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Nach Gigaset Insolvenz --Bundeskartellamt erlaubt Vtech Übernahme

• 07.03.24 Nach der Insolvent der Gigaset Communications GmbH bekommt nun Vtech den Zuschlag bei der Übernahme. Dieses hat das Bundeskartellamt entschieden. Damit wird der Deal der Vtech-Gruppe binnen Monatsfrist freigegeben. Sowohl Gigaset als auch Vtech sind im Bereich Festnetztelefone tätig.

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Nach Gigaset Insolvenz --Bundeskartellamt erlaubt Vtech Übernahme

Das Technologieunternehmen Gigaset befindet sich in der Insolvenz in Eigenverwaltung. Die Erwerberin Snom ist mittelbar eine 100%ige Tochtergesellschaft der VTech Holdings Limited Bermuda.

Nach Gigaset Insolvenz --Bundeskartellamt erlaubt Vtech übernahme
Nach Gigaset Insolvenz
--Bundeskartellamt erlaubt Vtech Übernahme -Bild: © pixabay.com

Bei Heimtelefonen sind Gigaset und VTech in Europa überwiegend auf unterschiedlichen Marktstufen tätig. Bei Festnetztelefonen für den Business-Bereich kommt es zwar zu Überschneidungen, es stehen jedoch ausreichend alternative Anbieter zur Verfügung, so die Einschätzung des Bundeskartellamtes.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Gigaset verfügt bei Festnetztelefonen für den Heimbedarf über sehr hohe Marktanteile. Insgesamt ist die Nachfrage in diesem Bereich rückläufig. Wir haben den Zusammenschluss sorgfältig geprüft, sehen im Ergebnis aber keine durchgreifenden Wettbewerbsprobleme.".

So verkaufte Gigaset Festnetztelefone unter der eigenen Marke an den Handel und an Endverbrauchern. Neben Gigaset sind hier noch Anbieter wie u.a. Panasonic und AVM tätig. VTech produziert für den europäischen Markt in erster Linie Telefone im Auftrag und nach Vorgaben dritter Anbieter.

In diesem Bereich wiederum ist Gigaset nicht tätig. Im Bereich Festnetztelefone für den professionellen Bereich überschneiden sich die Tätigkeiten der Beteiligten zwar direkt. Hier haben die Ermittlungen jedoch gezeigt, dass ausreichend alternative Anbieter, u.a. Mitel, RTX und Ascom Wireless, zur Verfügung stehen, so das Bundeskartellamt.

Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter --Preisanpassungsklauseln im Visier

Die Kritik der Verbraucherschützer bei den Fernwärmeanbietern aufgrund ihrer Monopolstellung und Intransparenz bei den Preisen ist bei den Verbraucherschützern seit den hohen Energiepreisen gestiegen. So hat nun das Bundeskartellamt Verfahren gegen insgesamt sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023 eröffnet. Dabei nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen und täuscht so die Verbraucher bei der Abzocke durch überhöhte Preisen.

So prüft das Bundeskartellamt insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln. Diese Klauseln verwenden Fernwärmeversorger bei der Anpassung ihrer Preise, um sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die Kosten für diejenige Energie, die konkret bei der eigenen Wärmeerzeugung eingesetzt wird, abzubilden.

Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter --Preisanpassungsklauseln im Visier
Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter
--Preisanpassungsklauseln im Visier -Bild: © pixabay.com

Die Preisanpassungsklauseln werden in der Regel in Verbindung mit öffentlich verfügbaren Preisindizes für die jeweilige Energieform verwendet. Bei der eingesetzten Energie kann es sich zum Beispiel um Gas oder Kohle aber auch um Holz, Müll, erneuerbare Energien oder Abwärme handeln.

Die Verfahren des Bundeskartellamtes greifen insbesondere Fälle auf, in denen der Verdacht besteht, dass durch die Auswahl der Preisindizes die tatsächliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet, sondern deutlich überzeichnet wird.

Einzelne Klauseln knüpfen beispielsweise ausschließlich an einen Erdgas-Index an, während der Versorger tatsächlich zu einem substantiellen Anteil andere Energien, wie zum Beispiel erneuerbare Energien, bei der Wärmeerzeugung einsetzt.

