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Verwaltungsgericht Köln: NetzDG erleidet Schlappe vor Gericht, Gegenvorstellungsverfahren bestätigt

• 03.03.22 Vor 5 Jahren hatte schon ein Dokument vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages das "Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" (NetzDG) für verfassungswidrig gehalten, auch gab es ein Dokument vom "Wissenschaftlichen Dienst", welches das NetzDG für europarechtswidrig hält. Nun gibt es eine erste Bestätigung vom Verwaltungsgericht Köln.

Dr.Sim
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Verwaltungsgericht Köln: NetzDG erleidet Schlappe vor Gericht, Gegenvorstellungsverfahren bestätigt

Dieses mal dürfen sich die Branchenriesen Meta(Facebook) und Google als Sieger fühlen. So sind die zentralen Vorschriften des novellierten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorschriften unanwendbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am letzten Dienstag entschieden und damit Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und der Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise stattgegeben.

Verwaltungsgericht Köln: NetzDG erleidet Schlappe vor Gericht, Gegenvorstellungsverfahren bestätigt
Verwaltungsgericht Köln: NetzDG erleidet Schlappe vor Gericht, Gegenvorstellungsverfahren bestätigt
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

In der Sache hat das Gericht entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen.

Das novellierte NetzDG verpflichtet mit dem neu eingefügten § 3a Anbieter sozialer Netzwerke dazu, Inhalte, die ihnen im Rahmen einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte (sog. NetzDG-Beschwerde) gemeldet worden sind und welche sie entfernt oder zu denen sie den Zugang gesperrt haben, auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für bestimmte Straftatbestände zu überprüfen. Liegen solche Anhaltspunkte vor, müssen die Inhalte zusammen mit bestimmten Nutzerangaben an das Bundeskriminalamt übermittelt werden.

§ 3b NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke dazu, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen. In § 4a NetzDG wird das Bundesamt für Justiz als für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des NetzDG zuständige Behörde bestimmt.

Die in Irland niedergelassenen Anbieter der sozialen Netzwerke Youtube (Google), Facebook und Instagram (beide Meta) haben mit ihren Eilanträgen jeweils die Feststellung beantragt, dass sie nicht den neu geschaffenen Pflichten des NetzDG unterliegen. Zur Begründung machten sie Verstöße gegen Unionsrecht sowie nationales Verfassungsrecht geltend.

Dem ist das Gericht nun teilweise gefolgt. Beide Eilverfahren seien nur zum Teil zulässig. Soweit sie sich auch auf die Pflicht bezögen, ein Gegenvorstellungsverfahren in Bezug auf Entscheidungen über die Entfernung oder die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt einzuführen, denen keine NetzDG-Beschwerde zugrunde liege, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Damit ist Gegenvorstellungsverfahren zulässig. Insoweit müssten sich die Antragstellerinnen auf den Rechtsschutz gegen etwaige aufsichtsbehördliche Verfügungen verweisen lassen.

In der Sache hat das Gericht entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des NetzDG gegen das Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Nach diesem Prinzip richten sich die rechtlichen Anforderungen an einen in einem Mitgliedsstaat der EU niedergelassenen Anbieter elektronischer Dienste nach dem Recht seines Sitzstaates. Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.

Gegenvorstellungsverfahren zulässig

Das Gericht hat den Antrag in Bezug auf das mit § 3b Abs. 1 NetzDG eingeführte Gegenvorstellungsverfahren nach Entscheidungen über NetzDG-Beschwerden abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Vorschrift sei von der Befugnis der EU-Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verfahren für die Entfernung einer Information oder die Sperrung des Zugangs zu ihr (Art. 14 Abs. 3 ECRL) gedeckt. Auch ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit oder nationales Verfassungsrecht sei nicht gegeben.

Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Wissenschaftlicher Dienst: NetzwerkDG ist europarechtswidrig

Laut einem Dokument aus dem Jahr 2017 des Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages soll das "Netzwerkdurchsetzungsgesetzes" (NetzDG) europarechtswidrig sein. Würde das NetzDG in seiner derzeitigen Form zum Gesetz werden, würde es laut den Rechtsexperten in den anderen EU-Ländern vorerst keine vergleichbaren Regelungen wie in Deutschland geben.

