Leistungsschutzrechte sind Verfassungswidrig laut Rechtsgutachten
• 22.02.13 Die Bundesregierung bastelt derzeit an einen Entwurf für Leistungsschutzrechte, welcher aufgrund der Forderungen der großen Zeitungsverleger in Deutschland entstanden ist. Im Vorfeld der Forderungen gab es schon viel Kritik. Neben den Betreibern von Suchmaschinen, sahen auch viele Online-Redakteure ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit bei Publikationen im
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Nun kommt ein Rechtsgutachten zu dem Entschluss, dass das geplanten Leistungsschutzrecht als verfassungswidrig einzustufen sind. Die Internet-Nutzer und Betreiber von Online-Portalen werden in ihrem Recht auf Informationsfreiheit eingeschränkt. Bei den Unternehmern wird zudem die Berufsfreiheit beeinträchtigt. Zudem enteignet das Leistungsschutzrecht Journalisten. Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht mehr frei nutzen, da die Presseverlage vergleichbare Rechte an denselben Texten erhalten, so dass Rechtsgutachten von Prof. Dr. Alexander Blankenagel und Prof. Dr. Wolfgang Spoerr von der Humboldt Universität Berlin.
Damit sind Leistungsschutzrecht und Pressefreiheit unvereinbar, folgert der eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.. Das Internet ist mit das wichtigste Informationsmedium. Informationsvermittler und -nutzer stehen in diesem Medium unter dem Schutz der Pressefreiheit.
Wegen der vielen unklaren Begriffe im Gesetzesentwurf ist aber völlig unklar, wie gravierend die Folgen sind. Diese Einschränkung der Informationsfreiheit ist zudem verfassungswidrig, da die Ziele des Gesetzes mit bereits bestehenden Regelungen ohne Grundrechtseingriffe erreicht werden können, so der Verband in seiner Kritik weiter.
Auch gibt es Einschränkungen der wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von Internet-Unternehmern. Sämtliche Anbieter von Online-Portalen, die Suchmaschinentechnik oder Kommentarmöglichkeiten einbinden, können Ziel finanzieller Forderungen in unbekannter Höhe werden. Dieses Risiko können sie nur vermeiden, indem sie diese völlig üblichen Funktionen abschalten. Das Rechtsgutachten sieht insbesondere die Journalisten benachteiligt. Sie behalten zwar das Urheberrecht an ihren Texten, können dieses jedoch nicht nutzen, da der Verlag nach Veröffentlichung fast identische Rechte am selben Text besitzt. Journalisten bekommen zwar eine Entschädigung, diese Ersatzleistung ändert jedoch nichts daran, dass die intellektuelle Enteignung verfassungswidrig ist. Zudem wird die Entschädigung voraussichtlich deutlich unter dem Marktwert des Produktes liegen.
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