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Netflix Streaming: Netflix rudert beim Konto Sharing wieder zurück

• 01.02.23 Der Streaming Dienst Netflix hatte am gestrigen Dienstag, dem 31.Januar, neue FAQs online gestellt, in welchen detailliert beschrieben wurde, dass es kein Konto Sharing mehr geben darf und nur noch ein Hauptstandort pro Konto geben darf. Dieser Eintrag wurde nun heute wieder überraschend gelöscht.

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Netflix Streaming: Netflix rudert beim Konto Sharing wieder zurück

Die Streaming Dienste erhöhen oftmals ganz überraschend ihre Preise, so zuletzt zum Beispiel DAZN von 14,99 Euro auf 29,99 Euro und nun auf 39,99 Euro. Daher stellt sich auch die Frage "Dürfen die das?". Nun wollte Netflix in der Vergangenheit auch mehr Geld von den Nutzern und durch das Abschaffen vom Konto-Sharing wollte man die Nutzer noch mehr an den Geldbeutel.

Netflix Streaming: Netflix rudert beim Konto Sharing wieder zurück
Netflix Streaming: Netflix rudert beim Konto Sharing wieder zurück
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

So wollte Netflix, dass Wiedergabegeräte, die sich nicht alle 31 Tage im Heimnetz anmelden, gesperrt werden. Dieses stand in den FAQs von Netflix. So gab es dann auch viel Aufmerksamkeit für den Artikel, weil erstmals konkret dargelegte wurde, wie Netflix gegen das Konto-Sharing vorgehen möchte. Nun ist der Netflix Artikel aber wieder auf den alten Text zurückgesetzt worden.

So stand am 31.Januar bei Netflix zu lesen: ""Um sicherzustellen, dass Sie Netflix unterbrechungsfrei nutzen können, verbinden Sie sich mindestens einmal alle 31 Tage mit dem WLAN-Netzwerk an Ihrem Hauptstandort und streamen Sie etwas über die Netflix-App oder -Webseite".. So wollte Netflix einen Hauptstandort erkennen und einrichten.

Gerichtsurteil: Streaming Dienst Netflix muss Preiserhöhungen transparent begründen

Bei Netflix hatte nun das Landgericht Berlin zugunsten der Kunden entschieden. Dabei ging es um die letzte Preiserhöhung bei Netflix. So gibt nun das Landgericht der Verbraucherschützer-Klage gegen den Streaming-Dienst Recht.

Dabei geht es um den Streaming-Dienst Netflix, welcher sich über eine Vertragsklausel das Recht einräumt, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klausel ist unzulässig hat nun das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Netflix International B.V. entschieden.

"Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.".

Netflix hat laut AGBs weitreichendes Recht auf Preisänderungen

Dabei räumt der Streaming Anbieter sich in seinen Nutzungsbedingen das Recht ein, die Abo-Preise "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern, "um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln." Als Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente nannte das Unternehmen unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme. Dabei fehlen aber nun mal klare Kriterien.

Daher schloß sich das Landgericht Berlin sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Bedingungen für Preisanpassungen nicht ausreichend transparent sind. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben, so dass auch die Nutzer eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können.

Als weiteren Grund nennen die Verbraucherschützer, dass Angesichts der Zugehörigkeit zu einem weltweit agierenden Konzern unklar sei, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. "Es sei nicht erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.". Das Gericht beanstandete außerdem die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen.

Frühere Netflix-Klausel war ebenfalls rechtswidrig

Die Verbraucherzentrale hatte Netflix schon einmal wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel verklagt. Die früher verwendete Klausel enthielt überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen und wurde vom Berliner Kammergericht im Dezember 2019 für unzulässig erklärt.

So hatte nun Netflix gegen das Urteil Berufung vor dem KG Berlin (23 U 15/22) eingelegt. Urteil des LG Berlin vom 16.12.2021, Az. 52 O 157/21 - nicht rechtskräftig.

Streaming Dienste Nutzerzahlen: Amazon liegt vor Netflix in Deutschland

Ganz überraschend liegt Amazon vor Netflix bei den Streaming-Diensten in Deutschland vorne. Dieses geht aus einem Bericht der Marktforscher Ampere Analytics hervor, welche die Zahl der aktiven Nutzer von Amazon Prime Video im Jahr 2021 bei 12,6 Millionen Abonnenten sieht. Bei Netflix gab es im gleichen Zeitraum nur 9,6 Millionen Nutzer.

Bei Prime Video gab es im Jahr 2021 ein Wachstum von 1,4 Prozent auf 12,6 Millionen Abonnenten, bei Netflix gab es im letzten Jahr ein Wachstum von 300.000 Kunden auf 9,6 Millionen.

Amazon Prime Video: Champions League Fussball und Amazon Fire TV Stick ab 29,99 Euro
Amazon Prime Video: Champions League Fussball
und Amazon Fire TV Stick ab 29,99 Euro -Quelle: Amazon

In diesem Jahr soll der Abstand laut den Londoner Medienforscher noch weiter zunehmen. So könnte Amazon gegen Ende dieses Jahres 13,8 Millionen aktive Abonnenten in Deutschland haben, Netflix hingegen lediglich 10 Millionen. Neben Österreich ist Deutschland derzeit der einzige Markt in Westeuropa, in dem Amazon vor Netflix liegt.

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