Gesetzentwurf gegen Hassreden beschlossen - Bild: pixabay.com

Damals hatten auch die britische Premierministerin Theresa May und der französische Staatspräsident Emmanuel Macron Zensurvorschriften für Soziale Medien angekündigt, aber es gibt noch keine Vorschläge wie diese Massnahmen aussehen sollen.

Wissenschaftlicher Dienst: Netzwerkdurchsetzungsgesetz verfassungswidrig

So hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages, am 12.06.2017, ein Gutachten abgeschlossen, das sich mit der Frage befaßt, ob der Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, das von Justizminister Maas verfaßt und von den Fraktionen von CDU/CSU und SPD in erster Lesung am 19.05.2017 im Bundestag behandelt wurde, mit der verfassungsrechtlich verankerten Meinungsfreiheit vereinbar ist. Dieses Gutachten liegt dem Anwalt Steinhöfel vor.

So führen die begrenzten Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen "zu erheblichen Zweifeln an der Angemessenheit des Eingriffs" in die Meinungsfreiheit. Ferner stellt der wissenschaftliche Dienst auch fest, dass das Gesetz durch die massiven Eingriffe in die Meinungsfreiheit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Ferner gibt es ein Gutachten vom 29.05.2017 in dem der "Wissenschaftliche Dienst" bereits zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Gesetzentwurf jedenfalls auch europarechtswidrig sei.

Facebook hält Gesetz gegen Hasskriminalität für den falschen Weg

Damals hatte sich Facebook nach einem Bericht der "Wirtschaftswoche" gegen den Gesetzentwurf von Justizminister Heiko Maas geweht. Facebook hält dieses Gesetzt, genauso wie die Kritiker, für nicht geeignet um Hasskriminalität im Internet zu beseitigen. Das Gesetz sei ungeeignet, um diese Phänomene zu bekämpfen.

Facebook sieht laut dem Bericht der Zeitung auch den Staat in der Pflicht. Daher darf der Rechtsstaat die eigenen Versäumnisse und die Verantwortung nicht auf private Unternehmen abwälzen. Dieses sind öffentliche Aufgaben, die der sich der Staat nicht entziehen darf.

Auch die Höhe der Bußgelder werden von Facebook kritisiert. Diese "steht außer Verhältnis zu dem sanktionierten Verhalten", so die Kritik.

"Deklaration für Meinungsfreiheit": Allianz von Verbänden, Vereinen und Organisation

Mittlerweile hat sich eine breite Allianz von Wirtschaftsverbänden, netzpolitischen Vereinen, Bürgerrechtsorganisationen und Rechtsexperten in einer gemeinsamen Erklärung gegen das geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz gewandt. Mit dem neuen Gesetz will die Bundesregierung gegen Hassrede im Internet vorgehen. Allerdings gibt es wohl auchkatastrophalen Folgen für die "Freie Meinungsfreiheit", so die Kritiker.

Allianz für Meinungsfreiheit regt runden Tisch an

Damals hatte sich das Bündnis zu einem Gespräch mit dem Parlamentarischen Staatssekretär Ulrich Kelber im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz getroffen.

In dem Gespräch warnten die Bündnispartner erneut vor einem gesetzgeberischen Schnellschuss, der die Ursachen menschenfeindlicher Hetze gänzlich außer Acht lässt und zugleich den offenen Meinungsaustausch im Netz gefährdet. Statt strafrechtliche Prüfungen auf Unternehmen auszulagern und damit die Privatisierung der Rechtsdurchsetzung voranzutreiben, plädierte die Allianz für eine gesamtgesellschaftliche Lösung, die auf einer sorgfältigen wissenschaftlichen Untersuchung der Phänomene "Hate Speech" und "Fake News" beruht.

Aus Sicht des Bündnisses gibt es keinen sachlichen Grund, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz nun kurz vor der Bundestagswahl in aller Eile zu verabschieden. Die Vertreter der Allianz regten daher an, baldmöglichst einen runden Tisch einzurichten, an dem Politik, Zivilgesellschaft und Unternehmen gemeinsam daran arbeiten, wirksame und in rechtsstaatlicher Hinsicht unbedenkliche Ansätze zur Bekämpfung von Hassbotschaften und strafbaren Inhalten im Netz zu finden.

