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OLG Frankfurt: Unzulässige Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte

• 30.09.24 Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass bestimmte Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Mobilfunkanbietern unwirksam sind. Dieses Urteil betrifft insbesondere die pauschale Gebühr für die Ersatz-SIM-Karte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Drillisch Online GmbH entschieden, die unter anderem die Marke simplytel betreibt.

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OLG Frankfurt: Unzulässige Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte

Die Drillisch Online GmbH verlangte pauschal ein Entgelt für eine Ersatz-SIM-Karte. Laut Preisliste sollte eine Ersatz-SIM-Karte 14,95 Euro kosten, ohne Ausnahmen für kostenlose Ausstellungen. Eine weitere Klausel erlaubte es dem Unternehmen, SIM-Karten aus technischen oder betrieblichen Gründen gegen Ersatzkarten auszutauschen.

OLG Frankfurt: Unzulässige Pauschale Gebühr für Ersatz-SIM-Karte
OLG Frankfurt: Unzulässige Pauschale Gebühr
für Ersatz-SIM-Karte -Bild: © tarifrechner.de

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Frankfurt folgte der Auffassung des vzbv, dass Kunden durch die Preisklausel unangemessen benachteiligt werden. Nach dem Wortlaut der Klausel müssten Kunden das Entgelt auch dann entrichten, wenn die erhaltene SIM-Karte nicht funktioniert und sie deshalb eine Ersatzkarte nachbestellen.

Auch wenn das Unternehmen selbst die SIM-Karte aus technischen oder betrieblichen Gründen austauschen lasse, könne das Entgelt aufgrund der umfassenden Formulierung der Klausel anfallen. Damit wälze der Anbieter den Aufwand zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen unzulässig auf seine Vertragspartner ab, so das Gericht.

Auswirkungen auf Verbraucher

Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher erheblich. Mobilfunkanbieter dürfen keine pauschalen Gebühren mehr für die Ausstellung von Ersatz-SIM-Karten erheben. Stattdessen müssen sie die tatsächlichen Kosten transparent und nachvollziehbar darlegen. Dies bedeutet, dass Verbraucher künftig vor überhöhten Gebühren geschützt sind und nur die tatsächlichen Kosten für den Ersatz ihrer SIM-Karte tragen müssen.

Zunahme der Beschwerden und Sammelklage
Zunahme der Beschwerden und Sammelklage -Bild: © tarifrechner.de

Weitere unwirksame Klauseln

Neben der pauschalen Gebühr für die Ersatz-SIM-Karte erklärte das OLG Frankfurt auch andere Klauseln in den AGB des Mobilfunkanbieters für unwirksam. Dazu gehören:
    • Kostenpfand für die Rückgabe einer SIM-Karte: Diese Klausel sah vor, dass Kunden ein Pfand hinterlegen müssen, das sie bei Rückgabe der SIM-Karte zurückerhalten. Das Gericht befand, dass diese Regelung die Kunden unangemessen benachteiligt.
    • Gebühr für gedruckte Rechnungen: Eine weitere Klausel sah eine Gebühr für die Ausstellung von Papierrechnungen vor. Auch diese Klausel wurde als unwirksam erklärt, da sie die Kunden unangemessen benachteiligt.

Rechtliche Implikationen

Das Urteil des OLG Frankfurt hat weitreichende rechtliche Implikationen für die Mobilfunkbranche. Es setzt einen Präzedenzfall, der es Verbrauchern ermöglicht, gegen unangemessene Gebühren vorzugehen. Mobilfunkanbieter müssen ihre AGB überprüfen und sicherstellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Andernfalls riskieren sie rechtliche Konsequenzen und mögliche Schadensersatzforderungen von betroffenen Kunden.

Somit ist das Urteil des OLG Frankfurt zur unzulässigen pauschalen Gebühr für die Ersatz-SIM-Karte ein wichtiger Schritt zum Schutz der Verbraucherrechte. Es stellt sicher, dass Mobilfunkanbieter keine unangemessenen Gebühren erheben können und stärkt die Position der Verbraucher gegenüber großen Telekommunikationsunternehmen. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und im Falle von unzulässigen Gebühren rechtliche Schritte in Erwägung ziehen.

Revision zugelassen

Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits hat das OLG Frankfurt a.M. die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 18.07.2024, Az. 1 UKl 2/24 - nicht rechtskräftig.

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