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Verbraucherzentrale listet große Preisunterschiede bei Fernwärme auf

• 02.12.23 Die Verbraucherinnen und Verbraucher können die Fernwärme Preise kaum vergleichen, da diese über ganz Deutschland verteilt sind und eine Monopolstellung aufgrund ihres Alleinstellungsmerkmals aufweisen. Daher sind Preise auch oftmals schlecht direkt bei den Anbietern zu finden. Daher wissen Nutzer oftmals nicht, ob das Angebot teuer oder billig ist. Die Verbraucherzentrale hat nun eine erste Übersicht geliefert.

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Verbraucherzentrale: Große Preisunterschiede bei Fernwärme

Aufgrund fehlender Vergleichsmöglichkeiten können die Fernwärmekunden derzeit nur schlecht einschätzen, ob der Wärmepreis in einem Netz eher hoch oder niedrig ist. Dies wird künftig besonders dann relevant, wenn zunehmend mehr Verbraucher eine defekte Öl- oder Gasheizung nach den Vorgaben des neuen Heizungsgesetzes ersetzen müssen.

Verbraucherzentrale listet große Preisunterschiede bei Fernwärme auf
Verbraucherzentrale listet große Preisunterschiede
bei Fernwärme auf -Bild: © pixabay.com

Daher haben die Verbraucherschützer eine erst Übersicht geliefert. Die Preise für Fernwärme in Deutschland unterscheiden sich regional deutlich. So zahlten private Haushalte mit Einfamilienhaus beispielsweise im größten Wärmenetz in Köln im dritten Quartal 2023 mit 27 Cent effektiv mehr als doppelt so viel wie im größten Netz in Halle (Saale) mit 12 Cent. So die ersten Ergebnisse der Verbraucherzentrale Bundesverband anhand einer Untersuchung von Preisdaten aus 31 Fernwärmenetzen ermittelt.

Auch gibt es Kritik an der Preisbildung. "Wie sich die Preise im Fernwärmemarkt bilden, ist laut Einschätzung des vzbv für Verbraucher:innen schwer nachvollziehbar.", so die Verbraucherschützer.

"Fernwärmekund:innen haben keine Möglichkeit, den Versorger zu wechseln, wenn sie unzufrieden mit den Preisen oder dem Service ihres Anbieters sind. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass sie das Angebot eines Fernwärme-Versorgers einschätzen können, bevor sie sich für einen Liefervertrag entscheiden. Hierfür braucht es unbedingt mehr Transparenz", sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Eine Untersuchung des vzbv zeigt, wie unterschiedlich die Preise für Fernwärme je nach Netz sein können. Dabei gab es auch oftmals rasante Preisentwicklungen seit dem Anfang des Jahres. So fiel der effektive Preis pro Kilowattstunde in einem typischen Einfamilienhaus im untersuchten Fernwärmenetz in Erfurt von 36 Cent im ersten Quartal auf 20 Cent im dritten Quartal 2023. Beim untersuchten Netz in Hannover hingegen stieg der effektive Preis pro Kilowattstunde während des gleichen Zeitraums von 13 auf 19 Cent.

So sagt Pop. "Lange Vertragslaufzeiten, fehlender Wettbewerb und niedrige Transparenz-Standards können aber bei Verbraucher:innen zu Akzeptanzproblemen führen. Für eine breite Zustimmung beim Ausbau der Wärmenetze muss die Bundesregierung daher eine verbraucherfreundliche Novellierung der Fernwärme-Verordnung vorantreiben und eine bundeseinheitliche Preisaufsicht sowie eine deutschlandweite Wärmenetz-Datenbank einrichten.".

Fehlender Preismonitoring Fernwärme

Aus Sicht der Verbraucherschützer ist der Fernwärmemarkt in Deutschland für Verbraucher noch immer zu intransparent. Aus diesem Grund erhebt die Marktbeobachtung des vzbv seit Januar 2023 quartalsweise die Preisdaten von 31 Fernwärmenetzen aus ganz Deutschland.

Für jedes Bundesland (außer Bremen) haben die Experten zwei Netze ausgewählt, darunter immer das größte Netz der einwohnerstärksten Stadt. Voraussetzung für die Auswahl war das Vorliegen der jeweils aktuellen Preisinformationen. Für den Preisvergleich wurden die Effektivpreise (Jahresgesamtpreis im Verhältnis zur Wärmeabnahme) herangezogen.

Ab dem kommenden Jahr plant die Marktbeobachtung regelmäßig die Preisentwicklungen ausgewählter Fernwärmenetze zu veröffentlichen. Verbraucher könnten sich dann so selbst ein Bild darüber machen, wie hoch ihr Fernwärme-Preis im Vergleich zu den untersuchten Netzen ist.

