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Verbraucherschützer eröffnen Sammelklage gegen Vodafone wegen Preiserhöhungen

• 24.04.24 Bei den Mobilfunkanbietern läuft selten etwas rund in der letzten Zeit. Zuletzt hatte die Verbraucherzentrale erfolgreich gegen gegen die deutsche Telekom geklagt. Nun war Vodafone dran. Dabei missachtete dieser wohl ein Gerichtsurteil, nun gibt es erneut eine Sammelklage wegen den letzten Preiserhöhungen von Vodafone. So können sich ab sofort alle betroffene Vodafone Kunden dieser Sammelklage der Verbraucherzentrale anschliessen, teilten die Verbraucherschützer mit.

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Sammelklage gegen Vodafone: Verbraucherschützer wollen unzulässige Preiserhöhungen verhindern

Der Provider Vodafone hatte für Festnetz- und Internet-Kunden während der Vertragslaufzeit einseitig die Preise angepasst. Das Unternehmen hob die Basispreise bei Internet und Telefon-Anschlüssen im letzten Jahr um fünf Euro monatlich an, so die Kritik der Verbraucherschützer.

Verbraucherschützer eröffnen Sammelklage gegen Vodafone wegen Preiserhöhungen
Verbraucherschützer eröffnen Sammelklage gegen Vodafone
wegen Preiserhöhungen -Bildquelle: AVM

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt jedoch eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb reichte der vzbv beim Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage ein. Ab sofort können sich Betroffene der Klage anschließen. Dazu müssen sie sich im Klageregister eintragen.

"Wegen fünf Euro Mehrkosten im Monat scheuen vielen Menschen wohl den Gang vor Gericht. Mit der vom Verbraucherzentrale Bundesverband eingereichten Sammelklage können Verbraucher:innen unkompliziert und kostenlos zu ihrem Recht kommen.", sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. Und weiter: "Wer von den Preiserhöhungen betroffen ist, sollte sich jetzt ins Klageregister eintragen. Wenn das Verfahren erfolgreich ist, können Verbraucher:innen direkt Geld zurückbekommen".

Bei der Vodafone-Sammelklage mitmachen

Der Klage kostenlos anschließen können sich Vodafone-Kunden, die Internet und/oder Telefon aus der Wand bekommen und von einer Preiserhöhung im laufenden Vertrag betroffen sind. Die Verträge können mit der Vodafone GmbH, der Vodafone West GmbH oder der Vodafone Deutschland GmbH bestehen. Mobilfunk-Verträge mit Vodafone sind nicht Teil der Klage.

Wie das Klageverfahren abläuft, dass erfahren Kunden mit dem Klage-Check unter www.sammelklagen.de/vodafone.

Das Tool prüft zunächst mit wenigen Fragen, ob die Klage zum individuellen Fall passt. Anschließend erhalten Verbraucher dort konkrete Hinweise für den Eintrag ins Klageregister.

Wenn die Betroffenen sich wirksam in das Register eintragen, sind sie bei der Sammelklage dabei. Dann können ihre Ansprüche auch nicht mehr verjähren, so die Verbraucherschützer.

Sammelklage gegen Vodafone: Verbraucherschützer wollen unzulässige Preiserhöhungen verhindern
Sammelklage gegen Vodafone: Verbraucherschützer wollen unzulässige Preiserhöhungen verhindern
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Davon sind Millionen Kunden betroffen. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) fehlt eine rechtliche Grundlage für die Erhöhung. Deshalb hat Bundesverbrand eine Sammelklage beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Wer sich anschließt, kann bei Erfolg direkt Rückzahlungen erhalten.

"Der vbzv hält die Preiserhöhungen von Vodafone für unwirksam. Mit der Sammelklage setzen wir uns dafür ein, dass Millionen Vodafone-Kund:innen Geld direkt wiederbekommen können. Fünf Euro Mehrkosten pro Monat sind für viele Menschen viel Geld. Die Sammelklage macht es Verbraucher:innen leicht, sich gegen die Erhöhung zu wehren", sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Schon im letzten Jahr im Monat Mai hatte der vzbv begonnen, eine Klage gegen Vodafone zu prüfen und dafür Betroffene gesucht. Daraufhin meldeten sich binnen weniger Wochen mehr als 10.000 Menschen.

Verbraucherzentrale: Landgericht München setzt Ordnungsgeld gegen Vodafone fest

Die Folgen sind dann aber mit einem Ordnungsgeld von nur 10.000 Euro gering. Dieses wird auch kritisiert, da ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro möglich ist.

