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Nach DSGVO Hammer 1&1 Bussgeld Bescheid --Service-PIN zur Identifizierung beim telefonischem Support

• 16.12.19 Nach dem DSGVO Bussgeld Bescheid trifft 1&1 weitere Maßnahmen, damit Kunden sich am Telefon identifizieren können. Hier bekommen Kunden in Zukunft eine Service-Pin. Immerhin hat 1&1 ein Hammer DSGVO Bussgeld Bescheid in der Höhe von 9,55 Mio durch die Datenschutzbehörde bekommen. Allerdings will der Telekommunikationsanbieter gegen den Bußgeldbescheid der Datenschutzbehörde
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vorgehen. Laut 1&1 ist das DSGVO Bußgeld unverhältnismäßig und verstößt gegen das Grundgesetz. Bei dem 1&1 DSGVO Bußgeld geht es um die Weitergabe einer Rufnummer an einen ehemaligen Partner.

Nach DSGVO Hammer 1&1 Bussgeld Bescheid --Service-PIN zur Identifizierung beim telefonischem Support

1&1 erhöht die Sicherheitsstandards und führt die 1&1 Service-PIN zur Identifizierung an der Kundenhotline ein. Damit sind Kundendaten weiter vor dem unerlaubten Zugriff Dritter geschützt.

1&1 DSVGO Bussgeld
DSGVO Bussgeld gegen 1&1
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Die PIN ist eine individuelle 5-stellige Zahlenkombination, die Kunden zukünftig im 1&1 Control-Center einsehen können. Das 1&1 Control-Center ist der geschützte Kundenbereich für alle DSL- und Mobilfunkkunden von 1&1 und kann auch per App kostenlos für Android und iOS genutzt werden.

Die 1&1 Service-PIN ist im Control-Center unter dem Reiter "Kundendaten" zu finden. Wenn Kunden den 1&1 Kundensupport anrufen und ein Anliegen haben, bei dem personenbezogene Daten zur Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind, so werden die Kundenberater drei Stellen der PIN abfragen. Die Berater selbst sehen aber nie die gesamte Service-PIN.

So braucht man danin Zukunft bei einem telefonischem Kontakt immer die neue 1&1 Service-PIN sowie zusätzlich die 1&1 Rufnummer oder die 1&1 Vertragsnummer.

DSGVO Hammer Bussgeld Bescheid mit 9,55 Millionen Euro gegen 1&1

So will die 1&1 Telecom GmbH gegen den erlassenen Bußgeldbescheid des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht akzeptieren und dagegen klagen.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat für einen Einzelfall ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Mio. Euro verhängt. Die Behörde wirft 1&1 vor, durch eine nicht den Standards entsprechende Authentifizierung am Telefon, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von personenbezogenen Daten nicht eingehalten zu haben.

1&1 bezeichnet das Bußgeld ist absolut unverhältnismäßig. Die neue Bußgeldregelung, nach der die Summe berechnet wurde und die für die gesamte deutsche Wirtschaft gilt, wurde am 14. Oktober 2019 veröffentlicht und orientiert sich am jährlichen Konzern-Umsatz, so die Kritik.

So können bereits kleinste Abweichungen riesige Geldbußen zur Folge haben. In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Umsatz allerdings nicht als Kriterium für die Bemessung der Bußgeldhöhe vorgesehen. Darüber hinaus verstößt die neue Bußgeldlogik gegen das Grundgesetz, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, so 1&1 weiter.

In diesem Verfahren ging es nicht um den generellen Schutz der bei 1&1 gespeicherten Daten, sondern um die Frage, wie Kunden auf ihre Vertragsinformationen zugreifen können. Der fragliche Fall ereignete sich bereits im Jahr 2018.

Dabei gab es eine telefonische Abfrage der Handynummer eines ehemaligen Lebenspartners. Die zuständige Mitarbeiterin erfüllte dabei alle Anforderungen der damals bei 1&1 gültigen Sicherheitsrichtlinien. Zu diesem Zeitpunkt war eine Zwei-Faktor-Authentifizierung üblich, einen einheitlichen Marktstandard für höhere Sicherheitsanforderungen gab es nicht.

Nun gibt es sogar eine dreistufige Authentifizierung und so wird auch 1&1 als eines der ersten Unternehmen seiner Branche jedem Kunden eine persönliche Service-PIN bereitstellen.

Die Datenschutzbeauftragte von 1&1, Dr. Julia Zirfas, betont die hohen Sicherheitsstandards des Unternehmens: "Die Sicherheit der Daten vieler Millionen Kunden hat für uns oberste Priorität. Deshalb hält sich 1&1 strikt an die geltenden Datenschutzvorschriften.".

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