Der Beschwerdeführer, ein Polizeibeamter, stritt dabei um Schadensersatzforderungen
aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang. Im Laufe des
Rechtstreits wurde unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin
des Anschlussinhaberns den Internet-Zugang genutzt. Dabei wurden dann im
Rahmen einer Tauschbörsennutzung Musikdateien zum Download angeboten.
Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nahmen die Klägerinnen daraufhin
zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen
Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem Gegenstandswert von
400.000 Euro woraus sich eine Forderung von rund 3.500 Euro ergab.
Der Polizeibeamte führte an, als Inhaber des Internetanschlusses keine
Prüfpflichten machen zu müssen, da der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin
selbst die erforderliche Reife und Rechtskenntnis besessen habe. Außerdem sei
das Vorgehen der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich, denn die Zahlungen kämen
nicht den Rechteinhabern zugute.
Das Landgericht hat zuvor den Polizeibeamten im Wesentlichen antragsgemäß
verurteilt. Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer
Störung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf
Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der
Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde. Das Oberlandesgericht hat
auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus
dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im
übrigen zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge und wiederholte den
bereits in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision
zuzulassen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach aufzuheben. Die Sache ist an
das Oberlandesgericht zurück zuverweisen. Dem Gericht obliegt es zu prüfen, ob es an
seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des Anschlussinhabers festhalten
möchte. Es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.
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