Dabei geht es um die unautorisierte Bestätigung von Verträgen über die Produkte "Red Internet & Phone Cable" und/oder "Vodafone Sicherheitspaket", die von Kundinnen und Kunden nicht abgeschlossen wurden, so der Antrag der Verbraucherschützer.

Nach einem Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg hat das Landgericht München ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro gegen den Telekommunikationsanbieter Vodafone verhängt. Das Unternehmen hatte in zwei Fällen eine gerichtliche Entscheidung missachtet, die ihm untersagt, den Abschluss eines Vertrags zu bestätigen, ohne dass eine entsprechende Bestellung vorliegt.

Dieses geht aus einem Beschluss des Landgerichts München, Az. 1 HK O 14157/19, hervor.

"Dieses Ordnungsgeld sendet eine deutliche Botschaft an Vodafone: Verbraucherinnen und Verbrauchern dürfen nicht an der Nase herumgeführt werden", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Höhere Strafsummen erforderlich

Vodafone hat bereits elfmal gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München verstoßen, so die weitere Kritik der Verbraucherschützer.

"Angesichts der Wiederholungsfälle gehen wir davon aus, dass zukünftig höhere Strafsummen fällig werden. Vodafone muss diese unseriösen Geschäftspraktiken endlich abstellen", fordert Rehberg. Das Gericht habe die Möglichkeit, bis zu 250.000 Euro pro Verstoß zu verhängen.

Verbraucherzentrale berät und sammelt Beschwerden

Betroffene, die sich mit nicht gewünschten Verträgen von Vodafone konfrontiert sehen, können Unterstützung von der Verbraucherzentrale Hamburg erhalten. Weitere Informationen zum Beratungsangebot und ein Beschwerdeformular zum Melden von Fällen sind zu finden unter www.vzhh.de/vodafone.

Verbraucherzentrale langsames Internet: Gericht erlaubt Sonderkündigungsrecht bei der Telekom

Dabei geht es um das langsame Internet. Immerhin sollte bei der Telekom laut einem Schreiben an ihre Kunden das Sonderkündigungsrecht nach einer Entgeltminderung entfallen. Das Landgericht Köln hat nun bestätigt, dass die Telekom stellte die Rechtslage falsch und damit irreführend darstellt.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat erfolgreich gegen gegen die deutsche Telekom geklagt. Dabei geht es um das langsame Internet. Immerhin sollte bei der Telekom laut einem Schreiben an ihre Kunden das Sonderkündigungsrecht nach einer Entgeltminderung entfallen. Das Landgericht Köln hat nun bestätigt, dass die Telekom stellte die Rechtslage falsch und damit irreführend darstellt.

Wenn der DSL-Zugang langsamer als vereinbart ist, dürfen Anbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom war irreführend und damit rechtswidrig, entschied das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

"Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass Verbraucher:innen nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Dieses Recht dürfen die Anbieter nicht ausschließen.".

Sonderkündigungsrecht sollte angeblich entfallen

So hatte sich ein Kunde bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschlusses niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten.

Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: "Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.".

Demnach wären Verbraucher auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt.

Landgericht Köln: Telekom-Schreiben war irreführend

Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist.

Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht stehe ihnen auch nach einer Minderung zu.

"Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher:innen in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.", so die Verbraucherschützer.

Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stelle dagegen keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, so das Landgericht. In diesem Punkt unterlag der vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln (6 U 76/23) eingelegt.

Unerlaubte Telefonwerbung: Bundesnetzagentur vermeldet weiterhin viele Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung --Versagen bei der Netzagentur

Bei der Bundesnetzagentur gibt es immer wieder Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung. Dabei können die Täter weiterhin ungehindert in die Privatsphäre der Bürger eindringen und die Bundesnetzagentur reagiert nur schlecht und unverhältnismässig. Die Bussgelder sind dabei für die Firmen teilweise sogar ohne Belang, da diese Firmen dann einfach abtauchen oder eine Insolvenz anmelden. Daher gab es im Jahr 2022 die zweithöchste Zahl von 64.704 schriftlichen Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen bei der Bundesnetzagentur. Eine Gewinnabschöpfung bei den beworbenen Firmen würde diesen Sumpf ein Ende bereiten, so die Kritik.

