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Verbraucherzentrale gegen Fernwärmeanbieter --Klage gegen E.ON und Hansewerk

• 29.11.23 Die Kritik der Verbraucherschützer bei den Fernwärmeanbietern aufgrund ihrer Monopolstellung und Intransparenz bei den Preisen ist bei den Verbraucherschützern seit den hohen Energiepreisen gestiegen. Auch hatte zuletzt das Bundeskartellamt Verfahren gegen insgesamt sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte
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Preissteigerungen im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023 eröffnet. Auch die Verbraucherschützer laufen Sturm.

Verbraucherzentrale gegen Fernwärmeanbieter --Klage gegen E.ON und Hansewerk

So gibt es nun Preisanstiege um mehrere hundert Prozent, so die Verbraucherzentrale Bundesverband. Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen.

Verbraucherzentrale gegen Fernwärmeanbieter --Klage gegen E.ON und Hansewerk
Verbraucherzentrale gegen Fernwärmeanbieter
--Klage gegen E.ON und Hansewerk -Bild: © pixabay.com

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Dabei können sich die Verbraucher den Klagen in Kürze anschließen.

"Kein Wettbewerb, keine Wahlfreiheit, geringe Preistransparenz: Der Fernwärmemarkt ist in Deutschland alles andere als verbraucherfreundlich. E.ON und Hansewerk Natur fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für die enormen und intransparenten Preisanstiege. Verbraucher:innen dürfen nicht zu Unrecht abkassiert werden. Mit den beiden Sammelklagen will der vzbv direkte Rückerstattungen für teilnehmende Verbraucher:innen einklagen" sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale sind die Preiserhöhungen der zurückliegenden Jahre bei E.ON und Hansewerk Natur unwirksam, weil die Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung geht der vzbv gegen Preissteigerungen vor, die nach dem Jahr 2020 erfolgten.

Hohe Mehrbelastungen für Verbraucher

E.ON hat auf der Grundlage seiner Preisänderungsklauseln beispielsweise im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl (NRW) den brutto-Arbeitspreis von 6,18 ct/kWh (2020) auf 23,24 ct/kWh (2022) erhöht. Nach Berechnung des vzbv bedeutet das bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh insgesamt 3.500 Euro Mehrkosten für die Jahre 2021 und 2022 zusammen.

Laut den Verbraucherschützern sind auch anderswo ähnliche Entwicklungen bei den Fernwärmepreisen von E.ON und Hansewerk Natur festzustellen.

So gehts zur Sammelklage

Die Verbraucher können sich den Sammelklagen anschließen, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ins Klageregister eintragen. Dadurch verjähren ihre Ansprüche nicht.

Der vzbv informiert, sobald das Eintragen im Klageregister möglich ist. Das Register wird voraussichtlich in wenigen Wochen vom Bundesamt für Justiz geöffnet.

Schon jetzt können sich Betroffene auf www.sammelklagen.de/eon und www.sammelklagen.de/hansewerk für die News-Alerts des vzbv anmelden.

Dann werden Nutzer per E-Mail über den Verlauf der Verfahren informiert und erfahren, ab wann sie sich in die Klageregister eintragen können.

Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter --Preisanpassungsklauseln im Visier

Dabei nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen und täuscht so die Verbraucher bei der Abzocke durch überhöhte Preisen.

So prüft das Bundeskartellamt insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln. Diese Klauseln verwenden Fernwärmeversorger bei der Anpassung ihrer Preise, um sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die Kosten für diejenige Energie, die konkret bei der eigenen Wärmeerzeugung eingesetzt wird, abzubilden.

Die Preisanpassungsklauseln werden in der Regel in Verbindung mit öffentlich verfügbaren Preisindizes für die jeweilige Energieform verwendet. Bei der eingesetzten Energie kann es sich zum Beispiel um Gas oder Kohle aber auch um Holz, Müll, erneuerbare Energien oder Abwärme handeln.

Die Verfahren des Bundeskartellamtes greifen insbesondere Fälle auf, in denen der Verdacht besteht, dass durch die Auswahl der Preisindizes die tatsächliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet, sondern deutlich überzeichnet wird.

Einzelne Klauseln knüpfen beispielsweise ausschließlich an einen Erdgas-Index an, während der Versorger tatsächlich zu einem substantiellen Anteil andere Energien, wie zum Beispiel erneuerbare Energien, bei der Wärmeerzeugung einsetzt.