Verbraucherzentrale gegen Fernwärmeanbieter --Klage gegen E.ON und Hansewerk

Die Kritik der Verbraucherschützer bei den Fernwärmeanbietern aufgrund ihrer Monopolstellung und Intransparenz bei den Preisen ist bei den Verbraucherschützern seit den hohen Energiepreisen gestiegen. Auch hatte zuletzt das Bundeskartellamt Verfahren gegen insgesamt sechs Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen im Zeitraum von Januar 2021 bis September 2023 eröffnet. Auch die Verbraucherschützer laufen Sturm. So gibt es nun Preisanstiege um mehrere hundert Prozent, so die Verbraucherzentrale Bundesverband. Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Dabei können sich die Verbraucher den Klagen in Kürze anschließen.

"Kein Wettbewerb, keine Wahlfreiheit, geringe Preistransparenz: Der Fernwärmemarkt ist in Deutschland alles andere als verbraucherfreundlich. E.ON und Hansewerk Natur fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für die enormen und intransparenten Preisanstiege. Verbraucher:innen dürfen nicht zu Unrecht abkassiert werden. Mit den beiden Sammelklagen will der vzbv direkte Rückerstattungen für teilnehmende Verbraucher:innen einklagen" sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale sind die Preiserhöhungen der zurückliegenden Jahre bei E.ON und Hansewerk Natur unwirksam, weil die Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung geht der vzbv gegen Preissteigerungen vor, die nach dem Jahr 2020 erfolgten.

Hohe Mehrbelastungen für Verbraucher

E.ON hat auf der Grundlage seiner Preisänderungsklauseln beispielsweise im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl (NRW) den brutto-Arbeitspreis von 6,18 ct/kWh (2020) auf 23,24 ct/kWh (2022) erhöht. Nach Berechnung des vzbv bedeutet das bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh insgesamt 3.500 Euro Mehrkosten für die Jahre 2021 und 2022 zusammen.

Laut den Verbraucherschützern sind auch anderswo ähnliche Entwicklungen bei den Fernwärmepreisen von E.ON und Hansewerk Natur festzustellen.

So gehts zur Sammelklage

Die Verbraucher können sich den Sammelklagen anschließen, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz (BfJ) ins Klageregister eintragen. Dadurch verjähren ihre Ansprüche nicht.

Der vzbv informiert, sobald das Eintragen im Klageregister möglich ist. Das Register wird voraussichtlich in wenigen Wochen vom Bundesamt für Justiz geöffnet.

Schon jetzt können sich Betroffene auf www.sammelklagen.de/eon und www.sammelklagen.de/hansewerk für die News-Alerts des vzbv anmelden.

Dann werden Nutzer per E-Mail über den Verlauf der Verfahren informiert und erfahren, ab wann sie sich in die Klageregister eintragen können.

Bundeskartellamt gegen Fernwärmeanbieter --Preisanpassungsklauseln im Visier

Dabei nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen und täuscht so die Verbraucher bei der Abzocke durch überhöhte Preisen.

So prüft das Bundeskartellamt insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln. Diese Klauseln verwenden Fernwärmeversorger bei der Anpassung ihrer Preise, um sowohl die allgemeine Marktentwicklung als auch die Kosten für diejenige Energie, die konkret bei der eigenen Wärmeerzeugung eingesetzt wird, abzubilden.

Die Preisanpassungsklauseln werden in der Regel in Verbindung mit öffentlich verfügbaren Preisindizes für die jeweilige Energieform verwendet. Bei der eingesetzten Energie kann es sich zum Beispiel um Gas oder Kohle aber auch um Holz, Müll, erneuerbare Energien oder Abwärme handeln.

Die Verfahren des Bundeskartellamtes greifen insbesondere Fälle auf, in denen der Verdacht besteht, dass durch die Auswahl der Preisindizes die tatsächliche Entwicklung der Kosten nicht angemessen abgebildet, sondern deutlich überzeichnet wird.

Einzelne Klauseln knüpfen beispielsweise ausschließlich an einen Erdgas-Index an, während der Versorger tatsächlich zu einem substantiellen Anteil andere Energien, wie zum Beispiel erneuerbare Energien, bei der Wärmeerzeugung einsetzt.

Außerdem wird dem Verdacht nachgegangen, ob und inwieweit durch eine zu geringe Gewichtung der allgemeinen Preisentwicklung im Wärmebereich die jeweils konkret verwendete Preisanpassungsklausel im Ergebnis ebenfalls überschießende Preissteigerungen zur Folge hatte.

