Aufgelaufen sind die hohen Gebühren für die Datennutzung, weil das Navi auf
dem Smartphone sein Kartenmaterial aktualisierte. Das Oberlandesgericht hat
dabei entschieden, dass der Nutzer nicht für die Kosten der Internetnutzung
aufkommen muss, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch
eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher
Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt.
Das bedeutet im Klartext, versteckte Abrechnungsklauseln dürfen dem Kunden
nicht einfach so untergejubelt werden.
Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen
Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung
rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20
Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dann dem Verbraucher 11.498,05 Euro in
Rechnung. Der Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich einer
Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben, das
nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware
umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen
Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des
vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte.
Das Oberlandesgericht kam dann zu dem Schluss, dass der Anbieter seine
Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzte, indem dem Beklagten ohne
nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein Mobiltelefon verkauft wurde,
welches im Rahmen der Installation der Navigationssoftware eine
kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah.
Auch geht der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware davon aus,
dass diese auf aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will.
Der beklagte Verbraucher muss jetzt lediglich 35,93 Euro für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen zahlen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.9.2011, Aktenzeichen 16 U 140/10.
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