Gericht: Trotz Gesundheitsbedenken, Kündigung für Mobilfunksendeanlage ist unwirksam
• 30.08.05 Die Klägerin hatte mit Mietvertrag dem Mobilfunkbetreiber die Aufstellung einer Mobilfunksendeanlage für die Dauer von 20 Jahren gestattet. In dem Vertrag wurde lediglich dem beklagten Mobilfunkbetreiber ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach einer Vertragsdauer von 10 Jahren zugestanden.
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Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass Verträge zwischen Kaufleuten über die Errichtung einer Mobilfunkanlage nur dann unwirksam seien, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligten. Dabei gäbe es keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine 20-jährige Vertragslaufzeit generell unbillig und unzulässig sei. Dies könne nur angenommen werden, wenn der Vertragspartner unter Ausnutzung eines Ungleichgewichts in unzulässiger Weise geknebelt werde.
Sofern von einer Anlage unzumutbare Störungen oder Belästigungen ausgingen, könne der Mietvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Vorliegend seien konkrete Gesundheitsgefahren durch die Anlage jedoch nicht ersichtlich, so dass eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nicht zulässig sei. Allgemeine Befürchtungen in der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren von Mobilfunkanlagen stellten, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, keinen wichtigen Grund dar, der zur Kündigung berechtige.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil vom 04.03.2005, Az.: 5 O 128/04
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