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Monopolmacht Google und Facebook/Meta: EU-Kommission leitet Untersuchung zu wettbewerbswidrigen Verhalten ein

• 12.03.22 Nun stehen Google und Facebook/Meta auf der Liste der Kartellwächter in der EU. Dabei geht es darum, ob eine Vereinbarung von Google und Meta (ehemals Facebook) in Bezug auf Display-Werbung möglicherweise gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt. In der Vergangenheit hatte das Bundeskartellamt in Deutschland Facebook eine weitreichende Beschränkungen bei der Verarbeitung von Nutzerdaten auferlegt. Auch gehen in den USA die US-Regierung und 48 Bundesstaaten gegen Facebook bzw. Meta vor und werfen dem Konzern ein "Monopol" vor. Eine erste Klageerhebung wurde abgelehnt, die Nachbesserung nun zugelassen.

Monopolmacht Google und Facebook/Meta: EU-Kommission leitet Untersuchung zu wettbewerbswidrigen Verhalten ein

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Die Untersuchung der Kommission betrifft eine von Google und Meta im September 2018 geschlossene Vereinbarung mit dem Code-Namen "Jedi Blue", die die Teilnahme des "Audience Network" von Meta an den Auktionen des Google-Dienstes "Open Bidding" betrifft.

Monopolmacht Google und Facebook/Meta: EU-Kommission leitet Untersuchung zu wettbewerbswidrigen Verhalten ein
Monopolmacht Google und Facebook/Meta: EU-Kommission leitet Untersuchung
zu wettbewerbswidrigen Verhalten ein Bild: pixabay

Google bietet Werbetechnologiedienste an, die Werbetreibende auf der einen Seite und Publisher auf der anderen Seite zusammenführen. Das Unternehmen versteigert unter anderem über seinen Dienst "Open Bidding" in Echtzeit Online-Werbeflächen auf Websites oder in mobilen Apps. Meta bietet Display-Werbedienste an und nimmt über sein "Audience Network" an Auktionen für Online-Werbeflächen von Publishern unter Nutzung der Werbetechnologiedienste von Google und anderen Wettbewerbern teil.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: "Viele Publisher greifen auf Display-Werbung zurück, um die Bereitstellung von Online-Inhalten für Verbraucher zu finanzieren. Die Vereinbarung zwischen Google und Meta, die sie "Jedi Blue" nannten, könnte darauf abzielen, mit dem Google-Dienst "Open-Bidding" konkurrierende Technologien zu schwächen und vom Markt für Display-Werbung auf Websites und in Apps von Publishern auszuschließen. Sollte sich dieser Verdacht im Rahmen unserer Untersuchung bestätigen, würde dies eine Beschränkung und Verzerrung des Wettbewerbs auf dem bereits konzentrierten Markt für Werbetechnologien zum Nachteil konkurrierender Technologien, von Publishern und letztlich der Verbraucher darstellen." Die Kommission befürchtet, dass die Vereinbarung ein Bestandteil umfassenderer Bemühungen sein könnte, Werbetechnologiedienste auszuschließen und somit den Wettbewerb auf den Märkten für Display-Werbung zum Nachteil der Publisher und letztlich der Verbraucher einzuschränken oder zu verfälschen.

Diese Praktiken könnten gegen die EU-Vorschriften über wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 AEUV) und/oder die EU-Vorschriften über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) verstoßen.

Monopolmacht bei Facebook: US-Richter lässt Kartellklage gegen Facebook zu

So wurde die erste Version der Klage von Richter James Boasberg vergangenen Sommer mit Verweis auf unzureichende Argumentation noch abgewiesen. Bei der Nachbesserung sieht der Richter den Vorwurf unfairen Wettbewerbs nun viel besser begründet, wie aus Gerichtsdokumenten hervorgeht.

Dabei geht es um den Kauf von Instagram und WhatsApp. Der Vorwurf lautet hier, jahrelang in rechtswidriger Weise den Wettbewerb behindert zu haben. Facebook stellte die US-Wettbewerbsklagen als unzulässig dar und beantrage deren Abweisung.

Monopolmacht bei Facebook: US-Regierung und Bundesstaaten fordern Abspaltung von Instagram und WhatsApp

So wirft die Bundeshandelskommission (FTC) und eine von der New Yorker Justizministerin Letitia James geführte Allianz aus Bundesstaaten dem US-Konzern den Aufbau eines illegalen Monopols vor.