Dabei handelt es sich dann auch für das Jahr 2022 mit 64.704 schriftlichen Beschwerden um den zweithöchsten Wert, den die Bundesnetzagentur je zu verzeichnen hat. Die fehlende Gewinnabschöpfung bei den beworbenen Firmen sorgt immer wieder für eine weitere hohe Zahl von unerlaubter Telefonwerbung.

Diese Gewinnabschöpfung hat in der Energiekrise bei den Öl- und Strommultis Eindruck hinterlassen. Die EU-Kommission hat für die Übergewinnabgabe einen ersten Gesetz-Entwurf gestaltet. Daher sind die Gas-, Öl- und Strom-Preise an den Börsen sogar wieder auf das Niveau wie vor dem Ukraine Krieg gefallen. Bei Russland-Öl gibt es sogar drastische Abschläge. In Deutschland boomt der Telefonterror dafür weiter, und dieses seit über 14 Jahren.

Die Tarifrechner Redaktion berichtet dabei schon seit dem Jahr 2009 über unerlaubte Telefonwerbung. Getan hat sich daher bislang nicht viel, die Muster der Telefonwerber sind dabei gleich geblieben, die Methoden der Bundesnetzagentur auch, so der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka. Wenn es mal Bussgelder bei einem beworbenen Konzern hagelt, dann sind die Verbraucherschützer involviert, wie zuletzt bei Vodafone.

Laut der Bundesnetzagentur ist dieses ein Rückgang um knapp 19 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2021 gab es 79.702 schriftliche Beschwerden, im Jahr 2020 waren es 63.273. Dabei handelt es sich dann auch für das Jahr 2022 um den zweithöchsten Wert, den die Bundesnetzagentur je zu verzeichnen hat.

"Es ist wichtig und erfreulich, dass die Beschwerdezahlen zurückgehen. Wir sind aber noch längst nicht da, wo wir hinwollen. Wir werden mit unserer Arbeit weiter alles dafür tun, um unerlaubte Telefonwerbung nachhaltig einzudämmen. Ein wichtiger Baustein hierfür ist die neue Transparenzpflicht für Werbeeinwilligungen. Wir haben im vergangenen Jahr wichtige Grundlagen dafür gelegt, dass die Unternehmen ihre Telefonwerbung transparent und verbraucherfreundlich aufstellen", erläutert Klaus Müller.

Dabei gibt es seit dem 01.10.2021 neue Transparenzpflichten für werbetreibende Unternehmen geschaffen. Die damit neu ausgestaltete Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung von Telefon-Werbeeinwilligungen soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen. Die Bundesnetzagentur hat im vergangenen Jahr detaillierte Auslegungshinweise konsultiert und veröffentlicht, um werbetreibenden Unternehmen die konkrete Umsetzung der Regelung zu erleichtern. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können künftig mit einem gesonderten Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Beschwerden weiterhin auf hohem Niveau

Besonders häufig wurden der Bundesnetzagentur Anrufe angezeigt, in denen unerlaubt für Energielieferverträge geworben wird. Die Werbung erfolgte häufig unter dem Deckmantel eines angeblichen Preisvergleichs. So forderten die im Auftrag der Energieversorger anrufenden Callcenter in einer Vielzahl von Fällen die Betroffenen auf, persönliche Daten wie ihre Zählernummer oder ihren aktuellen Zählerstand preiszugeben, um einen angeblich kostengünstigeren Energiebezug ausrechnen und zugleich initiieren zu können. Häufig gaben sie sich dabei auch fälschlich als derzeitiger Energieversorger der Angerufenen aus, um das Vertrauen der Betroffenen zu gewinnen.

Auch Werbung für Finanz- und Versicherungsprodukte war wie bereits im Vorjahr wieder besonders auffällig. Ein weiteres häufiges Beschwerdethema bildeten schließlich auch aggressiv beworbene Zeitschriftenabonnements sowie Gewinnspiele.

Die Bundesnetzagentur setzte im vergangenen Jahr Bußgelder in einer Gesamthöhe von 1.151.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen fest. Alle mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossenen Verfahren werden im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/massnahmen-telefonwerbung veröffentlicht.

Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil

Nun muss Vodafone Deutschland GmbH 41.000 Euro zahlen, weil sie gegen ein Gerichtsurteil des Landgerichts München I verstoßen haben, so die Verbraucherzentrale Hamburg. So darf Vodafone den Verbrauchern keinen Vertragsabschluss über das Produkt "Red Internet & Phone Cable" und/oder das Produkt "Vodafone Sicherheitspaket" bestätigen, wenn diese nicht von ihnen bestellt wurden.

