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GEZ Urteil: GEZ Gebührenerhöhung trotzt Verfassungsbeschwerde von ARD, ZDF erstmal vom Tisch

• 23.12.20 Die GEZ Gebühren sind seit mehreren Jahrzehnten ein Fall für die Gerichte. Nun sind die Sender für eine Gebührenerhöhung vor dem Verfassungericht gezogen. Dort sind diese im Rahmen einer Eilverhandlung erstmal abgeblitzt. Dadurch wird es eine Hauptverhandlung geben, und keinen geforderten Schnellschuss von den GEZ-Vertretern. Hintergrund ist, dass
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in Sachsen-Anhalt die geplante Anhebung der Rundfunkbeiträge zu Beginn des kommenden Jahres gescheitert ist.

GEZ Urteil: GEZ Gebührenerhöhung trotzt Verfassungsbeschwerde von ARD, ZDF erstmal vom Tisch

So liegt aktuell der Rundfunkbeitrag bei 17,50 Euro. Den zusätzlichen Bedarf von 86 Cent im Monat hatte die unabhängige KEF Kommission ermittelt. Dieses wären 10,32 Euro im Jahr mehr. Insgesamt zahlen Gebührenzahler jetzt 210 Euro im Jahr. In keinem anderen europäischen Land gibt es eine solche Pflichtgebühr für die Bewohner. Sogar von der Kirchensteuer kann man sich in Deutschland befreien lassen.

Es wäre auch die erste Erhöhung seit dem Jahr 2009 gewesen. So würde dadurch ein Mehrbedarf von 1,5 Milliarden Euro gedeckt, welche für die Jahre 2021 und 2024 veranschlagt wird.

GEZ Urteil: GEZ Gebührenerhöhung trotzt Verfassungsbeschwerde von ARD, ZDF erstmal vom Tisch
GEZ Urteil: GEZ Gebührenerhöhung trotzt Verfassungsbeschwerde
von ARD, ZDF erstmal vom Tisch-
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Nun sind die grossen Sender ARD, ZDF und das Deutschlandradio mit ihren Eilanträgen bei der Blockade der Erhöhung des Rundfunkbeitrags durch das Land Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Richter fanden keine Gründe für das Begehren im Eilverfahren.

Durch das Urteil gibt es am 1.Januar 2021 keine Erhöhung der GEZ-Gebühren. Laut den Richtern ist "Die Verfassungsbeschwerden sind weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet (vgl. zu diesen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfGE 134, 138 <140 Rn. 6>; stRspr). Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint eine Verletzung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit zumindest möglich."

Den letzten Punkt lässt daher auch ZDF-Intendant Thomas Bellut jubeln und nahm die Entscheidung der Richter als ermutigenden Punkt zu Kenntnis. "Ermutigend ist der Hinweis in der Begründung, dass eine Verletzung der Rundfunkfreiheit angesichts der bisherigen Rechtsprechung möglich ist", teilte der mit. Wie es scheint, waren die Antragsteller daher selbst überraschend, dass ihre Begründungen bei den Richtern nicht total abgeschmetert worden sind. Auch haben die Sender nicht in der den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Das heisst, solange der Senderbetrieb nicht eingestellt werden muss, wird es auch kein Urteil zu gunsten der Sender geben.

Auch konnten die Beschwerdeführer nicht näher darlegen, dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte.

Der Senat hat früher ausgeführt, dass sich eine möglicherweise durch das Fehlen hinreichender Mittel ausgelöste Verschlechterung des Programmangebots angesichts der Zeitgebundenheit der Wirkungen des Rundfunks nicht schlicht durch eine entsprechende finanzielle Mehrausstattung in späteren Zeiträumen kompensieren lasse (vgl. BVerfGE 119, 181 <241>).

Die ARD kündigte daher nun umgehend Auswirkungen auf das Programm an. Der ARD-Vorsitzende Tom Buhrow mit: "Wir müssen nun unsere Finanzplanungen anpassen. Ein Ausbleiben der Beitragsanpassung wird gravierende Maßnahmen erfordern, die man im Programm sehen und hören wird.".

Zweitwohnungs GEZ Gebühr ist verfassungswidrig

In der Vergangenheit war auch die Zweitwohnungs GEZ Gebühr ein grosses Ärgernis bei den Rundfunkzahlern, da hier doppelt kassiert wurde. Erstattet wurden die Beträge allerdings nie. Der Bemessungsbeitrag bei Zweitwohnungen verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten.

Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen. Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht, da den Rundfunkanstalten die relevanten Meldedaten übermittelt werden und die Anzeigepflicht auf die Angabe von Erst- und Mehrfachwohnung erstreckt werden kann. Auch ist die Regelung nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt, da Beitragspflichtige, die eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern zur Zahlung verpflichtet sind.

Rundfunkbeitragspflicht ist mit der Verfassung vereinbar

Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.

Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.

Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.

Urteil vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17

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