Dabei geht es um die Übernahmen des Fotodienstes Instagram aus dem Jahre 2012 und auch um den beliebten WhatsApp Messenger aus dem Jahr 2014 durch den US-Konzern Facebook.

Facebook soll Geschäftsbereiche verkaufen

Mit der Klage wollen die Regierung und die Bundesstaaten vorgeschlagen, das Facebook seine einzelnen Geschäftsbereiche verkaufen soll. Immerhin hatte Facebook in der Vergangenheit schon versucht, die Daten seiner Nutzer im Hintergrund zusammen zu führen.

Bundeskartellamt: Facebook darf Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen nicht zusammenführen

Mit der Entscheidung setzte das Bundeskartellamt im letzten Jahr Beschwerden der Verbraucher- und der Datenschützer um. Nach den Geschäftsbedingungen von Facebook können Nutzer das soziale Netzwerk bislang nur unter der Voraussetzung nutzen, dass Facebook auch außerhalb der Facebook-Seite Daten über den Nutzer im Internet oder auf Smartphone-Apps sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Alle auf Facebook selbst, den konzerneigenen Diensten wie z.B. WhatsApp und Instagram sowie den auf Drittwebseiten gesammelten Daten können mit dem Facebook-Nutzerkonto zusammengeführt werden.

Fehlt es bei den Daten von den konzerneigenen Diensten und Drittwebsites an der Einwilligung, kann Facebook die Daten nur noch sehr stark eingeschränkt sammeln und dem Nutzerkonto zuordnen. Entsprechende Lösungsvorschläge hierfür muss Facebook erarbeiten und dem Amt vorlegen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor. Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen. Die Kombination von Datenquellen hat ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook einen so einzigartigen Gesamtdatenbestand über jeden einzelnen Nutzer erstellen und seine Marktmacht erreichen konnte. Der Verbraucher kann in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammelt und verwertet. Die bisherige Zusammenführung aller Daten unter dem Facebook-Nutzerkonto in faktisch schrankenlosem Ausmaß hängt für die Zukunft von der freiwilligen Einwilligung der Nutzer ab. Und Freiwilligkeit heißt, dass die Nutzung der Facebook-Dienste nicht von der Einwilligung des Nutzers in diese Art der Datensammlung und -zusammenführung abhängig gemacht werden darf. Wenn der Nutzer die Einwilligung nicht erteilt, darf Facebook ihn nicht von seinen Diensten ausschließen und muss auf eine Datensammlung und -zusammenführung aus den verschiedenen Quellen verzichten.".

Facebook ist auf dem Markt für soziale Netzwerke marktbeherrschend

Im Oktober 2020 hatte Facebook weltweit 1,8 Mrd. täglich den Dienst. Im Jahr 2018 waren es noch 1,52 Mrd. Nutzer. Im Oktober 2020 gabe es 2,7 Mrd. Nutzer aktuell mit einer monatlichen Nutzung. Im Jahr 2018 waren 2,32 Mrd. monatlich aktive Nutzer. Auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke ist Facebook marktbeherrschend. Hier hatte Facebook zuletzt mit 23 Mio. täglichen und 32 Mio. monatlichen Nutzern einen Marktanteil von über 95 Prozent bei den täglich aktiven Nutzern und von über 80 Prozent bei den monatlich aktiven Nutzern.

Andreas Mundt: "Als marktbeherrschendes Unternehmen unterliegt Facebook besonderen kartellrechtlichen Pflichten und muss bei dem Betrieb seines Geschäftsmodells berücksichtigen, dass die Facebook-Nutzer praktisch nicht auf andere soziale Netzwerke ausweichen können. Ein obligatorisches Häkchen bei der Zustimmung in die Nutzungsbedingungen des Unternehmens stellt angesichts der überragenden Marktmacht des Unternehmens keine ausreichende Grundlage für eine derartig intensive Datenverarbeitung dar. Der Nutzer hat ja nur die Wahl, entweder eine umfassende Datenzusammenführung zu akzeptieren oder aber auf die Nutzung des sozialen Netzwerkes zu verzichten. Von einer freiwilligen Einwilligung in die Datenverarbeitungsbedingungen kann in einer solchen Zwangssituation des Nutzers keine Rede sein.".

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