiten einen versteckten Kündigungs-Button. Zum Beispiel verstecken viele Anbieter ihren Kündigungs-Button ganz unten, auf den Internet-Seiten, wie bei den Stadtwerken München.Bei den Stadtwerken München musste man in der Vergangenheit erst Kommentare lesen: "Melden Sie sich nochmal bei uns". "Sie sind mit ihrem aktuellen Tarif nicht zufrieden, dann ist ein Tarifwechsel vielleicht die richtige Lösung". Nach weiterem runterscrollen, erscheint ein "Tarifberater", dann ein Hinweis "Oder ziehen Sie um". Dann viel Prosa für "Gute Gründe für die SWM". Wer ist bis dahin geschafft hat, kann den Button "Vertrag kündigen" ganz unten vorfinden.
Aber formlose Kündigung geht hier gar nicht, man kommt nur weiter, wenn man Vertragsnummer und Zählernummer hat. Auch kann man dann keine fristlose Kündigung oder einen Kündigungstermin angeben. Dieses ist besonders ärgerlich, weil die Stadtwerke München ihren Strompreis von 28 Cent auf 66 Cent zum 1.1.2023 angehoben haben. Wer will da noch Stromkunde sein?
Verbraucherzentrale Niedersachsen: Viele Online-Anbieter haben noch keinen Kündigungsbutton --Auch Stromanbieter betroffen -Screenshot: Verbraucherzentrale.de |
Insgesamt mahnten die Verbraucherzentralen 152 Unternehmen ab. 86 Unternehmen zeigten sich einsichtig, unterschreiben die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben und haben ihre Websites gesetzeskonform angepasst.
Es wurden drei einstweilige Verfügungen erwirkt und in 17 Fällen mussten die Verbraucherschützer sogar klagen. Hier sind die Ergebnisse noch offen.
Bei Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben
Auch kann man die Verbraucherschützer Online über einen fehlenden Kündigungsbutton informieren.Für den Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die Schaltfläche muss deutlich gestaltet sein und sie muss die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Schaltfläche muss dann zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Verbraucher Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Die Kündigung muss mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "Jetzt kündigen", abgeschlossen werden können.
Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Verbraucher müssen außerdem die Möglichkeit haben, die über die Webseite vorgenommene Kündigung abzuspeichern.
Verpflichtend ist der Kündigungsbutton für langfristige Verträge, die Sie online abschließen können. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriftenabos, Verträge für Strom, Gas oder mit Fitnessstudios, aber auch Versicherungsverträge.
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