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Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor falschen Glasfaser-Laufzeiten

• 15.12.25 Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt aktuell eindringlich vor falschen Vertragslaufzeiten bei Glasfaserverträgen. Hintergrund sind zahlreiche Fälle, in denen Anbieter den Beginn der Mindestvertragslaufzeit nicht korrekt angeben und damit Verbraucherinnen und Verbraucher unzulässig lange
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binden. Die Warnungen basieren auf konkreten Beobachtungen aus verschiedenen Regionen, in denen der Glasfaserausbau über längere Projektphasen erfolgt und Verträge häufig schon Monate vor der tatsächlichen Aktivierung abgeschlossen werden.

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor falschen Laufzeiten bei Glasfaserverträgen

Die Warnung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zeigt deutlich, dass Verbraucher bei Glasfaserverträgen besonders aufmerksam sein müssen. Falsche Vertragslaufzeiten können zu erheblichen Nachteilen führen und die Bindung an einen Anbieter unzulässig verlängern. Wer seine Unterlagen sorgfältig prüft und bei Unstimmigkeiten reagiert, schützt sich vor langfristigen Verpflichtungen und behält die volle Kontrolle über seine Internetversorgung.

Die klare Empfehlung lautet daher: Verträge prüfen, Daten vergleichen und bei Fehlern sofort handeln.

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt vor falschen Vertragslaufzeiten bei Glasfaserverträgen. Dieser Artikel erklärt Risiken, gesetzliche Vorgaben, typische Anbietertricks und gibt eine strukturierte Übersicht zur Vertragsprüfung.
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt
vor falschen Glasfaser-Laufzeiten
-Bild: © Tarifrechner.de

Warum die Warnung der Verbraucherzentrale notwendig ist

Viele Haushalte in Rheinland-Pfalz schließen bereits während der sogenannten Vermarktungsphase einen Glasfaservertrag ab. Der Anschluss wird jedoch oft erst Monate später aktiviert. Einige Anbieter setzen den Beginn der Mindestvertragslaufzeit dennoch erst auf das Aktivierungsdatum - ein Vorgehen, das nach Einschätzung der Verbraucherzentrale unzulässig ist.

Die gesetzlichen Vorgaben sind eindeutig: Die Vertragslaufzeit muss mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnen, also in der Regel mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Eine spätere Verschiebung ist nicht erlaubt. Dennoch zeigt die Praxis, dass manche Anbieter diese Regel ignorieren und damit die tatsächliche Bindungsdauer erheblich verlängern.

Gesetzliche Grundlagen zur Mindestvertragslaufzeit

Nach geltendem Recht darf ein Telekommunikationsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von maximal 24 Monaten haben. Diese Laufzeit beginnt mit dem Vertragsabschluss, nicht mit der Freischaltung des Anschlusses. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit muss der Vertrag monatlich kündbar sein.

Rechtliche Bestätigung durch Gerichtsurteil

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat diese Rechtsauffassung in einem Urteil vom 19. Dezember 2024 bestätigt (Az. 10 UKL 1/24). Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es eine klare Tendenz in der Rechtsprechung: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung.

Typische Tricks der Anbieter

Die Verbraucherzentrale berichtet, dass einige Anbieter in ihren Rechnungen oder Kundenportalen das Aktivierungsdatum als Vertragsbeginn ausweisen. Dadurch verlängert sich die tatsächliche Vertragsbindung oft um Monate oder sogar Jahre. Besonders problematisch ist dies in Regionen, in denen der Ausbau über lange Zeiträume erfolgt und Anschlüsse erst spät freigeschaltet werden.

Beispiele für häufige Probleme

    • Vertragsbeginn wird erst auf den Tag der Freischaltung gesetzt
    • Rechnungen weisen ein anderes Startdatum aus als die Auftragsbestätigung
    • Kunden bemerken die falsche Laufzeit oft erst spät
    • Verzögerter Ausbau führt zu ungewollt langen Vertragsbindungen

Übersicht: Häufige Fehler und korrekte Rechtslage

Fehler der Anbieter Korrekte Rechtslage
Vertragsbeginn erst ab Aktivierung Mindestvertragslaufzeit beginnt mit Vertragsabschluss
Unklare oder widersprüchliche Angaben in Rechnungen Seit 2017 müssen Beginn, Ende und Kündigungsfrist klar ausgewiesen sein
Verlängerung der Bindung durch verzögerten Ausbau Verzögerungen dürfen die Laufzeit nicht verlängern
Fehlende oder falsche Informationen bei Haustürgeschäften Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Haustür-, Telefon- oder Onlineverträgen

Warum Rheinland-Pfalz besonders betroffen ist

In vielen Regionen wie dem Naheland, dem Hunsrück oder Rheinhessen erfolgt der Glasfaserausbau über lange Projektphasen. Anbieter sammeln zunächst Verträge, beginnen dann mit dem Bau und schalten Anschlüsse erst Monate später frei. Während dieser Zeit haben Verbraucher bereits einen gültigen Vertrag - und genau hier entstehen die Probleme, wenn Anbieter das falsche Startdatum verwenden.

Wie Verbraucher ihren Glasfaservertrag richtig prüfen

Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine strukturierte Prüfung des eigenen Vertrags. Die folgenden Schritte helfen dabei, Fehler schnell zu erkennen.

1. Auftragsbestätigung prüfen

Das dort angegebene Datum ist entscheidend. Es markiert den Beginn der Mindestvertragslaufzeit.