Außerdem wird dem Verdacht nachgegangen, ob und inwieweit durch eine zu geringe Gewichtung der allgemeinen Preisentwicklung im Wärmebereich die jeweils konkret verwendete Preisanpassungsklausel im Ergebnis ebenfalls überschießende Preissteigerungen zur Folge hatte.

Immerhin müssen bei der Preisanpassungsklausel die Versorger die rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme beachten, so die Feststellung der Kartellwächtger.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann auch missbräuchlich im Sinne des Kartellrechts sein. Fernwärmeversorger sind typischerweise innerhalb ihres Fernwärmenetzes marktbeherrschend, da Endverbraucher keine Wechselmöglichkeiten mehr haben, sobald sie sich einmal für das Heizsystem Fernwärme entschieden haben. Die Versorgungsunternehmen unterliegen daher auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot.

Neun Fernwärmenetze betroffen

Die jetzt eingeleiteten Ermittlungen gegen sechs Unternehmen betreffen insgesamt neun Fernwärmenetze in vier verschiedenen Bundesländern. In der Regel sind für die Anwendung der Missbrauchsvorschriften im Fernwärmebereich die Landeskartellbehörden zuständig, da die betroffenen Netze jeweils innerhalb eines konkreten Bundeslands liegen.

Aufgrund der grundsätzlichen und bundesländerübergreifenden Bedeutung der relevanten Fragestellungen haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre Zuständigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben.

So nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen. Zuletzt verstoss das Bundeskartellamt schon gegen das Transparenzgebot und die Bundesbehörde verschwieg involvierte Namen der Energiefirmen, trotz Presseanfragen.

Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz --Behörde missachtet Regeln

Erneut steht Google bei den Kartellwächtern im Visier. Zuletzt bekam Google eine Abmahnung vom Bundeskartellamt. Nun versucht das Bundeskartellamt im Rahmen einer Presseerklärung den deutschen Verbrauchern einen Erfolg beim Datenschutz zu suggerieren. Dabei ist das Bundeskartellamt nicht für den Datenschutz bei Google zuständig, sondern die EU-Kommission und die Datenschützer. Daher gab es auch nur eine peinliche Niederlage bei der Datenkrake Google. Trotzdem versucht das Bundeskartellamt hier einen Erfolg zu verzeichnen. Den Gerichtsweg traute sich das Kartellamt erst gar nicht einzuschlagen.

So räumt Google den Nutzern bessere Wahlmöglichkeiten bei der Verarbeitung ihrer Daten durch Google ein. Entsprechende Verpflichtungszusagen sind das Ergebnis eines Verfahrens des Bundeskartellamtes, das die Behörde auf der Basis des 2021 eingeführten neuen kartellrechtlichen Instruments gegen Wettbewerbsgefährdungen durch große Digitalkonzerne (§ 19a GWB) geführt hatte.

Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz --Behörde missachtet Regeln
Bundeskartellamt gegen Google: Fauler Kompromiss beim Datenschutz
--Behörde missachtet Regeln -Bild: © pixabay.com

Dabei konnte sich Google aber in dem Verfahren durchsetzen. Dabei müssen Googles Dienste, welche durch den Digital Markets Act (DMA) der Europäischen Union unterliegen, nicht noch zusätzlichen Anforderungen des Bundeskartellamtes unterliegen. Dazu zählen dann Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Suche, YouTube, Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienst. Diese DMA-regulierten Dienste waren dann auch noch Gegenstand der Abmahnung des Bundeskartellamtes gewesen.

So betont nun das Bundeskartellamt: "Die enge Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission hat auch den Zweck, Google ein einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. So entsprechen die Anforderungen der Verpflichtungszusagen an die von Google künftig anzubietenden Wahlmöglichkeiten weitestgehend denen des DMA. Mit den deutschen Datenschutzbehörden fand ebenfalls ein Austausch statt.".

Hintergrund der Abmahnung

Am 30. Dezember 2021 hatte das Bundeskartellamt auf der ersten Stufe die überragende marktübergreifende Bedeutung von Google bzw. der Muttergesellschaft Alphabet Inc. für den Wettbewerb festgestellt. Das Verfahren betreffend Googles Datenverarbeitungskonditionen war parallel im Mai 2021 eingeleitet worden.

