Netflix Preiserhöhung: Teuerste Abo liegt nun bei 19,99 Euro
• 15.04.24 Die Streaming Dienste erhöhen oftmals ganz überraschend ihre Preise. Daher stellt sich auch die Frage "Dürfen die das?". Auch in diesem Jahr schlagen die Streaming Anbieter mit einer Preiserhöhung zu. Dieses mal geht es bei Netflix bei den Preiserhöhungen rauf auf bis bis zu 19,99 Euro für das teuerste Abo. Wir zeigen Ihnen -wie immer- alle Preiserhöhungen beim Streaming Dienst Netflix auf.
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Netflix Preiserhöhung: Teuerste Abo liegt nun bei 19,99 Euro
Aktuell erhöht der Streaming Anbieter Netflix seine Preise in Deutschland. So liegt nun das teuerste "Premium"-Abo mit 4K-Bildqualität und 3D-Sound bei 19,99 Euro. Zuvor wurden schon immerhin staatliche 17,99 Euro verlangt. Dabei können weiterhin bis zu 4 Geräte im Haushalt das Streaming Angebot nutzen und die unterstützten Geräte sind ein Fernseher, Computer, Mobiltelefon und das Tablet. Dafür gibt es keine Werbung. Diese neue Preise gehen aus der Netflix Streaming Seite in Deutschland hervor.
Netflix Preiserhöhung: Teuerste Abo liegt nun bei 19,99 Euro -Bild: © Telekom |
Teurer wird es auch beim "Standard"-Abonnement mit Full-HD-Bild bei dann nur 2 Geräten gleichzeitig im eigenen Haushalt. Hier steigt der Preis von 12,99 auf 13,99 Euro. Dafür gibt es dann auch hier keine Werbung, aber es gibt nur Auflösung in 1080p (Full HD) statt 4K (Ultra HD) + HDR, wie beim Premium-Abo.
Dagegen kostet das Abo mit Werbung unverändert 4,99 Euro im Monat. Dabei liegt die Anzahl der Geräte, auf denen man im Haushalt gleichzeitig schauen kann bei 2 Geräten.
Auch geht der Streaming Anbieter Netflix seit dem vergangenem Jahr gegen das Teilen von Passwörtern über einen Haushalt vor und führte gleichzeitig ein günstigeres Abo mit Werbeanzeigen ein. So wird es immer schwieriger, sich die Kosten bei den Nutzern zu teilen.
Allerdings bleiben die Netflix Nutzer bislang dem Dienst treu, welches wohl eher am dem billigen 4,99 Euro Abo liegt. Dieses Basic Abo ist nicht von der Preiserhöhung betroffen.
Verbraucherschutz: Preiserhöhungsklauseln bei Netflix und Spotify unwirksam
Wegen den Preiserhöhungen bei Netflix und Spotify gab es schon immer Ärger. Die beiden Anbieter hatten schon im letzten Jahr das Landgericht Berlin zugunsten der Kunden entschieden. Dabei ging es um die letzte Preiserhöhungen der beiden Anbieter. Nun wurden in zwei Berufungsurteilen gegen Spotify und Netflix die verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt.Intranzparente Preiserhöhungen sind für Verbraucher immer ein Ärgernis. So gab es in der Vergangenheit gegen Netflix und Spotify Urteile gegen die beiden Anbieter. Beide Anbieter sind allerdings in die Revision gegangen.
Verbraucherschutz: Preiserhöhungsklauseln bei Netflix und Spotify unwirksam -Bild: © pixabay.com |
So hatte nun das Kammergericht Berlin die Berufungsurteilen gegen Spotify und Netflix bei den verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt. Das stärkt die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher, so die Verbraucherzentrale Bundesverband. Dem vorangegangen waren Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Spotify und Netflix vor dem Landgericht Berlin.
Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv, kommentiert dazu:
"Das Kammergericht Berlin hat eine richtungsweisende Entscheidung im Sinne der Verbraucher:innen getroffen. Die vom vzbv angegriffenen Preisänderungsklauseln von Spotify und Netflix sind demnach nicht nur unzulässig. Das Urteil könnte grundsätzlich das Aus für künftige einseitige Preiserhöhungen durch Streamingdienste in Deutschland bedeuten. Denn nach Einschätzung des Gerichts dürfen die beiden verklagten Anbieter Netflix und Spotify ihre Preise nicht einseitig anpassen, ohne dass die Kund:innen zugestimmt haben.".