Weil der Telefonanbieter Vodafone die Unterlassungspflicht mehrmals missachtete, hat die Verbraucherzentrale Hamburg Ordnungsgelder beantragt und erfolgreich durchgesetzt (Urteil des Landgerichts München I vom 03.11.2020, Az. 1 HK O 14157/19).

Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil
Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld
wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil -Bild: Vodafone

So haben die Hamburger Verbraucherschützer Vodafone in den zurückliegenden Monaten Verstöße gegen das im Jahr 2020 erlassene Urteil nachweisen. Für alle Fälle hat das Landgericht München I nach Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg Ordnungsgelder von 3.000 beziehungsweise 5.000 Euro pro Zuwiderhandlung verhängt.

"Es ist gut, dass Vodafone seine Vergehen nun auch finanziell zu spüren bekommt", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Bei weiteren Verstoßfällen könnte das Gericht auch höhere Ordnungsgelder verhängen. Die Strafsummen gehen an die Staatskasse.

"Immer wieder melden sich Betroffene bei uns, die gegen Rechnungen von Vodafone vorgehen müssen, für die es keine Vertragsgrundlage gibt", berichtet Rehberg. Und weiter: "Wir werden alles daransetzen, dass Vodafone mit dieser Masche nicht durchkommt.". So können vermeintliche Vodafone Kunden Probleme mit dem Telekommunikationsunternehmen bei der Verbraucherzentrale Hamburg melden. Die Verbraucherschützer sind in den letzten Jahren bereits mehrfach mit Erfolg außergerichtlich und gerichtlich gegen Vodafone vorgegangen.

Handy-Fallen: Abofallenbetrug beim Handy trotz Drittanbieter Schutz

Dabei hatte Stiftung Warentest schwere Vorwürfe gegen die Bundesnetzagentur erhoben, so soll diese "Blind" sein. Daher hatten wir bei der Bundesnetzagentur damals nachgefragt, die Antworten waren sicherlich bemerkenswert auf unsere Fragen. Die Folge war, dass es seit dem Februar 2020 die Drittanbieter Sperre bei der Mobilfunkabrechnung gibt. Betrogen wird aber weiterhin, so Stiftung Warentest.

Damals gab es dann durch die Bundesnetzagentur eine verordnete Rückerstattung bei den betroffenen Kunden. Allerdings gibt es nun laut den Testern von Stiftung Warentest weitere Betrugsfälle, welche man als "Grauzone" betrachtet. So würden man weiterhin gegen geltendes Recht verstoßen. Die Tester fanden sogar Fälle, in denen die Abrechnungen unter "eigene Leistungen" aufgeführt waren. Daher greift hier der Drittanbieter-Schutz auch nicht mehr.

Handy-Abofallen Betrug: Abofallenbetrug beim Handy trotz Drittanieter Schutz
Abofallenbetrug beim Handy durch falschen Klick
-Bild: Twitter.com

So fand ein Kunde auf der Handyrechnungen von Congstar, ein Tochterunternehmen der Telekom, insgesamt mehr als 16 Euro für Spiele. Die Verbraucherbeschwerde bei Congstar über den nicht gewollten "Kauf" bei Google Play war zunächst erfolglos. Erst durch eine Anfrage von Finanztest gab es das Geld zurück.

Bei der Ursachenforschung gab es von Seiten der Telekom keine schlüssige Antwort. Es wurden wohl "anscheinend verschiedene Apps genutzt", so ein Sprecher. Ein "anscheinend" ist aber kein Kaufbeleg.

Auch gab es Probleme bei einer Abrechnung von Mobilcom-debitel, wo laut den Testern sich der Anbieter in "Widersprüche" verwickelte. Dabei ging es um einen Schaden von 130 Euro für Abo-Dienste. Was der genaue Grund der Abbuchungen war, konnte man nicht feststellen. Die Aussagen von Mobilcom gingen von "Drittanbieter-Abrechnung" bis hin zu angeblich abonnierten "Info­Diensten" oder "Mehrwertdiensten", so Stiftung Warentest.

41.000 mal Abofallenbetrug beim Handy --Schwere Vorwürfe gegen die Bundesnetzagentur

Betroffen waren damals auch Kunden von den Anbietern mobilcom-Debitel, Vodafone und Klarmobil. Dabei ist es zu falschen und somit zu überhöhten Rechnungen gekommen. So haben die Mobilfunkanbieter für Drittanbieterdienstleistungen entsprechende Posten in Rechnung gestellt, die die Kunden gar nicht bestellt haben.

