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Bundesverfassungsgericht erlaubt den Behörden keinen Zugang zu Passwörtern und PINs

• 24.02.12 Im Rahmen der Strafverfolgung haben die Ermittler oftmals ohne eine richterliche Verfügung Passwörter und PINS für Zugänge auf Konto und sonstige mit Passwörtern verschlüsselten Konten im Rahmen der Auskunftspflicht verlangt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von
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Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig ist.

Die Beschwerdeführer nutzen vorausbezahlte Mobilfunkkarten sowie Internetzugangsdienste und machen geltend, durch die Speicherung ihrer Daten und deren mögliche übermittlung im Rahmen der Auskunftsverfahren in ihren Grundrechten verletzt zu sein.

Die angegriffenen Vorschriften sind im Wesentlichen am Maßstab des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bemessen. Die in den §§ 111 bis 113 TKG geregelten Pflichten der Diensteanbieter zur Erhebung, Speicherung und Bereitstellung der Daten bewirken ebenso wie die Befugnis der Bundesnetzagentur zum Zugriff auf diese Daten und zu deren übermittlung beziehungsweise wie die Befugnis der Telekommunikationsanbieter zur Auskunftserteilung jeweils eigenständige Eingriffe in dieses Grundrecht.

Auch eine die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen stellen einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar. Denn für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse müssen die Telekommunikationsunternehmen die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen, die vom Schutzbereich des Art. 10 GG umfasst sind.


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