2. Kundenportal und Rechnungen vergleichen

Seit 2017 müssen Anbieter klar ausweisen, wann die Laufzeit begonnen hat und wann sie endet. Abweichungen sollten sofort beanstandet werden.

3. Kündigungsfristen kontrollieren

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit muss der Vertrag monatlich kündbar sein.

4. Bei falschen Angaben widersprechen

Die Verbraucherzentrale stellt einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem eine Korrektur der Vertragsdaten eingefordert werden kann.

5. Widerrufsrecht nutzen

Bei Haustür-, Telefon- oder Onlineverträgen besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch, wenn der Vertrag fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben enthält.

Tabelle: Schritte zur Vertragsprüfung

Prüfschritt Beschreibung
Auftragsbestätigung prüfen Datum des Vertragsbeginns kontrollieren
Rechnungen vergleichen Startdatum und Kündigungsfristen überprüfen
Abweichungen melden Korrektur beim Anbieter einfordern
Widerruf nutzen 14 Tage Widerrufsrecht bei Haustür-, Telefon- oder Onlineverträgen

Urteil des Landgerichts Köln gegen die Telekom Deutschland GmbH

Das Landgericht Köln hat im Jahr 2025 ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Verbrauchern gegenüber der Telekom Deutschland GmbH stärkt. Die Klage wurde von der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereicht und richtete sich gegen irreführende Mitteilungen im Kundenportal meincongstar. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für Millionen von Kundinnen und Kunden.

Das Urteil des Landgerichts Köln gegen die Telekom Deutschland GmbH ist ein Meilenstein im Verbraucherschutz. Es stellt klar, dass App-Zwang ohne rechtliche Grundlage nicht zulässig ist. Für Millionen von Congstar-Kunden bedeutet dies mehr Wahlfreiheit und digitale Selbstbestimmung.

Das Landgericht Köln gibt der Klage der Verbraucherzentrale gegen die Telekom Deutschland GmbH statt. Der Artikel erklärt die Hintergründe, das Urteil und die Folgen für Verbraucher.
Congstar App: Urteil des Landgerichts Köln
gegen Telekom Deutschland GmbH
-Bild: © Tarifrechner.de

Hintergrund des Rechtsstreits

Im Sommer 2024 blendete die Marke Congstar beim Login ins Portal meincongstar eine Nachricht ein, die lautete: "meincongstar wird ab Sommer 2025 abgeschaltet. Steige jetzt schon um und lade dir die Congstar App herunter!". Diese Mitteilung erweckte den Eindruck, dass Kundinnen und Kunden künftig ausschließlich über die Congstar App ihre Verträge verwalten könnten.

Tatsächlich war die Telekom Deutschland GmbH jedoch verpflichtet, Rechnungen mindestens zwölf Monate lang über das Webportal bereitzustellen. Die Aussage war somit falsch und führte zu einer Irreführung der Kundschaft.

Das Urteil des Landgerichts Köln

Das Gericht entschied, dass die Mitteilung eine wettbewerbswidrige Handlung darstellte. Die Telekom Deutschland GmbH wurde verpflichtet, solche Falschmeldungen künftig zu unterlassen. Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher, die nicht zu einem App-Zwang gedrängt werden dürfen.

Rechtliche Bewertung

    • Die Mitteilung war unwahr.
    • Sie stellte eine irreführende geschäftliche Handlung dar.
    • Das Gericht sah einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher

Das Urteil hat direkte Auswirkungen auf mehr als sieben Millionen Congstar-Kunden. Es stellt sicher, dass Rechnungen und Vertragsunterlagen weiterhin über das Webportal zugänglich bleiben. Damit wird die Wahlfreiheit zwischen App und Portal gewahrt.

Praktische Konsequenzen

Viele Kundinnen und Kunden bevorzugen den Zugriff über den PC. Manche besitzen gar kein Smartphone oder möchten aus Datenschutzgründen keine zusätzliche App installieren. Das Urteil berücksichtigt diese Bedürfnisse und stärkt die digitale Selbstbestimmung.

Übersicht in Tabellenform

Instanz Bedeutung im Urteil Auswirkung auf Verbraucher
Landgericht Köln Gericht, das das Urteil gefällt hat Stärkt die Rechte der Verbraucher
Telekom Deutschland GmbH Beklagte Partei im Verfahren Muss irreführende Mitteilungen unterlassen
Verbraucherzentrale Klägerin, die die Interessen der Kunden vertritt Setzt erfolgreich Verbraucherrechte durch
meincongstar Kundenportal von Congstar Bleibt weiterhin zugänglich
Congstar App Alternative zur Portalnutzung Keine Pflicht zur Nutzung

Langfristige Bedeutung des Urteils

Das Urteil ist ein deutliches Signal gegen digitale Zwangsmaßnahmen. Es zeigt, dass Unternehmen ihre Kundschaft nicht durch falsche Informationen zu bestimmten Handlungen drängen dürfen. Die Transparenz und Wahlfreiheit der Verbraucher stehen im Mittelpunkt.

Auswirkungen auf die Telekommunikationsbranche

Das Urteil könnte auch andere Anbieter dazu bewegen, ihre Kommunikation gegenüber Kundinnen und Kunden zu überdenken. Irreführende Aussagen sind nicht nur rechtlich riskant, sondern schaden auch dem Vertrauen in die Marke.

Signalwirkung für andere Unternehmen

Die Entscheidung des Landgerichts Köln hat eine klare Signalwirkung: Unternehmen müssen ihre Kundeninformationen korrekt und transparent gestalten. Verstöße können zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.

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