Plattformbetreibern drohen hohe Bussgelder

So zwingt die Androhung hoher Bußgelder in Verbindung mit allzu kurzen Reaktionsfristen die Plattformbetreiber, sich im Zweifel zu Lasten der Meinungsfreiheit und für die Löschung oder Sperrung von Inhalten zu entscheiden, so der Branchenverband Bitkom in seiner Kritik.

Dies werde nicht nur jene typischen stupiden Hassreden betreffen, auf die das Gesetz abzielt. Ebenso könnten Meinungsäußerungen von Bürgerrechtlern und Veröffentlichungen von etablierten Medien in sozialen Netzwerken sowie von Vertretern der politischen Parteien von diesen Zwangslöschungen betroffen sein. Viele dieser Inhalte würden womöglich bei sorgfältiger Prüfung durch das grundgesetzlich garantierte Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Nun hat sich eine Koalition für die Meinungsfreiheit gebildet. Die Unterzeichner fordern im Kampf gegen absichtliche Falschmeldungen, Hassrede und menschenfeindliche Hetze eine Kooperation von Staat, Zivilgesellschaft und der Anbieter. Strafwürdiges Verhalten muss konsequent verfolgt werden.

Kommunikationsplattformen drohen Niedergang

Im Internet gilt kein rechtsfreier Raum, allerdings werden die bestehenden Gesetze nicht ausgeübt, so die Kritiker bei dem neuen, geplanten Gesetzesentwurf gegen Hassreden im Internet. Betroffen von der neuen Regelung sind dann nicht nur die sozialen Netze wie Facebook und Co, sondern jegliche Informationsplattform mit einer Meinungsäusserung.

So warnt der Digitalverband Bitkom davor, ohne eine sorgfältige fachliche Prüfung und intensive parlamentarische Beratung im Hauruck-Verfahren gesetzlich gegen Hassreden und andere Hasskriminalität im Internet vorgehen zu wollen.

"Der Kampf gegen die Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten und gegen Hassrede in sozialen Netzwerken ist zu wichtig, als dass wir uns hier einen Schnellschuss leisten könnten. Zum einen muss sichergestellt werden, dass solche Straftaten im Internet konsequent verfolgt und geahndet werden, zum anderen geht es um Grundrechte wie die Meinungsfreiheit, die es im Netz ohne Wenn und Aber zu schützen gilt", sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

Der eco - Verband der Internetwirtschaft e.V. redet sogar von einem "Ein schwarzer Tag für das freie Internet". Der Verband bedauert, dass die Bundesregierung bei beiden Gesetzesvorhaben wesentliche Aspekte in Bezug auf Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit nicht eingehender betrachtet hat und die vielen Kritikpunkte von Internetwirtschaft, Journalisten und Bürgerrechtsorganisationen einfach übergeht.

Gegen Hassrede im Netz gibt es keine einfachen und schnellen Lösungen. Vor allem müssen die Behörden personell so ausgestattet werden, dass sie ihrem Auftrag der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken ebenso nachkommen können wie im Straßenverkehr, so der Branchenverband weiter.

Immerhin hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf nur wenige Tage nach dem Ablauf der Stellungnahmefrist von Verbänden, Experten und NGOs beschlossen, bereits eine Woche zuvor war der Referententwurf bei der EU notifiziert worden. Daher sehen die Kritiker einen Schnellschuss der nach hinten los geht, und die Meinungsfreiheit in Deutschland arg strapazieren wird.

Die Juristen sehen in dem Gesetzentwurf eine ganze Reihe von Unstimmigkeiten und handwerklicher Fehlern. Damit ist das Gesetz nicht geeignet dem vorhandenen Problem von Hassrede im Netz wirksam entgegenzutreten.

Kritiker sehen in dem neuen Gesetz eine Löschpflicht nach Gutdünken, bei der Betroffene nicht angehört werden und kein rechtsstaatliches Verfahren garantiert ist. Immerhin werden auch hier staatliche Aufgaben alleine auf Privatunternehmen abgewälzt. Und durch die Androhung von Bussgeldern wird bei den privaten Firmen nun mehr gelöscht, als tatsächlich erforderlich ist.

Der Branchenverband Bitkom weisst ferner darauf hin, dass die neue gesetzliche Regelung auch Online-Communities, etablierte Bewertungsplattformen und Kommunikationsdienste mit Messengern oder E-Mail-Verkehr treffen kann.

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