Landeszentrum für Datenschutz: Speicherung von Meldedaten durch Adresshändler ist unzulässig
• 29.08.08 Auf Anregung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) empfahl das Innenministerium des Landes den Meldebehörden, keine Melderegisterauskünfte mehr an Adressunternehmen weiterzugeben, wenn diese die Meldedaten nicht nur an ihre Auftraggeber weiterleiten, sondern zusätzlich in einer eigenen Datenbank speichern.
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Meldedaten sind vom Bürger eingesammelte "Zwangsdaten". Deren Nutzung ist präzise geregelt, wobei den betroffenen Einwohnern viele Rechte eingeräumt werden. Besonderen Nutzungen kann verbindlich widersprochen werden. Vor einer Auskunft muss eine eindeutige Identifizierung des gesuchten Bürgers erfolgen. Gruppenauskünfte und Selektionen sind nur im öffentlichen Interesse erlaubt.
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