Außerdem wird dem Verdacht nachgegangen, ob und inwieweit durch eine zu geringe Gewichtung der allgemeinen Preisentwicklung im Wärmebereich die jeweils konkret verwendete Preisanpassungsklausel im Ergebnis ebenfalls überschießende Preissteigerungen zur Folge hatte.

Immerhin müssen bei der Preisanpassungsklausel die Versorger die rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme beachten, so die Feststellung der Kartellwächtger.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann auch missbräuchlich im Sinne des Kartellrechts sein. Fernwärmeversorger sind typischerweise innerhalb ihres Fernwärmenetzes marktbeherrschend, da Endverbraucher keine Wechselmöglichkeiten mehr haben, sobald sie sich einmal für das Heizsystem Fernwärme entschieden haben. Die Versorgungsunternehmen unterliegen daher auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot.

Neun Fernwärmenetze betroffen

Die jetzt eingeleiteten Ermittlungen gegen sechs Unternehmen betreffen insgesamt neun Fernwärmenetze in vier verschiedenen Bundesländern. In der Regel sind für die Anwendung der Missbrauchsvorschriften im Fernwärmebereich die Landeskartellbehörden zuständig, da die betroffenen Netze jeweils innerhalb eines konkreten Bundeslands liegen.

Aufgrund der grundsätzlichen und bundesländerübergreifenden Bedeutung der relevanten Fragestellungen haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre Zuständigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben.

So nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen. Zuletzt verstoss das Bundeskartellamt schon gegen das Transparenzgebot und die Bundesbehörde verschwieg involvierte Namen der Energiefirmen, trotz Presseanfragen.

Bundeskartellamt verstösst gegen Transparenzgebot --Behörde verschweigt involvierte Namen der Energiefirmen

Beim Stichwort Transparenz scheitert sogar die Bundesbehörde Bundeskartellamt, vertreten durch Andreas Mundt. Auf eine Presseanfrage vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nach den Namen der Firmen hat das Bundeskartellamt bislang nicht reagiert. Damit sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka den Verdacht der Bürger bestätigt, dass man bei dem -laut vielen Bürgern- "Preiswucher" hinwegsehen will. Bei den Ermittlungen gibt es daher auch nur den "Alibi Verdacht", dass das Bundeskartellamt handelt. Somit liegt ein Verstoss gegen das Transparenzgebot der Bundesbehörde Bundeskartellamt vor.

"Eine Behörde, die sich über das Grundrecht der Pressefreiheit hinwegsetzt, dabei auch noch vorsätzlich das Transparenzgebot missachtet, missbraucht vorsätzlich die Kontrollfunktionen bei der Berichterstattung von Amtsträgern und Behördenmitarbeitern durch die Presse", so der Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Damit schadet das Bundeskartellamt sich selbst, dem Ansehen einer Aufsichtsbehörde, und dem Vertrauen an die verfassungsgemässe Handlung einer Bundesbehörde.

So hatten zum Beispiel die Stadtwerke München den Strompreis auf 66 Cent pro kwh Stunde ohne eine schlüssige Begründung um Jahresanfang erhöht. Zuvor wurden 28 Cent pro kWh verlangt. Fristlos konnte man bei dem Kündigungsbutton der Stadtwerke München im Internet auch nur nach vorheriger Registrierung bei den Stadtwerken benutzen. Dieses Verhalten wurden laut den Verbraucherschützern auch immer wieder bei den vielen Online-Portalen abgemahnt.

Für den Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die Schaltfläche muss deutlich gestaltet sein und sie muss die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Schaltfläche muss dann zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Verbraucher Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Die Kündigung muss mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "Jetzt kündigen", abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Verbraucher müssen außerdem die Möglichkeit haben, die über die Webseite vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Verpflichtend ist der Kündigungsbutton für langfristige Verträge, die Sie online abschließen können. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriftenabos, Verträge für Strom, Gas oder mit Fitnessstudios, aber auch Versicherungsverträge.

Auch kann man die Verbraucherschützer Online über einen fehlenden Kündigungsbutton informieren.

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