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Streit mit Datenschutzbeauftragen Ulrich Kleber: Bundesregierung klagt wegen DSGVO-Verbot ihrer Facebook-Seiten

• 21.03.23 Zuletzt gab es eine Anordnung des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber gegen die Facebook-Seiten der Bundesregierung. Dieser Streit besteht schon seit dem Jahr 2021. So will der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber, dass die Facebook-Präsenz der Bundesregierung aus Datenschutzgründen still gelegt wird. Gegen die letzte Frist klagt nun die Bundesregierung.

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Streit mit Datenschutzbeauftragen Ulrich Kleber: Bundesregierung klagt wegen DSGVO-Verbot ihrer Facebook-Seiten

Dabei geht es um den Datenschutz bei Facebook und darum, ob die Behörden ihre Bürgerinnen und Bürger datenschutzkonform auf Facebook ansprechen können. So hatte immer wieder der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber Zweifel an Facebooks-Datenschutz gehabt. Ein entsprechendes Schreiben hat die Datenschutzbehörde im Februar Woche versendet. Das Bundespresseamt hat ab Erhalt des Bescheids vier Wochen Zeit diesen umzusetzen.

Auf eine letzte Frist der Kontrollinstanz reagiert das Bundespresseamt nun mit einer Klage. So muss nun das Verwaltungsgericht Köln im Streit entscheiden.

Streit mit Datenschutzbeauftragen Ulrich Kleber: Bundesregierung klagt wegen DSGVO-Verbot ihrer Facebook-Seiten
Streit mit Datenschutzbeauftragen Ulrich Kleber: Bundesregierung klagt wegen DSGVO-Verbot
ihrer Facebook-Seiten -Abbildung: pixabay

"So muss das Bundespresseamt als Verantwortlicher nachweisen können, dass die Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Einen solchen Nachweis konnte das BPA im Verfahren nicht zur aufsichtsbehördlichen Überzeugung erbringen", die Argumentation der Behörde.

Dabei ist dieser Schritt schon ungewöhnlich, da man gegen seine eigene Datenschutzbehörde rechtliche Schritte vor einem Verwaltungsgericht einleitet. Das Bundespresseamt begründete den Schritt damit, dass man "..in einer Art Musterverfahren Rechtsklarheit für den Betrieb von Facebook-Seiten" schaffen wolle, sagte eine Regierungssprecherin der Nachrichtenagentur AFP.

Dabei ist das Amt der Auffassung, dass für die von dem Beauftragten angesprochenen Datenschutzfragen allein Facebook als Plattform zuständig sei und nicht die Regierung als Inhaberin der Seite.

Als Argument von der Bundesregierung wird angeführt, dass Facebook ein wichtiger Kanal ist, um Bürgerinnen und Bürger zu erreichen.

Der Datenschutzbeauftrage Ulrich Kleber ist der Ansicht, dass der Betrieb einer Fanpage auf Facebook wegen der "umfassenden Verarbeitung personenbezogener Daten" nicht datenschutzkonform möglich. Diese Kritik gab es in der Vergangenheit immer wieder. Dabei verweist Kelber auf eine Untersuchung seiner Behörde sowie auf ein Kurzgutachten der Datenschutzkonferenz (DSK).

So stellte Kelber im Februar 2023 fest: "Alle Behörden stehen in der Verantwortung, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten".

Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa Datenbank beantragt

Was darf alles in einer Schufa Datenbank stehen und auch wie lange?. Über diese Frage brütete seit letztem Monat der Bundesgerichtshof. Dabei geht es um Ansprüche nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz. So fordert ein Schuldner von der Schufa, den Insolvenzeintrag zu löschen. Dabei ist dann die Frist für die Speicherung dieser Information im öffentlichen bundesweiten Insolvenzportal abgelaufen, aber bei der Schufa noch vorhanden.

So beantragte der Kläger nach einer gescheiterten Selbständigkeit im September 2013 die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen. Das Insolvenzverfahren wurde durchgeführt und dem Kläger wurde am 11. September 2019 die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde auf dem zentralen, deutschlandweiten Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht und von dort von der Schufa erhoben, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen.

Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa Datenbank beantragt
Bundesgerichtshof Datenschutz: Löschungen im Insolvenzverfahren in einer Schufa
Datenbank beantragt -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dann begehrte der Kläger die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich.

So kann der Kläger aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen.

Dabei wies die Schufa die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend den Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse.

Zuvor hatte das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte Erfolg.

So hatte das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO habe, da die Datenverarbeitung durch die Beklagte spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Restschuldbefreiung nicht mehr rechtmäßig sei.

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