Die Kunden wurden aufgefordert zu zahlen, auch wenn gar kein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen ist. So konnten immerhin die Kunden anhand eines Musterbriefs von Stiftung Warentest das Geld erstattet bekommen.

Laut Stiftung Warentest vom 16. September 2019, hatte sich die Bundesnetzagentur zuvor mit "beschwichtigender Auskunft von Vodafone zufriedengegeben". Dabei gehen die Tester noch weiter. Die Behörde sei offenbar auch "blind für das gesamte Ausmaß des Kundenbetrugs durch dubiose Drittanbieter - obwohl sie seit gut zwei Jahren in einem 'Festlegungsverfahren' nach einem besseren Schutz von Mobilfunkkunden vor unseriösen Drittanbietern sucht.".

Nachgefragt bei der Bundesnetzagentur

Wir hatten damals bei der Bundesnetzagentur nachgefragt. Immerhin soll die Bundesnetzagentur seit dem 10.Juni 2019 laut der Zeitschrift Finanztest vom Abofallenbetrug gewusst haben und war daher untätig.

Laut der Bundesnetzagentur hatte Vodafone im behördlichen Verfahren Vodafone GmbH zugesagt, sämtlichen betroffenen Kunden die geleisteten Zahlungen ohne weitere Prüfung zurück zu erstatten. Dieses war auch ein Kritikpunkt von der Zeitschrift Finanztest. Die Zeitschrift hatte dazu sogar ein Musterbrief für betroffene Kunden aufgesetzt.

Laut der Bundesnetzagentur soll die Rückzahlung unabhängig davon erfolgen, ob die jeweiligen Kunden Leistungen in Anspruch genommen oder sich bei Vodafone beschwert und der Abrechnung widersprochen haben. Die Rückerstattung ist bei dem Großteil der Kunden seit dem 12. September abgeschlossen. Die Abwicklung kann bei einzelnen Kunden etwas länger dauern.

Bei der Nachfrage von unserer Seite bzgl. eines Inkassoverbotes gab es folgende Antwort(Zitat):

In der Berichterstattung des von Stiftung Warentest angesprochenen Sachverhalts ist es nicht möglich ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot auszusprechen. Die in Rede stehenden Beträge wurden bereits in Rechnung gestellt und einkassiert Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote greifen also nicht.

Zum Hintergrund:

Es liegt der Bundesnetzagentur keine entsprechende Beschwerdelage seitens betroffener Verbraucher vor. Gleichwohl hat die Bundesnetzagentur zur Klärung des Sachverhalts im Juli 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Vodafone GmbH, im Verfahrensverlauf zudem weitere Unternehmen insbesondere den zwischen Mobilfunkanbieter und Drittanbieter eingeschalteten Aggregator umfangreich angehört.

Bei dem hier geschildertem, nicht ausgeübten rückwirkenden Inkassoverbot, gibt es Ungereimtheiten. Immerhin hatte die Bundesnetzagentur durchaus auch schon mal rückwirkende Inkassoverbote ausgesprochen. Dabei dürfen die Kunden dann Beträge formlos zurückfordern.

So gab es schon mal mindestens ein Fall, dieses war bei einem Rufnummern-Missbrauch laut unseren Recherchen der Fall. Auch gibt es mindestens einen weiteren Fall aus dem Jahr 2007 bei einem "Dialer Einsatz".

Laut der Bundesnetzagentur war der Auslöser der Maßnahmen das Unternehmens Infin. Infin hatte Beschwerden erhalten, denen zufolge im Namen der Infin Drittanbieterleistungen über die Telefonrechnung der Vodafone, der Mobilcom-Debitel und der klarmobil abgerechnet worden waren.

Abgerechnet hatte laut Rechnungstext die Firma Infin. Diese bestreitet dieses und der Rechnungstext wird in der Tat falsch dargestellt. So soll der echte Anbieter die Londoner Texted sein, der Abrechnungsdienstleister ist Mocopay. Dabei steht Texted auf der internen Vodafone-Sperrliste unseriöser Drittanbieter. Trotzdem gab es Rechnung an die Endkunden.

Mittlerweile kann man eine Beschwerde, wegen falschen Drittanbieter-Rechnungen oder falschen Abbuchungen, sehr schnell und einfach auch Online einreichen.

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