unzulässigen Gebühren über unfaire Kündigungsregeln bis hin zu Verstößen gegen
den Datenschutz. Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits
vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung.
Ein hartnäckiger Fall ist aber nun beim Landgericht Kiel gelandet. Dort hat
sich die Verbraucherzentrale gegen den Prepaid Anbieter Klarmobil in den
verbraucherunfreundlichen Bedingungen durchgesetzt. Ein strittiger Punkt war,
das Klarmobil für die Auszahlung des Restguthabens 6 Euro haben
wollte. Dieser Punkt wurde vom LG Kiel dann auch zu gunsten des Verbrauchers
korrigiert.
Laut dem Gericht darf ein Mobilfunkanbieter keine Gebühr dafür verlangen, dass
er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben
erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für
Prepaid-Verträge des Unternehmens klarmobil sind unwirksam.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des
Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer
Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür
Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil
sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur
Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es
unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die
hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die
erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht
eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung der Richter auch
allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig.
Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Klarmobil hatte
sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine
Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit
zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In
der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei
der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden
nicht zumutbar.
LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10)
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