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Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt einseitige Preisänderungsklausel

• 09.09.22 Die Verbraucherschützer haben einen Sieg gegen den Musik Streaming-Dienst Spotify beim Landgericht Berlin erwirkt. Die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify ist damit unzulässig. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Nach der strittigen Klausel gab Spotify steigende Kosten an seinen Kunden weiter, ohne verpflichtet zu sein, die Preise bei sinkenden Kosten herabzusetzen.

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Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt einseitige Preisänderungsklausel

So hatte sich das in Schweden ansässige Unternehmen in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um "die gestiegenen Gesamtkosten" für die Bereitstellung der Streamingdienste auszugleichen, so die Verbraucherschützer.

Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt einseitige Preisänderungsklausel
Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt
einseitige Preisänderungsklausel -Bild: © Spotify

Zu den Gesamtkosten zählten zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor.

"Verbraucher:innen sind derzeit in vielen Bereichen von Preiserhöhungen betroffen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Daher gilt es umso mehr, der Anbieterseite klar zu machen, dass sie sich dabei an die rechtlichen Vorgaben halten müssen. Spotify hat dies nicht getan.".

Das Landgericht Berlin schloss sich nun der Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband an, dass Kunden durch die unausgewogenen Klausel des Streamingdienstes benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben.

Laut den Richtern am langerichtg werde die Spotify-Klausel diesem nicht gerecht. Es fehle die Verpflichtung, auch Kostensenkungen weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kunden ungleich verteilt.

Spotify hatte in seiner Klageerwiderung behauptet, dass "auf dem Markt für Streamingdienste würden die Kosten ohnehin nur steigen", dieses sei nicht zutreffend. Auch die Kosten des Unternehmens hingen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können.

Ein anschauliches Beispiel sei die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Spotify hatte die Steuersenkung zwar an die Kunden weitergegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Unternehmen dazu aber nicht verpflichtet gewesen.

Kündigungsrecht kein Ersatz für faire Preisanpassung

Das Berliner Landgericht stellte klar: "Das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen, gleicht die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht aus.". Und die Richter weiter, die Kunden hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen.

Spotify hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.
Urteil des LG Berlin vom 28.06.2022, Az. 52 O 296/21, nicht rechtskräftig (Berufung beim Kammergericht Berlin, Az. 23 U 112/22)

Verbraucherzentrale vzbv: Gerichtsurteil bestätigt irreführende Werbung für Mobilfunktarif Alditalk

Wenn man einen Prepaid Tarif ohne einen Mindestumsatz bucht, sollte man auch keinen Mindestumsatz haben. So hatte sich nun das Landgericht Essen der Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband angeschlossen. Daher sei die Behauptung "Kein Mindestumsatz" für Verbraucher irreführend, so die Richter am Landgericht Essen.

So darf die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Alditalk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Diese Aussage hatte Verbraucherzentrale Bundesverband kritisiert und nun vor Gericht in ihrer Auffassung eine Bestätigung vom Landgericht Essen bekommen.

Verbraucherzentrale vzbv: Gerichtsurteil bestätigt irreführende Werbung für Mobilfunktarif Alditalk
Verbraucherzentrale vzbv: Gerichtsurteil bestätigt irreführende Werbung
für Mobilfunktarif Alditalk -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Das hatte das Landgericht Essen in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Werbeaussage nicht zu treffe und sei daher irreführend.

"Der Tarif kann nur eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden, wenn Kund:innen nicht immer wieder neues Guthaben in Höhe von mindestens fünf Euro aufladen," sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Das ist nichts anderes als ein für die Nutzung der SIM-Karte erforderlicher Mindestumsatz, den es nach der Werbung angeblich nicht gibt.".

Guthaben muss immer wieder aufgeladen werden

Die Medion AG wirbt im Internet für den "Basis-Prepaid-Tarif" von Alditalk mit der Behauptung "Kein Mindestumsatz". Dieser Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann.

Nach dem Ablauf des Zeitfensters sind die Kunden noch zwei Monate auf dem Handy erreichbar. Danach wird ihre SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, müssen diese ihr Aktivitätszeitfenster verlängern, indem sie immer wieder neues Guthaben aufladen. Zahlen sie zum Beispiel den Mindestaufladebetrag von fünf Euro, verlängert sich das Zeitfenster um vier Monate. Danach ist eine erneute Aufladung nötig.

Wenn man dann das maximale Guthaben von 200 Euro erreicht hat, sind die Kunden gezwungen, mindestens fünf Euro ihres Guthaben "abzutelefonieren", so die Verbraucherschützer. Sonst ist keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich.

Das Landgericht Essen schloß sich der Auffassung des vzbv an, dass die Behauptung "Kein Mindestumsatz" für Verbraucher irreführend ist.

Das Gericht kritisierte, dass Kunden verbrauchsunabhängig auf ihr "Konto" einzahlen, um die SIM-Karte weiter nutzen zu können und die vertragliche Gegenleistung zu erhalten. Bei Erreichen des maximalen Guthabens seien sie zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit läge aber ein Mindestumsatz vor.

Verbraucherzentrale vzbv: Ramona Pop übernimmt Leitung des Verbraucherzentrale

Nach dem Weggang des ehemaligen Vorsitzenden der Verbraucherzentrale vzbv, Klaus Müller, zur Bundesnetzagentur, folgt nun Ramona Pop auf dem Posten des Vorstandes. Zuvor wurde die Verbraucherzentrale von der Interims-Vorständin Jutta Gurkmann geleitet. Ramona Pop zuvor Bürgermeisterin und Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe in Berlin und von 2009 bis 2016 Fraktionsvorsitzende der Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus. Als aktuell größte Aufgabe sieht sie die Verbraucherpreiskrise.