Auf europäischer Ebene ist am 1. November 2022 der DMA in Kraft getreten, der seit dem 2. Mai 2023 Anwendung findet. Er beinhaltet mit Art. 5 Abs. 2 DMA eine ähnliche Regelung wie die vom Facebook-Verfahren des Bundeskartellamts inspirierte nationale Wettbewerbsvorschrift § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a GWB.

Anfang September 2023 hat die Europäische Kommission Alphabet als sog. "Torwächter" (Gatekeeper) benannt. Alphabet muss in Bezug auf die Dienste Google Shopping, Google Play, Google Maps, Google Search, YouTube, Google Android, Google Chrome sowie Googles Online-Werbedienste ab März 2024 die Verpflichtungen des DMA einhalten.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Daten sind zentral für zahlreiche Geschäftsmodelle der großen Digitalunternehmen. Die Sammlung, Aufbereitung und Kombination von Daten gehören zum Fundament der Marktmacht großer Digitalunternehmen. Konkurrenten von Google verfügen nicht über diese Daten und haben daher gravierende Wettbewerbsnachteile.".

Experten halten Vorgehen für fragwürdig

So gibt es natürlich auch unter den Experten eine andere Meinung. Umstritten ist nun, ob das Kartellamt für die Überprüfung der Methoden der Datenerhebung und Datensammlung überhaupt zuständig ist. Immerhin räumte das Bundeskartellamt im Januar diesen Jahres ein, dass für bestimmte Dienste von Google der europäische DMA anzuwenden sei, dessen Durchsetzung in die ausschließliche Zuständigkeit der EU-Kommission fällt.

Daher fühlt sich Google auch als Sieger und ein Google-Sprecher erklärte: "Man freue sich über den konstruktiven Austausch mit dem Bundeskartellamt, während wir daran gearbeitet haben, dessen Bedenken zu adressieren". Und weiter: "Google sei schon seit langem in der Branche führend darin, den Menschen Wahlmöglichkeiten, Transparenz sowie einfache Steuerelemente zu bieten, um ihnen bei der Verwaltung ihrer Daten zu helfen.".

Bundeskartellamt verstösst gegen Transparenzgebot --Behörde verschweigt involvierte Namen der Energiefirmen

Beim Stichwort Transparenz scheitert sogar die Bundesbehörde Bundeskartellamt, vertreten durch Andreas Mundt. Auf eine Presseanfrage vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nach den Namen der Firmen hat das Bundeskartellamt bislang nicht reagiert. Damit sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka den Verdacht der Bürger bestätigt, dass man bei dem -laut vielen Bürgern- "Preiswucher" hinwegsehen will. Bei den Ermittlungen gibt es daher auch nur den "Alibi Verdacht", dass das Bundeskartellamt handelt. Somit liegt ein Verstoss gegen das Transparenzgebot der Bundesbehörde Bundeskartellamt vor.

"Eine Behörde, die sich über das Grundrecht der Pressefreiheit hinwegsetzt, dabei auch noch vorsätzlich das Transparenzgebot missachtet, missbraucht vorsätzlich die Kontrollfunktionen bei der Berichterstattung von Amtsträgern und Behördenmitarbeitern durch die Presse", so der Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Damit schadet das Bundeskartellamt sich selbst, dem Ansehen einer Aufsichtsbehörde, und dem Vertrauen an die verfassungsgemässe Handlung einer Bundesbehörde.

So hatten zum Beispiel die Stadtwerke München den Strompreis auf 66 Cent pro kwh Stunde ohne eine schlüssige Begründung um Jahresanfang erhöht. Zuvor wurden 28 Cent pro kWh verlangt. Fristlos konnte man bei dem Kündigungsbutton der Stadtwerke München im Internet auch nur nach vorheriger Registrierung bei den Stadtwerken benutzen. Dieses Verhalten wurden laut den Verbraucherschützern auch immer wieder bei den vielen Online-Portalen abgemahnt.

Für den Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die Schaltfläche muss deutlich gestaltet sein und sie muss die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Schaltfläche muss dann zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Verbraucher Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Die Kündigung muss mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "Jetzt kündigen", abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Verbraucher müssen außerdem die Möglichkeit haben, die über die Webseite vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Verpflichtend ist der Kündigungsbutton für langfristige Verträge, die Sie online abschließen können. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriftenabos, Verträge für Strom, Gas oder mit Fitnessstudios, aber auch Versicherungsverträge.

Auch kann man die Verbraucherschützer Online über einen fehlenden Kündigungsbutton informieren.

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