Und weiter: "Das Kammergericht erklärt, dass sich Netflix und Spotify ohne großen Aufwand die Zustimmung ihrer Nutzer:innen zu einer Preiserhöhung einholen könnten. Die Urteile sind ein starkes Signal.".
Streaming Dienst Netflix muss Preiserhöhungen transparent begründen
Dabei geht es um den Streaming-Dienst Netflix, welcher sich über eine Vertragsklausel das Recht einräumt, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klausel ist unzulässig hat nun das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Netflix International B.V. entschieden.
Gerichtsurteil: Streaming Dienst Netflix muss Preiserhöhungen transparent begründen -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com |
"Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.".
Netflix hat laut AGBs weitreichendes Recht auf Preisänderungen
Dabei räumt der Streaming Anbieter sich in seinen Nutzungsbedingen das Recht ein, die Abo-Preise "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern, "um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln." Als Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente nannte das Unternehmen unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme. Dabei fehlen aber nun mal klare Kriterien.Daher schloß sich das Landgericht Berlin sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Bedingungen für Preisanpassungen nicht ausreichend transparent sind. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben, so dass auch die Nutzer eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können.
Als weiteren Grund nennen die Verbraucherschützer, dass Angesichts der
Zugehörigkeit zu einem weltweit agierenden Konzern unklar sei, welche
Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. "Es sei nicht
erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen
konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland
haben.".
So hatte nun Netflix gegen das Urteil Berufung vor dem KG Berlin (23 U 15/22) eingelegt.
Urteil des LG Berlin vom 16.12.2021, Az. 52 O 157/21 - nicht rechtskräftig.
Zu den Gesamtkosten zählten zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten,
Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und
sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor.
"Verbraucher:innen sind derzeit in vielen Bereichen von Preiserhöhungen
betroffen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Daher gilt es
umso mehr, der Anbieterseite klar zu machen, dass sie sich dabei an die
rechtlichen Vorgaben halten müssen. Spotify hat dies nicht getan.".
Das Landgericht Berlin schloss sich nun der Auffassung der Verbraucherzentrale
Bundesverband an, dass Kunden durch die unausgewogenen Klausel des
Streamingdienstes benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu
berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben.
Laut den Richtern am langerichtg werde die Spotify-Klausel diesem nicht
gerecht. Es fehle die Verpflichtung, auch Kostensenkungen weiterzugeben. Damit
seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und
Kunden ungleich verteilt.
Spotify hatte in seiner Klageerwiderung behauptet, dass "auf dem Markt für Streamingdienste würden die
Kosten ohnehin nur steigen", dieses sei nicht zutreffend. Auch die Kosten des
Unternehmens hingen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können.
Ein anschauliches Beispiel sei die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im
zweiten Halbjahr 2020. Spotify hatte die Steuersenkung zwar an die Kunden
weitergegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Unternehmen dazu aber
nicht verpflichtet gewesen.
Spotify hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.
Frühere Netflix-Klausel war ebenfalls rechtswidrig
Die Verbraucherzentrale hatte Netflix schon einmal wegen einer intransparenten
Preisanpassungsklausel verklagt. Die früher verwendete Klausel enthielt
überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen und wurde vom Berliner
Kammergericht im Dezember 2019 für unzulässig erklärt.Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt einseitige Preisänderungsklausel
So hatte sich das in Schweden ansässige Unternehmen in den Nutzungsbedingungen
vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um "die
gestiegenen Gesamtkosten" für die Bereitstellung der Streamingdienste
auszugleichen, so die Verbraucherschützer.
Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt
einseitige Preisänderungsklausel -Bild: © Spotify
Kündigungsrecht kein Ersatz für faire Preisanpassung
Das Berliner Landgericht stellte klar: "Das Recht des Kunden, den Vertrag
jederzeit zu kündigen, gleicht die Benachteiligung durch die
Preisänderungsklausel nicht aus.". Und die Richter weiter, die Kunden
hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem
Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen
verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen.
Urteil des LG Berlin vom 28.06.2022, Az. 52 O 296/21, nicht rechtskräftig (Berufung beim Kammergericht Berlin, Az. 23 U 112/22)
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