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EuGH Urteil: Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben

• 09.07.20 Bei einer Urheberrechtsverletzung wollte der Rechteinhaben von Youtube bzw. Google neben der Postanschrift auch die E-Mail Adresse und Telefonnummer. Dieses muss man als Portalbetreiber nicht herausgeben, so das Urteil vom europäischen Gerichtshof vom heutigen Donnerstag, dem 9 Juli. Damit unterlag der Rechteinhaber vor dem europäischen Gerichtshof.

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EuGH Urteil: Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben

Dabei hat der Firma Constantin Film Verleih gegen Googles Videoplattform Youtube geklagt. Hier wurden zwei Filme hochgeladen, an denen Constantin Film die Nutzungsrechte für Deutschland hatte. Daher gab es hier einen illegalen Upload.

EuGH Urteil: Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben
Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

So hatte nun der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/481 die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat. Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der "Adressen" der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift.

Der Constantin Film Verleih verlangte von YouTube und von Google, der Muttergesellschaft von YouTube, bei der sich die Nutzer zuvor mit einem Benutzerkonto registrieren müssen, ihr eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, zu erteilen.

Diese beiden Unternehmen weigerten sich, Constantin Film Verleih Auskünfte zu diesen Nutzern, insbesondere deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die von ihnen sowohl zum Zeitpunkt des Uploads der betreffenden Dateien als auch zum Zeitpunkt des letzten Zugangs zu ihrem Google/YouTube-Konto verwendet wurden, zu erteilen.

Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs "Adresse" nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Daraus folgt, dass sich dieser Begriff, wenn er wie in der Richtlinie 2004/48 ohne weitere Präzisierung verwendet wird, nicht auf die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse bezieht.

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