So übernimmt die neue Vorsitzende Ramona Pop übernimmt ihr Amt von Jutta Gurkmann, die die Verbraucherzentrale vzbv von März bis Juni geleitet hatte. Diese wird nun wieder ihre Aufgabe als Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik übernehmen. Zuvor hatte Klaus Müller den Verband von 2014 bis Februar 2022 geleitet. Seit März 2022 ist er Präsident der Bundesnetzagentur.

Verbraucherzentrale vzbv: Ramona Pop übernimmt Leitung des Verbraucherzentrale
Verbraucherzentrale vzbv: Ramona Pop übernimmt Leitung
des Verbraucherzentrale -Bild: Die Hoffotografen Gmbh/Christine Blohmann/vzbv

"Verbraucherschutz ist das Gebot der Stunde. Die großen Herausforderungen unserer Zeit - steigende Verbraucherpreise, Klimakrise und Digitalisierung - werden wir nur meistern, wenn die Politik die Verbraucher:innen stärkt und einbindet", sagt Ramona Pop.

"Ich freue mich auf die Herausforderung, den vzbv in turbulenten Zeiten anzuführen und den 80 Millionen Verbraucher:innen eine relevante Stimme verleihen zu dürfen. In der aktuellen Preiskrise werde ich mich dafür einsetzen, dass Verbraucher:innen nicht das Nachsehen haben. Die Regierung muss in erster Linie diejenigen entlasten, die angesichts steigender Preise im Supermarkt, im Bereich Mobilität und beim Heizen bereits mit dem Rücken zur Wand stehen."

Nach Alarmstufe Gas: Verbraucherschützer und HDE fordern Gaspreisdeckel

Bislang wurde noch nicht die Preisanpassungsklausel nach dem Energiegesetz gezogen. Dieses kann aber jederzeit erfolgen. Die Folgen wären für viele Verbraucher dramatisch. Auch befürchten Verbände eine steigende Zahl von Unternehmensinsolvenzen und Haushalten, die Heizkosten nicht mehr stemmen können. Auch sind seit einem Jahr die Energiepreise in einem bislang nicht bekannten Ausmaß gestiegen. Nun kommt der Angriffskrieg von Russland hinzu.

So sind die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Handelsverband Deutschland (HDE) nach eigenem Bekunden alarmiert und fordern deshalb gemeinsam weitere Entlastungen für private Haushalte und den Handel aber auch neue Ansätze zur Bekämpfung der Gaspreiskrise.

Nach Alarmstufe Gas: Verbraucherschützer und HDE fordern Gaspreisdeckel
Nach Alarmstufe Gas: Verbraucherschützer und HDE
fordern Gaspreisdeckel -Screenshot: Bundesnetzagentur

Dabei hat die Bundesregierung inzwischen verschiedene Maßnahmen in Form zweier Entlastungspakete auf den Weg gebracht. Aber es drohen zusätzlichen Energiekosten, insbesondere für die Haushalte mit geringem Einkommen. Auch der Handel braucht jetzt Unterstützung für in Schieflage geratene Unternehmen, so die Forderungen.

Bislang sind direkte Versorgungsengpässe mit den fossilen Energien Kohle, Öl und Gas ausgeblieben. Mitte Juni wurden die Gaslieferungen aus Russland nach Europa allerdings substantiell gekürzt, am 23.06.22 hat die Bundesregierung die Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen.

"Die steigenden Energiepreise haben die größte Verbraucherkrise seit Jahrzehnten ausgelöst. Fast alles wird derzeit teurer. In dieser Situation muss die Politik bereit sein, auch neue Wege zu gehen", sagt vzbv-Vorständin Jutta Gurkmann. "Die EU könnte zum Beispiel ihr starkes Marktgewicht gegenüber Gas-exportierenden Ländern und auf den globalen Spotmärkten für Flüssiggas einsetzen, um eine Preisobergrenze von 50 Euro pro Megawattstunde für Gas-Einkäufe festzulegen. Allein damit ließen sich die Kosten für den Gas-Einkauf um rund 240 Milliarden Euro pro Jahr minimieren.".

"Für den Einzelhandel sind die steigenden Energiepreise eine doppelte Herausforderung. Zum einen bringen die hohen Kosten viele Handelsunternehmen in ernstzunehmende Schwierigkeiten. Zum anderen haben die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger finanzielle Mittel für ihre Einkäufe zur Verfügung. Die Händlerinnen und Händler kommen folglich gleich von zwei Seiten unter Druck", so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. "Deshalb ist es für den Einzelhandel von existenzieller Bedeutung, dass die Bundesregierung die Preisanstiege zielgerichtet und rasch abfedert."

7 Punkte Plan an Forderungen

    • Energiesparen, am besten EU-weit und gegebenenfalls mit verbindlichen Einsparzielen für jeden Mitgliedsstaat.
    • Energielieferanten beteiligen sich an den Zusatzkosten durch den steigenden Gaspreis im Fall der Umsetzung des § 24 Energiesicherungsgesetz. Damit sollen ungebremste und unkontrollierte Preiserhöhungen, die bei einer Gasnotlage auf die Endverbraucher zukommen könnten, abgemildert werden.
    • Ersatz von Gaskraftwerken, damit das Gas nicht verbrannt, sondern eingespeichert wird.
    • Gas-Preisdeckel für Endverbraucher:innen.
    • Gemeinsame Gas-Beschaffung durch die EU.
    • EU-Preislimit beim Gas-Einkauf.
    • Zusätzliche Entlastungen durch weitere Entlastungspakete.
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