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Bundesverfassungsgericht: Filesharing steht auf dem Prüfstand

• 13.04.12 Beim Bundesverfassungsgericht ist die Verfassungsbeschwerde bezüglich unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten angenommen worden. Dabei geht es um Schadensersatzforderungen gegenüber einem Anschlussinhaber. Dieser hatte jeweils in den Vorinstanzen verloren und sollte die Anwaltskosten zahlen.

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Der Beschwerdeführer, ein Polizeibeamter, stritt dabei um Schadensersatzforderungen aufgrund von Filesharing über den privaten Internetzugang. Im Laufe des Rechtstreits wurde unstreitig, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des Anschlussinhaberns den Internet-Zugang genutzt. Dabei wurden dann im Rahmen einer Tauschbörsennutzung Musikdateien zum Download angeboten.

Den auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nahmen die Klägerinnen daraufhin zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsverfolgungskosten. Diese berechneten sie aus einem Gegenstandswert von 400.000 Euro woraus sich eine Forderung von rund 3.500 Euro ergab.

Der Polizeibeamte führte an, als Inhaber des Internetanschlusses keine Prüfpflichten machen zu müssen, da der 20-jährige Sohn seiner Lebensgefährtin selbst die erforderliche Reife und Rechtskenntnis besessen habe. Außerdem sei das Vorgehen der Klägerinnen rechtsmissbräuchlich, denn die Zahlungen kämen nicht den Rechteinhabern zugute.

Das Landgericht hat zuvor den Polizeibeamten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Derjenige, der vom Störer die Unterlassung oder Beseitigung einer Störung verlangen könne, habe nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß § 683 Satz 1, § 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung helfe und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig werde. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf die sich aus dem Streitwert ergebende Höhe der Verurteilung abgeändert und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer die Anhörungsrüge und wiederholte den bereits in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Revision zuzulassen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurück zuverweisen. Dem Gericht obliegt es zu prüfen, ob es an seiner Rechtsauffassung zu den Pflichten des Anschlussinhabers festhalten möchte. Es müsste dann die Revision zulassen oder jedenfalls die Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen.


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