Immerhin müssen bei der Preisanpassungsklausel die Versorger die rechtlichen Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme beachten, so die Feststellung der Kartellwächtger.

Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann auch missbräuchlich im Sinne des Kartellrechts sein. Fernwärmeversorger sind typischerweise innerhalb ihres Fernwärmenetzes marktbeherrschend, da Endverbraucher keine Wechselmöglichkeiten mehr haben, sobald sie sich einmal für das Heizsystem Fernwärme entschieden haben. Die Versorgungsunternehmen unterliegen daher auch dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot.

Neun Fernwärmenetze betroffen

Die jetzt eingeleiteten Ermittlungen gegen sechs Unternehmen betreffen insgesamt neun Fernwärmenetze in vier verschiedenen Bundesländern. In der Regel sind für die Anwendung der Missbrauchsvorschriften im Fernwärmebereich die Landeskartellbehörden zuständig, da die betroffenen Netze jeweils innerhalb eines konkreten Bundeslands liegen.

Aufgrund der grundsätzlichen und bundesländerübergreifenden Bedeutung der relevanten Fragestellungen haben die betroffenen Landeskartellbehörden jedoch auf Antrag des Bundeskartellamtes ihre Zuständigkeit an das Bundeskartellamt abgegeben.

So nennt das Bundeskartellamt weiterhin keine Namen. Zuletzt verstoss das Bundeskartellamt schon gegen das Transparenzgebot und die Bundesbehörde verschwieg involvierte Namen der Energiefirmen, trotz Presseanfragen.

Bundeskartellamt verstösst gegen Transparenzgebot --Behörde verschweigt involvierte Namen der Energiefirmen

Beim Stichwort Transparenz scheitert sogar die Bundesbehörde Bundeskartellamt, vertreten durch Andreas Mundt. Auf eine Presseanfrage vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nach den Namen der Firmen hat das Bundeskartellamt bislang nicht reagiert. Damit sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka den Verdacht der Bürger bestätigt, dass man bei dem -laut vielen Bürgern- "Preiswucher" hinwegsehen will. Bei den Ermittlungen gibt es daher auch nur den "Alibi Verdacht", dass das Bundeskartellamt handelt. Somit liegt ein Verstoss gegen das Transparenzgebot der Bundesbehörde Bundeskartellamt vor.

"Eine Behörde, die sich über das Grundrecht der Pressefreiheit hinwegsetzt, dabei auch noch vorsätzlich das Transparenzgebot missachtet, missbraucht vorsätzlich die Kontrollfunktionen bei der Berichterstattung von Amtsträgern und Behördenmitarbeitern durch die Presse", so der Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Damit schadet das Bundeskartellamt sich selbst, dem Ansehen einer Aufsichtsbehörde, und dem Vertrauen an die verfassungsgemässe Handlung einer Bundesbehörde.

So hatten zum Beispiel die Stadtwerke München den Strompreis auf 66 Cent pro kwh Stunde ohne eine schlüssige Begründung um Jahresanfang erhöht. Zuvor wurden 28 Cent pro kWh verlangt. Fristlos konnte man bei dem Kündigungsbutton der Stadtwerke München im Internet auch nur nach vorheriger Registrierung bei den Stadtwerken benutzen. Dieses Verhalten wurden laut den Verbraucherschützern auch immer wieder bei den vielen Online-Portalen abgemahnt.

Für den Kündigungsbutton gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die Schaltfläche muss deutlich gestaltet sein und sie muss die Bezeichnung "Verträge hier kündigen" oder eine ähnliche Formulierung enthalten. Die Schaltfläche muss dann zu einer Bestätigungsseite führen, auf der Verbraucher Angaben zum Vertrag machen können, den sie kündigen möchten. Die Kündigung muss mittels einer eindeutig gekennzeichneten Bestätigungsschaltfläche, etwa mit dem Hinweis "Jetzt kündigen", abgeschlossen werden können.

Beide Schaltflächen, die zur Einleitung des Kündigungsvorgangs und die zur Abgabe der Kündigung, müssen ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Eine Anmeldung auf der Webseite darf dafür beispielsweise nicht erforderlich sein. Verbraucher müssen außerdem die Möglichkeit haben, die über die Webseite vorgenommene Kündigung abzuspeichern.

Verpflichtend ist der Kündigungsbutton für langfristige Verträge, die Sie online abschließen können. Dazu zählen beispielsweise Zeitschriftenabos, Verträge für Strom, Gas oder mit Fitnessstudios, aber auch Versicherungsverträge.

Auch kann man die Verbraucherschützer Online über einen fehlenden Kündigungsbutton informieren.

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