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Verbraucherzentrale gewinnt gegen Klarmobil --19 Anbieter sind aufgefallen

• 13.04.11 Die Verbraucherzentrale hat sich mal die Vertragsbedingungen der Mobilfunkanbieter angeschaut. Dabei sind dann gleich 19 Mobilfunkunternehmen aufgefallen, die der Verbraucherzentrale Bundesverband seit 2008 wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen abgemahnt oder verklagt hat. Dabei wurden im kleingedruckten fast 200 verbraucherfeindliche Klauseln gefunden. Von
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unzulässigen Gebühren über unfaire Kündigungsregeln bis hin zu Verstößen gegen den Datenschutz. Für rund 100 Klauseln unterzeichneten Unternehmen bereits vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung.

Ein hartnäckiger Fall ist aber nun beim Landgericht Kiel gelandet. Dort hat sich die Verbraucherzentrale gegen den Prepaid Anbieter Klarmobil in den verbraucherunfreundlichen Bedingungen durchgesetzt. Ein strittiger Punkt war, das Klarmobil für die Auszahlung des Restguthabens 6 Euro haben wollte. Dieser Punkt wurde vom LG Kiel dann auch zu gunsten des Verbrauchers korrigiert.

Laut dem Gericht darf ein Mobilfunkanbieter keine Gebühr dafür verlangen, dass er dem Kunden nach einer Kündigung das vorhandene Restguthaben erstattet. Diese und drei weitere Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge des Unternehmens klarmobil sind unwirksam.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte vor allem die Gebühren des Mobilfunkdienstleisters kritisiert. Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür Das Landgericht Kiel erklärte alle drei Gebührenklauseln für unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Mobilfunkunternehmen seien zur Erstattung eines Restguthabens gesetzlich verpflichtet. Daher sei es unzulässig, die damit verbundenen Aufwendungen auf den Kunden abzuwälzen. Die hohe Mahngebühr sei schon deshalb unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Und in die saftige Pauschale für eine nicht eingelöste Lastschrift kalkulierte klarmobil nach Auffassung der Richter auch allgemeine Personalkosten ein. Das ist nicht zulässig.

Unwirksam ist auch die Preisänderungsklausel des Anbieters. Klarmobil hatte sich vorbehalten, die Preise im Prepaid-Tarif nachträglich durch eine Mitteilung an den Kunden zu ändern. Das gebe dem Unternehmen die Möglichkeit zu einer einseitigen und unbegrenzten Preiserhöhung, monierten die Richter. In der Klausel sei weder ein Grund für mögliche Preisänderungen genannt, noch sei der Umfang der zulässigen Preiserhöhungen begrenzt. Das sei für den Kunden nicht zumutbar.

LG Kiel vom 17.03.2011 (18 O 243/10)


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